Elterngeld und stundenweise verhinderungspflege

Hallo.
Ich habe eine Frage, zur Zeit bin ich noch schwanger.
Ich übernehme im Moment die verhinderungspflege- stundenweise -einer älteren Dame wenn ihr Mann verhindert ist.
Ich bin keine Angehörige.
Dies ist alles sehr unregelmäßig- diesen Monat z.b 2×4 Stunden.

Dafür bekomme ich auch etwas Geld welches der Mann ja von der kk zurück bekommt.

Mir ist die Dame sehr ans Herz gewachsen und ich würde dies gern während der Elternzeit/ Bezug des Elterngelds weiter machen.

Frage ist nur ,da es so unregelmäßig ist, muss ich das als Einkommen angeben?

Oder gilt das als eine Art Aufwandsentschädigung?

Es ist ja auch mal so das ich einen Monat gar nicht gebraucht werde.
Ich kann pauschal keinen Betrag angeben -zumindest nicht im voraus.

Lieben Gruß und einen schönen Abend.

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Wenn das richtig offiziell abgerechnet wird und das nicht nur deine Fahrtkosten usw. sind, dann sollte das auch angerechnet werden, aber auch jetzt als Einkommen. Wobei du das sicherlich bei der Steuererklärung auch angeben musst.

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Ich habe beim EG einen ungefähren monatlichen Durchschnitt angegeben. .Wenn mein EG Bezug endet muss ich die tatsächlichen Abrechnungen einreichen und dann wird ggf das EG gekürzt bzw zurückgezahlt.

Da ich mir aber ausgerechnet habe was ich beim EG+ dazu verdienen darf und darüber auch die Bestätigung erhalten habe wird da +/-0 rauskom

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Hallo,

für eine PrivatPerson, also eine Person, die die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig macht, sondern sozusagen als Nachbarschaftshilfe, gilt die Entlohnung als Aufwandsentschädigung.

Es ist eine echt blöde Grauzone, die nirgends vernünftig mit Gesetzen untermauert ist.

Alles Gute!
S.

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Hallo,
also eigentlich gibt es schon viele kleine Gesetze dazu und es gibt ein Urteil.

Die Ersatzpflegeperson erhält ihr Geld keinesfalls als Aufwandentschädigung. Üblicherweise liegt der Stundensatz weit über dem Mindestlohn. Es ist natürlich Einkommen und auch als solches zu behandeln. Sobald du bei mehr als 1 pflegebedürftigen Person im Jahr die Ersatzpflege durchführst (da reicht schon eine Stunde), MUSST du gezwungenermaßen ordnungsgemäß angemeldet werden und es müssen für dich Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden (ggf. als Minijob).

Nur die eingetragene Pflegeperson macht das Ganze ehrenamtlich und bekommt das Pflegegeld als kleine Anerkennung. Sie liegt allerdings auch bei einem theoretischen Stundensatz von nur einem Bruchteil vom eigentlichen Mindestlohn.

Also ja, es ist Einkommen und du musst es angeben.

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***und es gibt ein Urteil.***
kannst du das verlinken?

Bisher habe ich immer nur "Meinungen" gelesen, wie was denn nun ausgelegt wird. Ruft man entsprechende Stellen an, bekommt man bei 3 Anrufen 3 verschiedene Aussagen.

***Die Ersatzpflegeperson erhält ihr Geld keinesfalls als Aufwandentschädigung.***

Klar kann das gelten, je nach Höhe halt. Oder sogar als sog Übungsleiterpauschale, wenn es zB über einen Pflegedienst läuft.

***Nur die eingetragene Pflegeperson macht das Ganze ehrenamtlich und bekommt das Pflegegeld als kleine Anerkennung.***

Sie kann das Geld aber auch weitergeben, bei Nachbarn und Freunden gilt das dann trotzdem nicht als erwerbstätig, wenn das weitergegebene Geld das Pflegegeld nicht übersteigt. Es wird auch unterschieden zwischen regelmäßiger Betreuung und gelegentlicher. Man orientiert sich also nicht am Mindestlohn.

Ja, angeben bei der Steuererklärung sollte man es, aber bisher kenne ich niemanden, der es dann versteuern musste.

Das Beste wird sein, die TE ruft bei den Stellen an.

Gilt es als Einkommen, dann müsste/könnte es auch auf die Höhe des Elterngeldes Auswirkungen haben, oder?

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"Gilt es als Einkommen, dann müsste/könnte es auch auf die Höhe des Elterngeldes Auswirkungen haben, oder? "
Genau so ist es.

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Danke für eure Antworten.

Ich hab gestern auch noch den ganzen abend im Internet verbracht und es gibt zu dem Thema so viele unterschiedliche Meinungen.
Am besten ich ruf morgen beim Finanzamt/ Elterngeldstelle an und erkundige mich da.
Bei Interesse schreib ich die Antworten hier gern.
Vielen Dank und einen schönen Sonntag

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Angeben musst du es ja auf jeden Fall in der Steuererklärung, die Frage ist nur wo. Wenn du es also als Aufwandsentschädigung angibst und das Finanzamt erkennt es an, dann ist es kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit (weder vor noch nach der Geburt), ist dem nicht so, zählt es beide Male als Einkommen. Dann hast du auch eine schriftliche Auskunft, die verbindlich ist ;)