Mutterschaftsgeld, Pausenregeln, erlaubte Tätigkeiten

Schwanger: Was sich jetzt im Job ändert

Ist der Schwangerschaftstest positiv, muss auch im Job vieles geklärt werden. Wann und wie es der Chef erfahren sollte, welche Tätigkeiten eine Schwangere meiden muss, wie viele Pausen erlaubt sind, wie viel Mutterschaftsgeld der werdenden Mutter zusteht, liest du hier.

Autor: Gabriele Möller

Schwangerschaft wann dem Arbeitgeber mitteilen?

Schwanger im Job

Eine schwangere Frau sitzt am Schreibtisch und arbeitet.

Foto: © iStock, Zinkevych

Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer eine Frau ihre Chefin oder ihren Chef darüber informieren muss, dass sie schwanger ist. Hier kann sie selbst abwägen: Wer es früher sagt, kann auch früher die Rechte in Anspruch nehmen, die das Mutterschutzgesetz bietet. Andererseits sind die ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft die unsichersten. Und auch, wenn meist alles gut geht: Den Chef vielleicht über etwas so Intimes informieren zu müssen, wie eine erlittene Fehlgeburt, ist keine angenehme Vorstellung. Ein guter Kompromiss kann es daher sein, ihn nach den ersten drei Monaten zu informieren.

Wer aber einen Arbeitsplatz hat, der Risiken birgt, wie etwa bei Umgang mit Chemikalien, Berufen auf dem Bau oder der Handhabung bestimmter Maschinen, sollte dem Chef sehr frühzeitig von der Schwangerschaft berichten, um sofort die Rechte des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen und sich und das Ungeborene schützen zu können.

Doch auch Beschäftigte ohne Risikojob sollten nicht ewig warten, bis sie es dem Chef erzählen – aus Fairness: Denn auch der Vorgesetzte braucht Zeit, um sich Gedanken darüber zu machen, wer eventuell schon während der Schwangerschaft, auf jeden Fall aber während des Mutterschutzes und vielleicht auch in der Elternzeit die Aufgaben der Frau teilweise oder ganz übernimmt.

Was der Vorgesetzte jetzt wissen möchte

Der Arbeitgeber sollte möglichst der Erste sein, der von der Schwangerschaft erfährt. Auch liebe Kollegen oder Kolleginnen halten nicht immer dicht, und man sollte nicht warten, bis der Chef über andere Kanäle erfährt. Wichtig ist auch, es nicht zwischen Tür und Angel zu sagen, sondern den Chef zu fragen, wann er Zeit für ein Gespräch hat. Auf dieses sollte man sich gut vorbereiten. So signalisiert man, dass man nicht denkt: „Nach mir die Sintflut“, sondern dass einem die Belange der Firma wichtig sind. Man sollte dem Vorgesetzten sagen können

  • wann der errechnete Geburtstermin ist
  • zu welchem Datum die Mutterschutzfrist beginnt (sechs Wochen vor der Geburt)
  • ob man noch Resturlaub hat (und wenn ja, wie viel), den man vor oder nach der Geburt zur Mutterschutzfrist hinzufügen möchte
  • wie lange die Babypause nach der Geburt dauern soll, ob man also nur den Mutterschutz (acht Wochen nach der Geburt) oder Elternzeit bzw.  Elternteilzeit nehmen und wann man wieder einsteigen möchte
  • ob man anschließend Voll- oder Teilzeit arbeiten möchte
  • welche Projekte und Aufgaben man bis zum Beginn des Mutterschutzes noch fertig stellen möchte (kurze Übersicht)
  • wer während des Mutterschutzes und der eventuellen Elternzeit  die eigenen Aufgaben übernehmen könnte

Dabei geht es nicht um letztgültige Festlegungen, sondern um eine grobe Planung, die sich je nach Verlauf der Schwangerschaft oder auch nach der Geburt noch einmal ändern kann. Und auch wenn er hier sowieso einer Schweigepflicht unterliegt: Erfahrungen zeigen, dass es durchaus Sinn macht,  den Vorgesetzten nochmals um Verschwiegenheit zu bitten, bis man selbst den Kollegen von der Schwangerschaft erzählt.

Was eine Schwangere jetzt nicht mehr darf

Hat die Schwangere den Arbeitgeber informiert, kann sie sofort die Rechte in Anspruch nehmen, mit denen das Mutterschutzgesetz Schwangere und ihr Baby schützt. Denn sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren hat, muss er diese dem Gewerbeaufsichtsamt melden und die Schutzvorschriften einhalten.

Das dürfen Schwangere laut Mutterschutzgesetz nicht:

  • Arbeiten machen, die mit erhöhter Unfallgefahr (Ausrutschen, Fallen, Abstürzen) verbunden sind wie, wie etwa auf der Baustelle oder beim Umgang mit bestimmten Maschinen
  • mit giftigen oder radioaktiven Stoffen (auch Röntgenstrahlung oberhalb bestimmter Grenzwerte)  oder mit Krankheitskeimen (Labor, best. Klinikbereiche) umgehen, bei großem Lärm, starker Hitze oder Kälte sowie starken Erschütterungen arbeite
  • regelmäßig Lasten heben oder tragen, die schwerer als fünf Kilogramm sind; oder in Einzelfällen Lasten heben, die mehr als zehn Kilo schwer sind
  • ab dem fünften Monat ( 21. Woche) länger als vier Stunden stehen (z. B. hinter der Ladentheke)
  • sich sehr oft strecken, bücken, beugen, recken oder auf Leitern arbeiten (z. B. im Warenlager)
  • nach dem dritten Monat  in Beförderungsmitteln wie Bussen, Taxis, Flugzeugen arbeiten, weder als Fahrerin noch als Kontrolleurin oder Stewardess
  • am Fließband mit vorgegebener Leistung oder im Akkord arbeiten
  • nach 20 Uhr oder vor 6 Uhr arbeiten, oder sonn- und feiertags arbeiten
  • länger als 8,5 Stunden am Tag oder 90 Stunden inh. von zwei Wochen arbeiten

Wenn eine Frau bisher solche Arbeiten ausgeführt hat,  muss der Arbeitgeber ihr eine andere Aufgabe zuweisen. Dabei darf sich die Bezahlung nicht verschlechtern und die Frau in der Betriebshierarchie nicht absteigen. So kann eine Zugbegleiterin im Bahnhof eingesetzt werden, wer in der Nachtschicht gearbeitet hat, kann in die Tagschicht, eine Röntgen-Assistentin auf die normale Station wechseln.

Für Ausnahmen braucht man grünes Licht vom Arzt

Findet der Arbeitgeber keinen neuen Einsatzort, muss er die Schwangere freistellen - bei vollem Gehalt. Manche Arbeitgeber drängen hier ihre Angestellte dazu, sich krankschreiben zu lassen. Denn dann müssen sie nur sechs Wochen lang das Gehalt zahlen, danach springt die Krankenkasse ein. Darauf sollte man sich nicht einlassen, denn es ist zum Einen unrechtmäßig, zum Anderen beträgt das Krankengeld oft nur etwa 70 Prozent des Einkommens.

Schwangere, die sich fit genug fühlen, dürfen aber auf einige Rechte – wie etwa die Freistellung von Fließband- oder Nachtarbeit – freiwillig verzichten. Dafür benötigen sie jedoch die Zustimmung des Arztes und des Betriebsrats. Liegen diese vor, muss der Arbeitgeber die Aufhebung der Freistellung bei der Aufsichtsbehörde beantragen.

Manche Branchen haben andere Regelungen

In manchen Berufen gibt es aber von vornherein Ausnahmen. So darf eine Schwangere in der Gastronomie bis 22 Uhr arbeiten. Das gilt auch im so genannten Beherbergungswesen (Hotels, Seniorenheime, Jugendherbergen u. ä.). In der Landwirtschaft darf  ab fünf Uhr morgens (Melken) gestartet werden. Künstlerinnen dürfen bis 23 Uhr auf der Bühne stehen.

Auch für das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit gelten in manchen Branchen andere Richtlinien: Bei Beförderungsbetrieben (nach dem 3. Monat aber nicht als Fahrerin), in Gastwirtschaften, dem Beherbergungswesen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen und bei Badeanstalten sowie im Kulturbereich (Konzerte, Theater, Fernsehen) können Schwangere auch sonntags arbeiten. Der Arbeitgeber muss aber unter der Woche einen Ausgleich dafür gewähren.

Was ist mit dem Mutterschutz, wenn das Kind früher kommt?

Überhaupt nicht beschäftigt werden darf eine Frau während der Mutterschutzzeit, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt; diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Geburt des Babys. Kommt das Baby früher als gedacht, wie z. B. bei Frühgeburten,  verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten.

Wie oft darf man die Beine hochlegen?

Schwangere dürfen laut Mutterschutzgesetz nicht mehr Pausen machen als andere Angestellte auch. Sie haben den üblichen Anspruch auf 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden. Die Pause kann in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten unterteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander darf man nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Wer aber ständig sitzen muss, darf in der Schwangerschaft die Arbeit öfters kurz unterbrechen (aufstehen, herumgehen, kurz die Beine hochlagern).

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbständige, Geschäftsführerinnen, freiberuflich Arbeitende oder Studierende. Auch für Beamtinnen gelten eigene Regeln nach Beamtenrecht.

 

Schwangerschaft: Wenn der Chef sich nicht ans Gesetz hält

„Ich bin jetzt in der 14. Woche. Seit ich meiner Chefin vor zwei Wochen gesagt habe, dass ich schwanger bin, verhält sie sich sehr aggressiv mir gegenüber“, beklagt sich eine schwangere Userin in einem Online-Forum. “Als ich in drei Stunden zweimal auf die Toilette musste, hat sie mir dafür eine unbezahlte Pause eingetragen. Sie meinte, ich sei zu oft auf der Toilette.“ „Ich bin im fünften Monat. Mein Chef lässt mich schwer heben, ich muss auch an Feiertagen arbeiten und zudem Überstunden machen“, berichtet eine andere Userin. „Mein Arzt hat meinem Chef jetzt mit einem Beschäftigungsverbot gedroht und mich erst mal eine Woche krankgeschrieben. Als ich mich krank gemeldet habe, hat mich mein Chef niedergemacht: wie ich mir das denn vorstelle, und ich könne davon ausgehen dass er sich jetzt etwas überlegt. Ich habe Angst, was da auf mich zukommt.“

Wenn der Vorgesetzte sich nicht an das Mutterschutzgesetz  hält oder eine Schwangere schikaniert, sollte sie dies nicht hinnehmen. Denn sie hat jetzt Verantwortung nicht mehr nur für sich, sondern auch für das Ungeborene und seine Gesundheit. Wer in großen Betrieben arbeitet, kann sich an den Betriebsrat wenden. Hilft der nicht weiter oder gibt es keinen, kann man sich an das Amt für Arbeitsschutz wenden, das es in vielen großen Städten gibt. In manchen Bundesländern ist es auch die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit, die Schwangere hier berät, oder die Gewerbeaufsichtsämter. Bei Unsicherheit kann man kurz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anrufen und fragen, welche Institution in der eigenen Region hilft.

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Sobald der Arbeitgeber offiziell von der Schwangerschaft erfährt, tritt ein Kündigungsschutz in Kraft. Bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf einer Frau nicht gekündigt werden. Wer die Schwangerschaft erst nach der Kündigung bemerkt hat, aber zur Zeit der Kündigung bereits schwanger war, hat zwei Wochen Zeit, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Kündigungsschutz gilt dann rückwirkend. Er gilt auch während der Probezeit. Wenn man jedoch einen befristeten Vertrag hat, ändert sich dessen Laufzeit nicht. Endet er also während der Schwangerschaft oder im Mutterschutz, muss der Arbeitgeber ihn nicht verlängern.

Regeln für Arzttermine

Schwangere dürfen Arzttermine während der Arbeitszeit wahrnehmen (und müssen die dafür nötige Zeit auch nicht nacharbeiten). Um Rechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber aber sicher zu vermeiden, sollten sie dies jedoch nur tun, wenn ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. Dies gilt vor allem, wenn man in Teilzeit arbeitet. Eine Ausnahme bilden die sogenannten "terminlich gebundenen Besuche": wenn man zum Beispiel morgens nüchtern in der Arztpraxis erscheinen soll und deshalb kein anderer Zeitpunkt möglich ist." Natürlich darf eine Schwangere aber auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen, wenn sie Beschwerden oder Blutungen bekommt.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Sobald die Mutterschutzfrist beginnt (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung), bekommen Schwangere von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag – sofern sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Der Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Diese Aufstockung errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate – Überstunden eingerechnet. Liegt das Durchschnittsgehalt aber unter 390 Euro (wie bei manchen Azubis), zahlt nur die Krankenkasse.

Mini-Jobberinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, weil sie meist keine eigenen Beiträge zahlen, sondern im Rahmen der Familienversicherung versichert sind. Hausfrauen bekommen ebenfalls kein Mutterschaftsgeld.

Privat Versicherte und Mini-Jobberinnen können Einmalzahlung erhalten

Private Krankenkassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Wer privat versichert ist, bekommt vom Arbeitgeber sein Nettogehalt minus der 13 Euro pro Arbeitstag, die sonst die gesetzliche Krankenkasse übernommen hätte. Mitglieder einer privaten Krankenversicherung können aber ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro beantragen beim Bundesversicherungsamt (www.bva.de). Auch wer nur einen sog. Minijob ausübt oder in Heimarbeit tätig ist, erhält vom Bundesversicherungsamt diese Einmalzahlung von 210 EUR, wenn er privat oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist. Außerdem können die Bundesarbeitsagentur oder das Sozialamt Berechtigungsscheine für diese Zahlung ausstellen.

 

Selbständig und schwanger

Wer als Selbständige freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist, bekommt kein Mutterschafts- oder Krankengeld während der Mutterschutzfrist. Dies ist aber dennoch möglich, wenn vorher der „Wahltarif Krankengeld“ abgeschlossen wurde (schließt Mutterschaftsgeld mit ein), oder wenn der  (höhere) Normalbetrag von Pflichtversicherten bezahlt wird. Beides muss die Frau jedoch vor einer Schwangerschaft vertraglich festgelegt haben.

Viele private Krankenkassen schließen dagegen Mutterschafts- oder Krankengeld von vornherein aus, manche zahlen aber ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von etwa 200 Euro. Privat versicherte Frauen müssen ihre Krankenkassenbeiträge auch während Mutterschutzfrist und Elternzeit weiter bezahlen. Einige private Kassen versichern Mütter allerdings in den ersten sechs Monaten nach der Geburt beitragsfrei.

Gerät eine Selbständige während der Schwangerschaft  in Geldnöte, sollte sie beim Sozialamt einen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen stellen. Diese Hilfe bezieht sich nur auf den Lebensunterhalt, es gibt keine Zuschüsse für ihre Firma, also für Miete, Strom, Telefon und Gehälter.

Früh überlegen, wie es nach der Entbindung weitergehen soll

Spätestens während des Mutterschutzes muss eine Frau auch darüber nachdenken, ob sie nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit (max. drei Jahre) oder Elternteilzeit nehmen möchte. Denn beide müssen bis sechs Wochen vor Ende des Mutterschutzes (also bis zwei Wochen nach der Geburt) beim Arbeitgeber beantragt und auch in ihrer Dauer festgelegt werden.

 

Weitere Infos

  • Homepage der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts: www.mutterschaftsgeld.de (Antragsformulare für die Einmalzahlung von 210 EUR)
  • Katrin Koll Prakoonwit: „Schwanger! Und was mache ich mit meinem Job? Vom gut geplanten Ausstieg bis zum gelungenen Wiedereinstieg“, Verlag Bertelsmann, ISBN-13:978-3763935062