Vom Wochengeld bis zur Zentralmatura

2014: Rechtliche Änderungen für Familien in Österreich

2014 gibt es mit der neuen österreichischen Bundesregierung natürlich auch einige rechtliche Änderungen, die Familien betreffen. urbia zeigt die wichtigen Neuerungen im Überblick.

Autor: Elisabeth K. Fürst
Änderungen 2014 Österreich Teaser
Foto: © mauritius images / Fancy

Jedes Jahr bietet das Bundeskanzleramt auf help.gv.at einen Überblick über die für das neue Jahr im Nationalrat beschlossenen zentralen Rechtsänderungen. urbia zeigt hier die für Familien wichtigen Änderungen:

Arbeit und Soziales

Wochengeld
Ab 1. Jänner 2014

Das Wochengeld für geringfügig beschäftigte Selbstversicherte wurde auf 8,65 Euro pro Tag angehoben. Das Wochengeld für selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen beträgt 51,20 Euro pro Tag.

Wochen- und Krankengeld ruhen beim Bezug von Pflegekarenzgeld
Ab 1. Jänner 2014

Bei Bezug eines Pflegekarenzgeldes ruht der Anspruch auf Kranken- und Wochengeld. Zeiten einer Pflegekarenz sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Wochengeld nicht zu berücksichtigen.

Offenlegung der durchschnittlichen Gehälter von Frauen und Männern
Ab 1. Jänner 2014

Künftig muss bereits jedes Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern einen jährlichen Einkommensbericht erstellen. In diesem muss angegeben sein, wie viele Frauen und Männer in einer kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe eingestuft sind und das arbeitszeitbereinigte Durchschnittseinkommen von Frauen und Männern in der jeweiligen Gruppe. Dem zuständigen Betriebsrat oder – in betriebsratlosen Betrieben – der einzelnen Arbeitnehmerin/dem einzelnen Arbeitnehmer steht ein Informationsrecht zu. Über den Inhalt des Einkommensberichts ist die einzelne Arbeitnehmerin/der einzelne Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Erstellung und Übermittlung des Einkommensberichts kann innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Familie

Verbesserungen und Vereinfachungen für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
Ab 1. Jänner 2014

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird auf 6.400 Euro pro Kalenderjahr erhöht (dies ist weder ein Brutto- noch ein Nettobetrag, sondern wird durch spezielle Berechnungsmethoden ermittelt). Damit wird weiterhin gewährleistet, dass unselbstständig erwerbstätige Eltern bis zur ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (jährlich valorisiert) dazuverdienen dürfen. Da die Zuverdienstgrenze auf alle vier Haupteinkunftsarten abstellt, können davon auch alle anderen Eltern profitieren, die selbstständig erwerbstätig sind oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder Mischeinkünfte erzielen. Derzeit kann die auf dem Antragsformular gewählte Kinderbetreuungsgeld-Variante nicht mehr geändert werden.

Künftig können Eltern jedoch einen Fehler beim Ankreuzen der Variante revidieren, indem sie ihrem Krankenversicherungsträger innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum des Eingangsstempels schriftlich die Änderung der Variante bekannt geben. Beantragt ein Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und erfüllt sie/er zwar alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, aber nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis, so besteht die Möglichkeit, auf die Pauschalvariante 12+2 umzusteigen oder Klage bei Gericht zu erheben. Während bisher während des Gerichtsverfahrens kein Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt wurde, kann künftig der klagende Elternteil bei seinem Krankenversicherungsträger die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes beantragen. Dieses "vorläufig" ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld wird in der Pauschalvariante 12+2 ausbezahlt. Es wird auf ein allfälliges nach Beendigung des Gerichtsverfahrens ausbezahltes Kinderbetreuungsgeld angerechnet. Verliert der klagende Elternteil das Verfahren, ist ein rückwirkender Umstieg auf die Pauschalvariante 12+2 möglich.

Gesundheit

Ermöglichung rascher Maßnahmen bei gravierenden Verstößen von Hebammen
Ab 1. Jänner 2014

Es wird eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung von Hebammen ermöglicht, um ein rasches Reagieren bei gravierenden Verstößen sicherzustellen. Diese Aufgabe wird durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann wahrgenommen. Gegen die vorläufige Untersagung besteht Beschwerdemöglichkeit der betroffenen Hebamme sowie des Österreichischen Hebammengremiums an das Verwaltungsgericht des Landes, wobei im Hinblick auf das Schutzbedürfnis allfällig Betroffener normiert wird, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Die Zuständigkeit für die Entziehung der Berufsberechtigung wird dem Österreichischen Hebammengremium übertragen. Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums besteht Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Landes.

Recht

Erweiterung der psychosozialen Prozessbegleitung
Ab 1. Jänner 2014

Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten jedenfalls psychosoziale Prozessbegleitung.

Strafregisterbescheinigung "Kinder- und Jugendfürsorge"
Ab 1. Jänner 2014

Strebt jemand eine Tätigkeit an, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, kann diejenige/derjenige ausdrücklich beantragen, dass ihr/ihm eine Strafregisterbescheinigung ausgestellt wird, die ausdrücklich anführt, dass bei ihr/ihm keine bestimmten Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und keine bestimmten Einträge (z.B. gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftäterinnen/Sexualstraftätern) vorliegen.

Wissenschaft und Bildung

Erweiterung des ordentlichen Berufsschulzugangs
Ab dem Schuljahr 2013/2014

Auch Personen in überbetrieblicher Lehrausbildung im Auftrag des AMS können als ordentliche Schülerinnen/ordentliche Schüler eine Berufsschule besuchen. Die Ausbildungsdauer von drei Jahren wurde auf ein Jahr verkürzt. Das Mindestalter für den Eintritt in eine solche verkürzte Ausbildung ist das vollendete 20. Lebensjahr. Durch diese verkürzte Ausbildung soll ein Ausbildungsweg insbesondere zum Nachholen eines Lehrabschlusses im Erwachsenenalter zur Verfügung stehen.

Möglichkeit des späteren Wiederbesuchs der Berufsschule nach vorherigem Abbruch
Ab dem Schuljahr 2013/2014

Mit Zustimmung der Schulerhalterin/des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Abbruch der Berufsschule diese wieder besucht werden. Dieser neuerliche Schulbesuch zum Zweck des erfolgreichen Abschlusses ist nur einmal zulässig. Darüber hinaus ist ein Wiederholen von Schulstufen im Rahmen dieses neuerlichen Schulbesuches nicht möglich.

Zentralmatura
Für AHS ab dem Schuljahr 2014/2015 (für BHS ab dem Schuljahr 2015/2016)

Die Zentralmatura setzt sich aus drei Säulen zusammen (Drei-Säulen-Modell): 1. Säule: Vorwissenschaftliche Arbeit (Bei BHS: Diplomarbeit), Präsentation und Diskussion 2. Säule: Klausurprüfung (schriftliche Prüfung) 3. Säule: Mündliche Prüfung Eine vorwissenschaftliche Arbeit bzw. Diplomarbeit sowie eine Präsentation und Diskussion (1. Säule) ist künftig für alle Schülerinnen/alle Schüler Pflicht. Anschließend können sie in der 2. und 3. Säule entscheiden, ob drei schriftliche und drei mündliche oder vier schriftliche und zwei mündliche Prüfungen abgelegt werden. Die neue Reifeprüfung ist modular aufgebaut, sodass eine Schülerin/ein Schüler trotz negativer Leistung(en) in der 1. oder der 2. Säule zur mündlichen Prüfung antreten kann.

Maßnahmen gegen Schulschwänzen
Ab dem Schuljahr 2013/2014

Um Schulpflichtverletzungen schon im Vorfeld zu verhindern, wurden Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht eingeführt. Diese gelten nur für Schüler, die ihre Schulpflicht noch nicht erfüllt haben. Zu Beginn jedes Schuljahres wird eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zwischen Schülern und den Klassenvorständen erarbeitet. Bei fünf unentschuldigten Fehltagen in einem Semester oder 30 unentschuldigten Fehlstunden in einem Semester oder drei aufeinanderfolgenden unentschuldigten Fehltagen wird ein fünfstufiges Verfahren in Gang gesetzt. Dieses Verfahren sieht neben gemeinsamen Gesprächen zwischen dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten, auch die Beiziehung von Schülerberatern, Jugendcoaches und Schulpsychologen vor. Bleiben die gesetzten Maßnahmen erfolglos, hat der Schulleiter Strafanzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, die eine Geldstrafe bis zu 440 Euro für die Eltern zu verhängen hat.

Änderungen bei der Schülerbeihilfe
Ab dem Schuljahr 2013/2014

Die Altersgrenze für den Bezug der Schülerbeihilfe wurde von 30 Jahre auf 35 Jahre bzw. von höchstens 35 Jahre auf höchstens 40 Jahre hinaufgesetzt. Durch die neugeschaffene Möglichkeit der Übermittlung von Nachweisen auf elektronischem Wege kommt es zu einer Entlastung von der Informationspflicht (z.B. Vorlegen von kopierten Nachweisen). Die Voraussetzung des Notendurchschnitts für den günstigen Schulerfolg fiel ebenso weg wie jene, dass die Schulstufe nicht wiederholt worden sein darf. Die Waisenpension wird nun zur Beurteilung der Bedürftigkeit bei der besonderen Schulbeihilfe berücksichtigt.

Die vollständige Übersicht über alle Neuerungen finden sie auf help.gv.at