Neue Gesetze und Regelungen

2015: Das ändert sich für Familien

Zum Elterngeld kommt das Elterngeld Plus hinzu, in der Pflege gibt es Änderungen, der Harz IV-Satz wird erhöht und die Krankenkassenbeiträge gesenkt. Lesen Sie, welche neuen Gesetze seit dem 1. Januar 2015 für Familien wichtig und interessant sind.

Autor: Nicole Borrasch
Autor: Monika Maruschka

Flexibleres Elterngeld mit dem Elterngeld Plus

Familie 2015 Artikel
Foto: © mauritius images/ bananastock

Mit dem Elterngeld Plus („Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“) haben Mütter und Väter ab 1. Januar 2015 die Möglichkeit, ihre Vorstellungen einer partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf umzusetzen. Bislang war es so, dass Mütter oder Väter, die schon während des Elterngeldbezugs in Teilzeit beruflich wieder einstiegen, dadurch einen Teil ihres Elterngeldanspruches verloren. Das ändert sich jetzt mit dem Elterngeld Plus. Künftig können Eltern, die in Teilzeit arbeiten, das Elterngeld Plus doppelt so lange erhalten. Bedeutet: Ein „normaler“ Elterngeldmonat wird zu zwei Elterngeld Plus Monaten. Arbeiten Mutter oder Vater nach der Geburt eines Kindes also in Teilzeit, können sie zukünftig bis zu 24 Monate lang Elterngeld beziehen. Bisher waren es nur 14 Monate. Zudem gibt es einen Partnerschaftsbonus: Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten beide zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie das Elterngeld Plus vier weitere Monate.

Übrigens: Auch Alleinerziehende können von den Partnermonaten und dem Partnerschaftsbonus profitieren! (Hier wird an den steuerlichen Entlastungsbetrag nach Paragraph 24b EStG) angeknüpft).

Flexibler gestaltet sich mit der Einführung des Elterngeld Plus auch die Elternzeit. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Neu ist jedoch, dass jetzt 24 statt bisher 12 Monate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden können.

Das ElterngeldPlus gilt für alle Geburten ab 1. Juli 2015. 

Der Mindestlohn wird eingeführt

Das "Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" sorgt ab dem 1. Januar 2015 für eine vom Gesetzgeber festgeschriebene Lohnuntergrenze, den sogenannten Mindestlohn. Pro Zeitstunde dürfen dann nicht weniger als 8,50 Euro gezahlt werden. Für manche Branchen gibt es allerdings eine Übergangszeit bis Ende 2016. Ab dem 1. Januar 2017 gilt der Mindestlohn dann überall.

Auch bei Praktikanten gibt es Ausnahmen. Jugendliche unter 18 Jahren bekommen den Mindestlohn nicht.

Alle Infos gibt es auf der Seite des Arbeitsministeriums der-mindestlohn-kommt.de

Das Arbeitslosengeld II wird erhöht

Zum 1. Januar 2015 steigen die Hartz IV-Sätze. Für Alleinstehende wird er um acht Euro erhöht, das ist eine Steigerung von gut zwei Prozent.

Die neuen Hartz IV-Sätze im Einzelnen:

  • Alleinstehend/ Alleinerziehend: 399 Euro ( + 8 Euro), Regelbedarfsstufe 1
  • Paare/ Bedarfsgemeinschaften: 360 Euro ( + 7 Euro) , Regelbedarfsstufe 2
  • Erwachsene im Haushalt anderer: 320 Euro ( + 7 Euro), Regelbedarfsstufe 3
  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 302 Euro ( + 6 Euro), Regelbedarfsstufe 4
  • Kinder von sechs bis unter 14 Jahren: 267 Euro ( + 6 Euro), Regelbedarfsstufe 5
  • Kinder von 0 bis 6 Jahre: 234 Euro ( + 5 Euro), Regelbedarfsstufe 6 

Die Pflegebeiträge steigen

Zum 1. Januar 2015 tritt das so genannte Pflegestärkungsgesetz in Kraft, was eine Erhöhung der Leistungen für Pflegebedürftige und für pflegende Angehörige beinhaltet. Ambulante Leistungen werden um 1,4 Milliarden Euro aufgestockt, für die stationäre Pflege steht rund eine Milliarde Euro mehr zur Verfügung. In stationären Einrichtungen werden zusätzliche Betreuungskräfte eingestellt und zur nachhaltigen Sicherungen der Pflege in der Zukunft wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet.
Weil das alles natürlich mehr kostet, steigt zeitgleich der Pflegebeitrag. Für Eltern um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent, für Kinderlose auf 2,6 Prozent.
Weitere Infos: Einzelheiten zum Pflegestärkungsgesetz

Neue Krankenkassenbeiträge

Eine (scheinbar) gute Nachricht: Am 1. Januar 2015 sinkt der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz der Krankenkassen von 15,5 auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich diesen Betrag, wobei der Arbeitgeberanteil mit 7,3 Prozent festgeschrieben ist. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer bislang selbst zahlten, wird gestrichen. Doch leider bedeutet das nicht, dass die Krankenkassenbeiträge am Ende auch wirklich für den Arbeitnehmer niedriger ausfallen. Denn dafür können die Kassen von ihren Mitgliedern künftig einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, dessen Höhe sie selbst festlegen. Wie hoch dieser Zusatzbeitrag ausfällt, kann jede Kasse individuell entscheiden. Man geht jedoch davon aus, dass er um die 0,9 Prozent, also um die Höhe des bisherigen Sonderbeitrags, liegen wird.

Tipp: Erhebt oder erhöht eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag, besteht für Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Wird zum Beispiel zum 1. Januar 2015 ein Zusatzbeitrag erhoben, können Versicherte die Mitgliedschaft in ihrer alten Kasse im Januar zu Ende März kündigen und Anfang April in eine günstigere Kasse wechseln. Ein Vergleich lohnt sich!

Wer Angehörige pflegt, wird entlastet

1,85 Millionen Menschen werden derzeit in Deutschland zu Hause gepflegt - zwei Drittel davon ausschließlich durch Angehörige. Eine Umfrage im Auftrag des Bundesfamilienministeriums ergab, dass sich bei 79 Prozent der pflegenden Angehörigen Beruf und Pflege kaum miteinander vereinbaren lassen.

Mit dem „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ werden diese pflegenden Angehörigen jetzt entlastet. Ab dem 1. Januar 2015 erfolgt die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit sowie der Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen.  Auch bei einer außerhäuslichen Betreuung  eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes ist ab dem neuen Jahr eine Freistellung möglich. Eine Begleitung in der letzten Lebensphase findet ebenfalls Berücksichtigung.

Insgesamt 24 Monate darf die Gesamtdauer einer Freistellung dauern. Eine weitere, wichtige Neuerung: Der Kreis der pflegebedürftigen „nahen Angehörigen“wird zeitgemäß erweitert. Künftig werden auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwäger sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen. 

Weitere Finanzhilfen für den Kita-Ausbau

Dank des „Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung“ erhalten die Länder vom Bund im neuen Jahr weitere Finanzhilfen für den Betreuungsplatzausbau für Kinder unter drei Jahren.

Neu ist vor allem, dass jetzt auch Ausstattungsinvestitionen förderfähig sind, die der gesunden Versorgung, Maßnahmen der Inklusion sowie der ganztägigen Betreuung dienen (z.B. Kücheneinrichtung, Sportgeräte etc.). Das für die Finanzierung von Kinderkrippen, Kitas, Schulen und Hochschulen bestehende Sondervermögen „Kinderbetreuungsaufbau“ wird auf 1 Milliarde Euro aufgestockt.  Außerdem stellt der Bund dauerhaft jährlich 845 Millionen Euro für die Betriebskosten zur Verfügung (dieses Geld kann auch für Personalkosten verwendet werden). Dieser Betrag wird in den Jahren 2017 und 2018 zusätzlich noch einmal um jeweils 100 Millionen Euro erhöht.

Autonummernschilder bei Umzug behalten

Haben Sie auch eine ganz persönliche Zahlenkombination auf Ihrem Nummernschild oder die Initialen Ihrer Kinder hinter dem Stadt-Kürzel stehen? Ab dem 1. Januar 2015 können Sie dieses besondere Nummernschild nun behalten, wenn Sie umziehen. Im Amtsdeutsch heißt das: "die Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich wird ab  dem 1. Januar 2015 aufgehoben."

Die Versicherungsprämie der Kfz-Versicherung richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, ummelden muss man sich selbst natürlich immer noch.