Tipps für die Steuererklärung

Kinderbetreuungskosten richtig absetzen

Alle Jahre wieder brüten auch Eltern über der Steuererklärung. Eine gute Möglichkeit, etwas mehr Brutto vom Netto herauszuholen, ist die Absetzung der Kinderbetreuungskosten. Unter welchen Voraussetzungen ist dies überhaupt möglich und was muss dabei beachtet werden? Experten geben hier Tipps.

Autor: ARAG Versicherungen
Kosten Kinderbetreuung Steuer
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Um den Spagat zwischen Familie und Berufstätigkeit zu meistern, müssen viele Steuerpflichtige einen erheblichen Teil ihres Einkommens für die Betreuung der Kinder aufwenden, da viele Städte und Gemeinden immer noch keine ausreichenden und kostengünstigen Betreuungsmöglichkeiten bieten. Berücksichtigt werden diese Kosten im Rahmen der Steuererklärung als Werbungs- bzw. Betriebskosten oder als Sonderausgaben, und zwar zwei Drittel der nachgewiesenen Gesamtkosten, aber höchstens 4.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr. Diese Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum (VZR) 2006. Für die Absetzbarkeit dieser Kosten müssen laut Experten der ARAG Versicherungen mehrere Voraussetzungen vorliegen. Dabei wird vorab erst einmal unterschieden, ob erwerbsbedingte oder nicht erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten vorliegen.

Erwerbsbedingte Betreuungskosten

Das Absetzen dieser Kosten ist möglich, wenn Alleinerziehende oder beide Partner eines Elternpaares erwerbstätig sind. Arbeitnehmer können diese als Werbungskosten, Gewerbetreibende und Selbstständige wie Betriebsausgaben geltend machen.

Nicht erwerbsbedingte Betreuungskosten

Als Sonderausgaben können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige in Ausbildung ist, körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder eine Krankheit vorliegt. Bei zusammenlebenden Elternpaaren müssen entweder beide diese Voraussetzung erfüllen oder nur einer der beiden, wenn der andere erwerbstätig ist.

Weitere Voraussetzungen

Liegen beide vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, so können als Sonderausgaben die Kosten für die Betreuung von Kindergartenkindern (vom vollendeten dritten bis zum sechsten Lebensjahr) abgesetzt werden. Unabhängig davon, ob erwerbsbedingt oder nicht, müssen folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung erleiden, so dass es sich nicht selbst unterhalten kann.
  • Das Kind muss mit dem Steuerpflichtigen im ersten Grad verwandt oder Pflegekind sein.
  • Das Kind muss dauerhaft in der Wohnung des Steuerpflichtigen wohnen oder nur vorübergehend mit dessen Einwilligung auswärts untergebracht sein. Leben die Eltern getrennt, kommt es darauf an, wo das Kind gemeldet ist.
  • Die Kosten müssen auf dem typischen Betreuungsaufwand beruhen, also zum Beispiel für Kindergarten, Kinderhort, Tagesmütter, Beaufsichtigung der Hausaufgaben (nicht abschließende Aufzählung). Nicht abzugsfähig sind daher zum Beispiel Ausgaben für Sport- und Musikunterricht, Sprachkurse, Nachhilfe usw.
  • Um die Kosten absetzen zu können, muss eine Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt worden sein und die Zahlung auf ein Konto desjenigen erfolgt sein, der die Betreuung erbracht hat. Barzahlungen, zum Beispiel üblich bei Babysittern, sind nicht abzugsfähig.
  • Wird das Kind durch einen Angehörigen betreut, können die Kosten abgesetzt werden, wenn zwischen Eltern und betreuender Person eine zivilrechtliche Vereinbarung (am besten schriftlich für den Nachweis) vorliegt und die Kosten durch Rechnung und Überweisung belegt werden können.

Ehepaare

Nur bei Ehegatten, die bei der Steuererklärung zusammen veranlagt werden, ist es irrelevant, von wem die Kosten tatsächlich getragen wurden. Ansonsten ist darauf zu achten, vor allem bei zusammenlebenden und nicht verheirateten Eltern, dass derjenige, der die Kosten steuerlich geltend machen will, auch tatsächlich bezahlt hat (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.2010, III R 79/09) und am besten auch die Betreuungsverträge unterschrieben hat. Außerdem ist derzeit ein Musterrevisionsverfahren beim BFH (Az.: III R 67/09) anhängig, bei dem es um die Verfassungsmäßigkeit des Höchstbetrages von zwei Dritteln der Gesamtkosten geht, so dass die Steuerbescheide im Hinblick darauf ab dem Veranlagungszeitraum 2006 vorläufig ergehen (sonst ist normalerweise ein Einspruch notwendig).

Praxistipp

Da die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten im Einzelfall die Steuerlast des Steuerpflichtigen um einiges mindern kann, sollten Eltern auf keinen Fall auf die Angabe dieser Kosten in der Steuererklärung verzichten, zumal ab dem Veranlagungszeitraum 2008 die Belege für den Nachweis nur vorgehalten und nicht automatisch bei Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden müssen. Sollten die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so kann zumindest eine Absetzbarkeit der Betreuungskosten als haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung in Betracht kommen.

Das Gesetz

Die gesetzliche Grundlage (ab VZR 2009) und genaue Ausführungen zu dem Thema finden Sie in § 9c Einkommenssteuergesetz (EStG) und im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 19.01.2007, BStBl. I 2007, 184).

Ausblick

Aufgrund des Gesetzes zur Steuervereinfachung 2011 wird es ab dem Jahr 2012 Änderungen bei den Voraussetzungen zur Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten geben. Grundsätzlich soll es zu Verbesserungen für die Familien kommen, es bleibt allerdings abzuwarten, ob diese in der praktischen Umsetzung zu steuerlichen Vorteilen führen werden.