Spielregeln für unverheiratete Paare

Partnerschaftsvertrag: Regeln ohne Trauschein

Keine Lust auf die Ehe – immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen. Doch ein paar Regelungen sollten auch sie treffen. Sonst kann es passieren, dass ein Partner nach einer Trennung mit leeren Händen dasteht. Grund genug, über einen Partnerschaftsvertrag nachzudenken.

Autor: Sabine Ostmann

Warum einen Partnerschaftsvertrag?

Ehevertrag: Paar mit Dokument
Foto: © iStock, Deagreez

Es war die ganz große Liebe: 28 Jahre lebten Karl und Valentina miteinander. Zusammen haben der Kaufmann und die Krankengymnastin zwei Kinder großgezogen, aber geheiratet haben sie nie. „Wir waren beide immer sehr selbständige Menschen; jeder hatte seinen Beruf und das war ganz wichtig für unsere Beziehung“, erzählt Valentina. Gemeinsam wollten sie alt werden – doch ihr Glück fand ein jähes Ende: Gerade 53 Jahre alt, starb Karl an einem Herzinfarkt. Valentina stand nun alleine da und weil Karl nie ein Testament gemacht hatte, ging sie beim Erbe leer aus. Sogar das gemeinsam bewohnte Haus musste sie verlassen, da Karl alleiniger Eigentümer war.

Auch wenn es nicht besonders romantisch ist: Ein paar Spielregeln sollten auch unverheiratete Paare abmachen. Das gilt besonders dann, wenn sie gemeinsame Kinder haben oder für den Fall, dass die Beziehung in die Brüche geht. „Ohne ein paar schriftliche Vereinbarungen geht es auf Dauer meist nicht“, bestätigt der Kölner Rechtsanwalt Torsten Boderke. Denn in vielen Fällen gelten die Partner juristisch als einander Fremde. So bekommen Unverheiratete im Fall einer schweren Erkrankung keine Auskünfte über den Gesundheitszustand des Partners. Auf der anderen Seite müssen beide für gemeinsame Darlehen oder den Mietvertrag einer Wohnung einstehen. Deshalb rate ich dringend zu einem Partnerschaftsvertrag.“

Was kann ein Partnerschaftsvertrag regeln – und was nicht?

Ein Partnerschaftsvertrag bietet die Möglichkeit, sich rechtlich abzusichern und wichtige Fragen des Zusammenlebens nach Bedarf zu regeln. Er kann zum Beispiel Vollmachten für den Krankheits- und Todesfall enthalten, die Aufteilung von Besitz und Vermögen bestimmen, aber auch festlegen, wer welche Aufgaben in der Beziehung übernimmt und wie der Partner, der für die Kindererziehung eine Zeit lang seinen Beruf aufgibt, sozial abgesichert wird.

„Ein Partnerschaftsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der sehr individuelle Klauseln enthalten kann. Aber er muss sich immer im Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegen“, erklärt Rechtsanwalt Boderke. „Daher können keine abweichenden Bestimmungen über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder getroffen werden. Auch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung können bei unverheirateten Paaren nicht übertragen werden. Sittenwidrige Vereinbarungen wie ein Verzicht auf Unterhalt für gemeinsame Kinder oder Vereinbarungen zulasten Dritter können sogar dazu führen, dass der gesamte Vertrag unwirksam wird.“

Wem gehört was?

Wohnung und Hausrat

Wer im Trennungsfall aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss und was mit einer gemeinsam gezahlten Kaution geschieht, ist ein häufiger Streitfall und sollte Gegenstand des Partnerschaftsvertrags sein. Das gilt auch für die Aufteilung von gemeinsam angeschafftem Hausrat.

Im Idealfall sind beide Partner Hauptmieter der gemeinsamen Wohnung. Auch wer mit in die Wohnung des anderen zieht, kann sich nachträglich noch als Hauptmieter in den Vertrag aufnehmen lassen. So kann man nicht einfach vor die Tür gesetzt werden, wenn die Beziehung in die Brüche geht. Wer nach einer Trennung aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, ist damit allerdings nicht automatisch von seinen Zahlungsverpflichtungen befreit; dazu müssen erst der Vermieter und der andere Partner zustimmen. Deshalb macht es Sinn, von vorneherein entsprechende Vereinbarungen mit dem Vermieter zu treffen.

Immobilien und Vermögen

Der Traum vom Eigenheim kann im Falle einer Trennung für Paare ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft schnell zum Albtraum werden: Steht nur einer von ihnen als Eigentümer im Grundbuch, muss der andere nach der Trennung ausziehen. Und wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, gibt es noch nicht einmal einen Ausgleich für das Geld oder die Arbeitsleistung, die er oder sie in die Immobilie gesteckt hat. „Um hier für Rechtssicherheit zu sorgen, gibt es zwei Möglichkeiten“, erklärt Torsten Boderke: „Entweder werden beide Partner ins Grundbuch eingetragen oder nur einer; dem anderen wird dafür vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht zugesprochen.“

Falls einer der Partner mehr zur Finanzierung der Immobilie beiträgt als der andere, kann der Eigentumsanteil im Grundbuch entsprechend dem Anteil an der Finanzierung festgesetzt werden. Möglich ist es auch, über ein Darlehen Ausgleich zu schaffen. Ein Beispiel: Anna und Frank erwerben gemeinsam eine Immobilie im Wert von 300.000 Euro. Anna trägt 200.000 Euro dazu bei, Frank investiert 100.000 Euro. Nun kann Frank über einen privaten Darlehensvertrag 50.000 Euro bei Anna aufnehmen – damit haben im Endeffekt beide gleich viel Geld in ihr Eigenheim gesteckt.

Am besten ein eigener Kredit

Apropos Darlehen: Für unverheiratete Paare ist es am günstigsten, wenn jeder einen eigenen Kredit für den Immobilienkauf aufnimmt. Doch meist spielen die Banken bei einem solchen Finanzierungsmodell nicht mit, da sie in der Regel an einer höheren Kreditsumme und an zwei Schuldnern interessiert sind. Im Partnerschaftsvertrag sollte in diesem Fall genau geregelt werden, wer welchen Anteil an Zins und Tilgung übernimmt.

Und was soll im Falle einer Trennung mit dem gemeinsamen Eigentum geschehen? Behält ein Partner die Wohnung oder das Haus und zahlt den anderen aus? Oder soll die Immobilie verkauft und der Erlös aufgeteilt werden? Nach welchem Schlüssel? Zählt hier nur der Anteil an der Finanzierung oder auch praktisch geleistete Arbeit? Ähnliche Fragen stellen sich auch, wenn es darum geht, die Einbauküche, die Grafiksammlung oder andere Gegenstände aufzuteilen. Deshalb sollte im Partnerschaftsvertrag festgehalten werden, was jeder an Vermögen und Sachwerten in die Beziehung eingebracht hat und wie gemeinsam Angeschafftes verteilt werden soll. „Verträge über Immobilien und Vermögen können sehr kompliziert sein. Hier ist es empfehlenswert, sich professionellen Rat zu holen, denn Geldströme und juristische Formulierungen sollten genau bedacht werden“, meint Torsten Boderke.

Kinder und Unterhalt

Mit der Reform, die der Bundestag zu Beginn dieses Jahres beschlossen hat, ist das gemeinsame Sorgerecht bei unverheirateten Eltern faktisch der Normalfall – Paare können es ganz einfach beim Jugendamt beantragen. Eltern ohne Trauschein haben im Prinzip die gleichen Rechte wie verheiratete. Ihnen stehen Erziehungsurlaub und -geld zu. Sie können  Betreuungskosten steuerlich geltend machen und gemeinsam entscheiden, welchen Namen das Kind trägt. Auch beim Unterhalt gibt es auf den ersten Blick wenig Unterschiede: Gibt die Mutter oder – seltener – der Vater wegen der Kinder den Beruf auf, steht ihr oder ihm für nur den Zeitraum von vier Monaten bis drei Jahren nach der Geburt Unterhalt zu.

Das war es dann aber auch schon mit den Gemeinsamkeiten. Auf weitere Ansprüche, etwa einen Versorgungs- oder Zugewinnausgleich wie bei Eheleuten, haben Unverheiratete keinen Anspruch. Gerade Frauen, die für ein Kind ihren Beruf zeitweise aufgeben, tappen hier in eine böse Falle, wenn sie nicht via Partnerschaftsvertrag für einen Ausgleich sorgen. Sie sollten darauf hinarbeiten, dass sie im Trennungsfall länger Unterhalt bekommen, dass für sie eine private Altersvorsorge als Absicherung abgeschlossen wird oder ein finanzieller Ausgleich in anderer Form erfolgt. Neben solchen Fragen kann das Paar auch Vereinbarungen treffen, wie „Familienaufgaben“ verteilt werden und wer wie zu den Kosten der Lebensführung beiträgt – letzteres ist besonders dann sinnvoll, wenn beide Partner ein sehr unterschiedliches Einkommen haben.

Absicherung im Krankheitsfall

Bei einer schweren Erkrankung oder nach einem Unfall mit gravierenden Folgen sind dem anderen Partner die Hände gebunden: „Wer in einer ‚wilden Ehe’ lebt, bekommt weder Auskunft über den Gesundheitszustand, noch kann er irgendwelche Entscheidungen treffen, etwa die Einwilligung zu einer Operation geben. Dafür wird dann häufig von Amts wegen ein gesetzlicher Betreuer bestimmt.

Um das zu vermeiden, ist eine Vorsorgevollmacht unbedingt erforderlich. Damit können die Partner sich gegenseitig eine Generalvollmacht erteilen, die auch Bankgeschäfte und Behördenangelegenheiten einschließt. Entsprechende Vordrucke gibt es im Internet. Ein Notar muss nur dann hinzugezogen werden, wenn es um Immobilienbesitz oder Firmenbeteiligungen geht. Ebenso wichtig wie eine Vorsorgevollmacht ist eine Patientenverfügung, in der jeder für sich bestimmt, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden oder unterbleiben sollen, falls er nicht mehr entscheidungsfähig ist.

Erbfolge

Ohne eine Nachlassregelung geht bei unverheirateten Paaren der Überlebende leer aus. Selbst nach einer jahrzehntelangen Partnerschaft erben ausschließlich die nächsten Angehörigen des Verstorbenen.

„Um dies zu ändern, können Nichtverheiratete testamentarische Verfügungen treffen oder einen Erbvertrag aufsetzen“, empfiehlt Rechtsanwalt Boderke. „Der Unterschied: Ein Testament kann nur jeder der Partner für sich aufsetzen – und später jederzeit ändern, eine handschriftliche Abfassung genügt. Ein Erbvertrag hingegen ist für alle Zeit bindend; er kann nachträglich nicht geändert werden – auch nicht durch ein späteres Testament.“ Die Vereinbarungen sollten also gründlich durchdacht sein. Außerdem ist ein Erbvertrag nur wirksam, wenn er von einem Notar beurkundet wurde. Die Gebühren richten sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses.

Ob Testamente oder Erbvertrag, eine Kröte müssen Unverheiratete in jedem Fall schlucken: Vom Erbe sind maximal 20.000 Euro steuerfrei; beim Rest kassiert der Staat mit.

 

 

Tipps für die Erstellung - Service

Im Internet kursieren zahlreiche in der Regel kostenpflichtige Muster-Partnerschaftsverträge. „Doch diese Standard-Verträge werden den individuellen Lebenssituationen von Paaren oft nicht gerecht“, sagt Torsten Boderke. Seine Empfehlung: „Überlegen Sie erst einmal gemeinsam, welche Punkte für sie wichtig sind. Dann sehen Sie auch sehr schnell, worin Sie sich einig sind oder wo noch Diskussions- oder Beratungsbedarf besteht. Lassen Sie sich im Zweifel professionell beraten, was in Ihrem Fall die richtige Lösung ist und wie sie juristisch wasserdicht formuliert werden muss. Und bedenken Sie auch, dass immer wieder überprüft werden sollte, ob der Partnerschaftsvertrag noch zu Ihrer Lebenswirklichkeit passt.“

Ein Partnerschaftsvertrag muss grundsätzlich nicht notariell beglaubigt werden – außer es geht um Erbangelegenheiten oder um die Übertragung von Grundstücken und Immobilien. Eine notarielle Urkunde hat überdies den Vorteil, dass die getroffenen Vereinbarungen vollstreckt und somit leichter durchgesetzt werden können, wenn der (Ex-)Partner sich querstellen sollte. 

Die Kosten: Bei einer rechtsanwaltlichen Beratung wird auf jeden Fall die sogenannte „Erstberatungsgebühr“ in Höhe von rund 200 Euro fällig. Die Kosten für das Aufsetzen eines Vertrags richten sich dann nach dem zeitlichen Aufwand; die notarielle Beurkundung bemisst sich nach dem Wert, der der vertraglichen Vereinbarung zugrunde liegt. Bei einer Immobilie im Wert von 300.000 Euro können das leicht über 1.000 Euro sein.

Übrigens: Auch eine spätere  Heirat bringt keine vollkommene Absicherung. Wer zum Beispiel nach der Scheidung mehr Unterhalt möchte oder besondere Regelungen für den Güterstand treffen möchte, fährt mit einem Ehevertrag besser. 

Zum Weiterlesen:

  • Alexandra Gosemärker: Erst Recht! Der Ratgeber zu allen Rechtsfragen rund ums Zusammenleben. Querverlag 2011, 14,90 Euro
  • Nadja Oswald: Partnerschaftsverträge zwischen Lebensgefährten: Eine praxisorientierte Betrachtung samt Mustervertrag. AV Akademikerverlag 2012, 59,00 Euro 
  • Finn Zwißler: Paare ohne Trauschein. Finanzen und Ansprüche regeln. Mit Musterpartnerschaftsvertrag. Walhalla Fachverlag 2009, 8,95 Euro 

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