Bundesarbeitsgericht

Schwangerschaft darf geheim bleiben

Wird eine Frau im Vorstellungsgespräch gefragt, ob sie schwanger sei, so muss sie darauf nicht antworten. Sie darf sogar lügen, ohne berufliche Nachteile befürchten zu müssen.

Frau hatte Schwangerschaft verheimlicht

Frau Schwangerschaftstest
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Die Familienplanung geht Arbeitgeber nichts an. Die Frage: "Sind Sie schwanger?" ist beim Vorstellungsgespräch verboten. Das gilt sogar dann, wenn die Bewerberin die Arbeit als Schwangere zunächst nicht ausüben darf. Dies meldete die Stiftung Warentest Online mit dem Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Die Richter gaben einer Frau Recht, die beim Vorstellungsgespräch behauptet hatte, sie sei nicht schwanger (Az. 2 AZR 621/01). Als sie die Schwangerschaft ein paar Wochen später meldete, setzte der Arbeitgeber sie vor die Tür. Begründung: Der Arbeitsvertrag sei wegen arglistiger Täuschung nichtig. Falsch, urteilten die Bundesrichter. Die Frage nach der Schwangerschaft ist unzulässig. Wenn ein Arbeitgeber sie dennoch stellt, darf die Bewerberin lügen.

Recht zur Lüge

Stiftung Warentest Online berichtet weiter, dass bereits bisher wegen der Gefahr von Diskriminierung Arbeitgeber nicht nach einer möglichen Schwangerschaft fragen durften. Eine Ausnahme ließen die Richter allerdings für Jobs zu, die Schwangere wegen der Bestimmungen zum Mutterschutz nicht ausüben dürfen. In solchen Fällen müsse der Arbeitgeber das Recht haben, nach der Schwangerschaft zu fragen, hatten die Richter früher argumentiert. Nach dem jüngsten Urteil der Bundesarbeitsrichter gilt: Beim Vorstellungsgespräch dürfen Bewerberinnen eine Schwangerschaft stets geheim halten und notfalls auch lügen.

Unzulässige Fragen

Nach Angaben der Stiftung Warentest gilt beim Vorstellungsgespräch generell, dass Fragen zulässig sind, die dazu dienen, die Eignung eines Bewerbers für den Job zu beurteilen. Zusätzlich dürfen die persönliche Verhältnisse soweit erfragt werden, wie sie fürs Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Unzulässig hingegen sind Fragen nach

  • Schwangerschaft und Kinderwunsch
  • Plänen für Verlobung oder Hochzeit
  • Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Religions- oder Konfessionszugehörigkeit
  • Krankheiten, soweit sie nicht die grundsätzliche Eignung für den Job betreffen
  • privaten Vorlieben und Neigungen
  • ehrenamtlichem Engagement in Vereinen und Verbänden
  • Vorstrafen und Führungszeugnis, sofern es um Delikte geht, die mit der Stelle, um die es geht, nichts zu tun haben
  • dem Gehalt, das der Bewerber zuletzt bekommen hat
  • Vermögensverhältnissen und Schulden.

Die Stiftung Warentest Online empfiehlt, sich zu Punkten, nach denen der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nicht fragen darf, geeignete Antworten bereitzulegen. Im Ernstfall kann es darauf ankommen, im richtigen Augenblick überzeugend zu lügen.

Quelle: Stiftung Warentest Online