Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sollen sich der Arbeitgeber und der*die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen über den Antrag zur Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann von der Untergrenze des § 15 Abs. 7 Nr. 3 (=15 Wochenstunden) abgewichen werden. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in einig, kann die wöchentliche Arbeitszeit während der Elternteilzeit also unter 15 Stunden liegen, folglich auch auf null reduziert werden. Erzwingen kann der*die Arbeitnehmer*in die Zustimmung des Arbeitgebers jedoch nicht.
Kommt die Einigung nicht zustande, hat der*die Arbeitnehmer*in unter den in § 15 Abs. 7 BEEG genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung. Sofern der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit begehrt, muss er sich zwischen einer vollständigen Befreiung von der Arbeitspflicht und einer Beschäftigung mit mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden entscheiden. Ein Anspruch auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden ergibt sich aber weder aus Abs. 7 noch aus Abs. 5.
Empfehlenswert ist, das Gespräch mit deinem Arbeitgeber zu suchen, ihm dein Anliegen zu schildern und ihn darauf hinzuweisen, dass du deinen Antrag auf erneute Elternteilzeit zurückziehen möchtest.
Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.
Liebe Grüße,
Alexandra