Hilfe! Darf das Jugendamt mich dazu zwingen, eine Unterhaltserhöhung vom Vater einklagen zu lassen?

Hallo, ich habe eine Beistandschaft beim Jugendamt. Der Vater zahlt schon immer einen Unterhalt, der auch tituliert ist und bereits einmal aktualisiert wurde. Jetzt behauptet das Jugendamt, er müsste mehr zahlen, er woll aber keine neue Titulierung unterschreibung, und will mich dazu zwingen, eine Klage durchzuführen.

Die Sachbearbeiterin beim Jugendamt droht mir sogar, die 80 Euro, die er angeblich zu wenig zahlt, von meinen Hartz4-Leistungen abziehen zu lassen . Das ist doch ungeheuerlich, oder? Darf die sowas? Ich meine, nein.

Wer hat schon sowas ähnliches gehabt und eine Idee, wie ich mich am besten verhalte.
Ich möchte eigentlich nicht klagen, da es wahrscheinlich nicht viel bringen wird und außerdem der Kontakt des Kindes zum Vater darunter leiden wird.

Vielen Dank an den, der helfen kann!

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was hat das JA mit AlG2 zu tun? Richtig genaz soviel wie deine Kfz-Versicherung. Die Tante spinnt. wenn sie willl dann soll das JA klagen aber du bist frei in deinen Entscheidungen!

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Ja, das habe ich bisher auch gedacht. Es gibt zwar Prozesskostenhilfe und dergleichen, aber möglicherweise fallen ja doch Kosten an, besonders wenn ich nicht im Recht sein sollte, was ich nicht nachprüfen kann. Ich kann doch nicht blind den Behauptungen der Jugendamtsmitarbeiterin glauben.

Auch dir vielen Dank!

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Hallo!

Ich bin kein Experte auf dem Gebiet, das vorneweg.

Ich meine, dass es sich so verhält, dass alles, was dir zusteht beim ALGII angerechnet wird. Eben auch der Unterhalt für dein Kind. Wenn dir 80€ mehr Unterhalt zustehen, stehen dir 80€ weniger ALGII zu. Es entlastet den Staat und das ist auch gut so.

Deinem Kind steht mehr Unterhalt zu, also muss dein Ex auch mehr zahlen. Macht er das nicht freiwillig, musst du klagen. Du bist dazu sogar verpflichtet, weil du die Leistungen, die du erhälst so gering wie möglich halten musst. Für das Jobcenter ist die Sache ganz einfach: dir stehen 80€ weniger ALGII zu. Punkt. (Das Jobcenter streicht dir die 80€, nicht das Jugendamt!) Wenn du ohne diese auskommst, ist das deine Sache. Wenn nicht, musst du sie dir da holen, wo sie dir zustehen, nämlich vom Vater deines Kindes.

Ich meine, es kostet dich doch nichts zu klagen!? Warum willst du den Kindsvater finanziell entlasten?

LG

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Ja, das mag ja sein, aber ich bin der Meinung, dass, wenn sowieso das JobCenter das Geld erhält, ja dann auch das JobCenter selber klagen sollte. Mein Kind hat doch nichts davon, außer dass der Vater sich noch seltener bei ihm sehen lässt.
Ich bin so enttäuscht vom Jugendamt. Was hat das noch mit Kindeswohl zu tun?

Nette Grüße
Sylmary

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Mein Kind hat doch nichts davon, außer dass der Vater sich noch seltener bei ihm sehen lässt.

Wenn der KV sich wegen dem Unterhalt,den er gesetzlich zahlen muß bei seinem Kind weniger Blick läßt,dann ist es die Schuld von dem Typen.
Sorry,aber entweder liebe ich mein Kind und interessiere mich dafür ,oder meine Kohle geht mir vor,dann bleib ich weg.

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Leider hat die Dame vom JA vollkommen Recht.

Du bist verpflichtet deine Bedürftigkeit ( ALG II ) so gering wie möglich zu halten.

Das heißt, wenn Du bestehende Unterhaltsansprüche nicht mit allen gebotenen Mitteln eintreibst, aus welchen Gründen auch immer, berechtigt das zur Kürzung deines ALG II Anspruches.

Das macht dann zwar nicht das JA , aber die melden das der ARGE, und diese kürzt dann die Leistungen - je nach dem sogar rückwirkend.

Warum sollte die Beziehung zum Vater darunter leiden - Du kannst ihn doch erklären, warum Du gezwungen bist gegen ihn zu klagen. Und sollte die Klage wirklich nicht bringen oder abgewiesen werden ist das Thema doch eh erledigt.

Pina

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da das JA ja die Beistandschaft hat muß auch das JA klagen!

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Wieso hat die Dame vom JA Recht? Der Vater zahlt regelmäßig, worüber ich froh bin. Auf einmal behauptet sie, er müsste mehr zahlen. Dafür gibt aber keinerlei Belege, sie behauptet es nur.

Woher nimmt sie überhaupt das Recht, zu drohen? Sie ist doch nicht das JobCenter.

Wenn der Vater sich aufgrund einer Klage ganz sperrt, dann wäre es doch noch schllimmer.
Es gibt genug Väter, die gar nichts zahlen und damit immer wieder durchkommen.

Wieso kann man mich zu einer Klage zwingen, wenn das doch evtl. mein Geld kostet. Einen Anwalt muss ich mir ja auch nehmen.
Außerdem hat der Mann ja insgesamt vier kleine Kinder und zwei alternde Eltern. Deswegen glaube ich auch nicht, dass eine Klage im Zweifel Erfolg hätte.

Der Vater versteht es einfach nicht, dass ich das tun muss. Er wird auch vom Jugendamt bedrängt, angeblich sogar privat.

Danke für Deine Antwort

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Wenn du doch eine Beistandschaft hast, warum klagen die nicht im Namen des Kindes, denn sie ist ja dazu da, die Interessen des Kindes zu vertreten. Bei uns wäre die Unterhaltsklage für den Kindesunterhalt auch übers Jugenamt gelaufen, lediglich für den Betreuungsunterhalt, also für mich als Mutter, hätte ich einen Anwalt gebraucht.

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Das weiß ich ja auch nicht. Die schreiben, dass ich das tun soll und dass es wohl ein neues Gesetz gibt zur Anwaltspflicht.

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Hallo sylmary,

ich denke die Dame vom Jugendamt handelt richtig. Sie vertreten die Interessen deines Kindes. Somit ist auch im Interesse deinen Kindes den ihm zustehenden Unterhalt von seinem Vater zu bekommen. Allerdings verstehe ich nicht warum das Jugendamt nicht die Klage erhebt. Oder sollst du nur einer Klageerhebung zustimmen?

Das allerdings der erhöhte Unterhalt von eurem ALG2 abgezogen wird ist eine andere Angelegenheit. Es ist aber auch gut möglich das dein Kind keine ALG 2 bekommt wenn sein Einkommen über dem AlG 2 Satz liegt. Das Einkommen deines Kindes ist der zustehende Unterhalt plus Kindergeld ( in einigen Ämter wird dieser Weg gegangen). dafür kann denn das betreffende Kind Wohngeld beantragen.

Es gibt auch Verordnungen die den zustehenden Unterhalt festlegen
( Düsseldorfer-Tabelle). In der Harz 4 Gesetzgebung dürfte auch stehen das du alles unternehmen musst um deinen Leistungsanspruch so gering wie möglich zu halten.

Ich denke sogar das du in deinem AlG2 Antrag eine ähnliche Verpflichtung unterschrieben hast.

Ps: ich bin auch ein Vater der Unterhalt in angemessener Höhe gezahlt hat und der im gleichen Umfang wieder beim AlG 2 Bezug der Kindesmutter abgezogen wurde.

Freundliche Grüße blaue rose

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Hi :-)

"Es ist aber auch gut möglich das dein Kind kein ALG 2 bekommt wenn sein Einkommen über dem AlG 2 Satz liegt"

Dennoch wird alles was über dem Eigenanteil des Kindes liegt, der Mutter wieder an ihrem Eigenanteil angerechnet und somit abgezogen, hierbei ist es egal ob Unterhalt, UVH, Kindergeld oder Wohngeld. Nur so nebenbei. ;-)

Grüße

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Hallo,
Kinder unter 15 Jahren erhalten sowieso nie ALG II sondern Sozialgeld (§23 SGB II).
LG Katja mit Julia (6) und Sebastian (3) #sonne

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Da du ALG 2 bekommst bist du verpflichtet,dich darum zu kümmern,daß der Vater den Unterhalt zahlt,den er entsprechend seinem Verdienst zahlen muß.
Da wirst du wohl nicht dran vorbeikommen.
Machst du es nicht,kann es passieren,daß das Amt dir tatsächlich diese 80 Euro einfach anrechnen wird.Das heißt,dir wird dieser Betrag dann fehlen.

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Du könntest dich selbst finanzieren, dann bist du frei und kannst selbst entscheiden, was du brauchst und worauf du für dein Kind verzichtest und selbst ausgleichst #aha;-)

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@alle,

vorweg: ich hab nicht wirklich viel Ahnung von ALG2 daher kjann ich auch keine Patentlösung anbieten

Bei mir tauchen trotz der fast Unisomomeinung, dass eine Kürzung erfolgt, folgende Fragen auf:

Wenn beim Vater nichts zu holen wäre (was die TE befürchtet) wird dann auch gekürzt? Kann ich nämlich nicht glauben.

Kann die Arge das Einkommen anrechnen auch wenn es tatsächlich gar nicht erfolgt?
Würde der Anspruch dann eventuell nicht auf die Arge übergehen und diese dier Klage betreiben müssen?

Wann wird fiktives Einkommen einfach angerechnet (und ob)?

Oder erfolgt die Anrechnung tatsächlich einfach durch Abzug vom ALG2-Satz nur weil die TE nicht klagt (und der Ausgang der Klage gar nicht klar ist)? Als Sanktion?

Als Einkommen kann es m.E. nämlich nicht berechnet werden, da nunmal keines vorliegt.

Muss die Arge nicht erstmal den Lebenstandard sicherstellen? Und eventuell selbst aus übergegangenem Recht klagen)?

Wie gesagt ich weiß die Lösung nicht.

Hat denn jemand (gerade auch an die, die das als feststehende Tatsache behaupten) diesbezügliche Urteile zur Hand der die Aussage der Kürzung untermauert?

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Wenn beim Vater nichts zu holen wäre (was die TE befürchtet) wird dann auch gekürzt? Kann ich nämlich nicht glauben.

Nein,dann nicht.Aber laut JA müßte der KV ja mehr zahlen können.Und ich glaube kaum,daß die sich das aus den Fingern saugen werden,nur um die TE zu ärgern.

Kann die Arge das Einkommen anrechnen auch wenn es tatsächlich gar nicht erfolgt?

Beim Bezug von ALG2 verpflichtet man sich dazu seine Bedürftigkeit so gering wie möglich zu halten.Dazu gehört auch ,daß man sich verstärkt um die Zahlung von Unterhalt bemüht.
Hat das JA Belege dafür,daß der KV mehr zahlen kann und die TE verzichtet darauf ,wird die Arge ihr diesen Betrag so anrechnen,als wenn er fließt.
Die TE wird ja nicht selbst klagen müssen.Das wird wohl die Beistandschaft übernehmen.Sie muß aber eben ihr Einverständnis dazu geben.

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"Aber laut JA müßte der KV ja mehr zahlen können.Und ich glaube kaum,daß die sich das aus den Fingern saugen werden,nur um die TE zu ärgern."

Dies kann ja auch aufgrund des Alters des Kindes und nicht des Einkommens der Fall sein.

Bezüglich der Frage der "Anrechnung" stellt sich wie das konkret funktioniert?

Erstens müsste dann ja die Zahlungsfähigkeit des Vaters feststehen oder nicht?

Und muss dann eventuell nicht die Arge klagen (aus übergegangenem Recht?) statt einfach diese Summe als Einkommen fiktiv "anzurechnen"?

Das Jugendamt und deren Klagemöglichkeit ist m.E. eine andere Baustelle.

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Ja sie kann und zwar deswegen ->

§ 2 Grundsatz des Forderns (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.SGB2

Darunter zählt auch alles an "Einkommen" was das Kind anbelangt.

Es hat immer alles andere Vorrang.

Steht euch mehr Unterhalt zu, muss dieser bestritten werden. Steht eurem Kind Wohngeld zu, hat auch dieser Vorang (in manchen Kommunen).

Dh. solltest du nicht klagen (warum macht das eigentlich das JA nicht selbst?) kann dir die Leistung versagt werden und das nicht nur die 80,-, sondern sogar alles weil du verpflichtet dazu bist alles zu tun, um ich nenn es mal, weniger Geld vom Staat zu erhalten.

Ich würde an deiner Stelle lieber klagen, anstatt alles zu verlieren.

Bis die Klage dann durch ist, bleibt alles so wie bisher, klagst du nicht, siehts mau aus.