Frage zu Unterhaltsvorschuß

Mal eine ganz andere Frage zum Unterhaltsvorschuss.
Klar ist ja ,das die gezahlte Leistung auf immer bestehen bleibt,da es eine Staatsschuld ist? (Hoffe ,das ist jetzt richtig so ausgedrückt)
Aber was ist ,wenn der Schuldner diese Summe nie abgezahlt hat und verstirbt.
Wenn die Kinder dann erben,müssen sie dann auch diese Summe als Restschuld zurückzahlen?
Habe so etwas erst neulich gehört, irgentwo im Fernsehen.Genauso ,wie bei einer Frau,welche mit dem Vater jahrelang verstritten war und dann, trotsdem sie das Erbe ausschlug,die Schulden des Vaters abzahlen sollte. Es waren Schulden des Sozielamtes,also ja auch Staatsschulden. Da mache ich mir dann doch so Gedanken,ob das mit dem Unterhaltsvorschuss so richtig ist,oder ob man damit nicht den Kindern eine finanzielle Bürde auferlegt,denn die wenigsten Männer können diese Summe ,die über Jahre zusammenkam abzahlen.
Für eine Antwort wäre ich dankbar,wenn jemand sich da auskennt. #danke

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Hallo

Das weiss ich nicht. Aber wenn sie das Erbe ausschlagen, dann auch die Schulden.

Bianca

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Dachte ich ja auch,bis ich eben diesen Bericht sah,das die Tochter letztentlich trotz ablehnen des Erbes zahlen sollte ans Sozialamt.

Genauso wie die Riesterrente. Kam erst vor einigen Wochen im WISO ,das die angesparte Summe ,sollte man während der Rente doch Grundsicherung vom Staat erhalten müssen,vom Amt mit angerechnet wird und man letztentlich doch nicht mehr als den Regelsatz bezieht.
Dafür zahlt man nun dreissig Jahre ein!!!!!
Und sind wir mal realistisch,bwi wemwird die Rente denn noch reichen!:-(

Grüsse

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Hi,

also so einfach kann man das nicht sehen.

Vielleicht waren die Schulden beim Sozialamt Bestattungskosten für den guten Mann und nicht nur einfach so Sozialhilfe. Bei Bestattungskosten müssen die Kinder nämlich ran und das ziemlich knapp berechnet, was deren Einkommen und Vermögen angeht. Kinder sind verpflichtet, die Bestattungskosten der Eltern zu tragen, es sei denn, es sind wirklich arme Kirchenmäuse (platt ausgedrückt). Dann mussten sie es nicht aus dem Erbe zahlen, sondern als zur Tragung der Best.kosten Verpflichtete.

Und es ist doch logisch, dass die Riesterrente, wie alle anderen Einkünfte auch, bei der Berechnung eines Anspruches auf Grundsicherungsleistungen berücksichtigt wird. Und die meisten liegen da deutlich drüber, sobald man mehr als 650 bis 700 Euro hat (hängt von Miete usw. ab) im Alter, kriegt man auch keine Grundsicherungsleistungen mehr. Und dann hat man ja auch was von seiner Riesterrente.

Für den größten Teil der Einzahler wird sich die Riesterrente lohnen, da bin ich mir sicher.

Gruß
sl1977

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Hallo!

Eine sehr gute, berechtigte Frage, auf die auch ich keine Antwort weiß!
Mal schauen was da noch für Antworten kommen!

LG, Isabell (die für ihre Tochter auch Unterhaltsvorschuss bekommt...!)

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Morgen,

habe früher bei der Unterhaltsvorschusskasse gearbeitet und arbeite jetzt bei einem Sozialhilfeträger.

Zum einen ist es nicht so, dass die aufgelaufenen Forderungen gegen den Unterhaltspflichtigen einfach so "auf immer" bestehen bleiben, nur weil es Schulden bei einem Sozialleistungensträger sind. Der Staat steht da nicht besser da als ein Privatmann oder eine Firma. Noch dazu ist der Unterhaltsvorschuss eine privat-rechtliche, keine öffentlich-rechtliche Forderung wie z.B. Steuern und Abgaben, und muss tituliert werden.
Man muss schon diese Forderung, wie ein privater Gläubiger auch, geltend machen und ggf. gerichtlich durchsetzen (Mahnverfahren, streitiges Verfahren). Wenn man dann einen Titel erwirkt hat, verjährt diese Forderung erst nach 30 Jahren. Diese Verjährung kann auch unterbrochen werden. Es ist also durchaus möglich, dass die Forderung noch besteht, wenn der Schuldner stirbt. Allerdings schlägt man die Forderungen oft nach einigen Vollstreckungsversuchen nieder, weil die Kosten zur Durchsetzung der Forderung oft unwirtschaftlich hoch werden.

Die Forderung wird nach dem Tod des Schuldners eine Forderung gegen den Nachlass, eine sog. Nachlassverbindlichkeit. Grundsätzlich haftet der Erbe mit dem vollen Nachlass bzw. kann die Forderungen auf den Nachlass beschränken lassen. Wenn er das Erbe nicht frist- und formgerecht ausschlägt, obwohl er von den Schulden weiß (er kann die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen), kann das natürlich dumm laufen und der Erbe sich hohen Forderungen gegenüber sehen.

Es ist also extrem unwahrscheinlich, dass die Kinder, für die der Unterhaltsvorschuss mal gewährt wurde, später die Schulden des Vaters (seltener sind die Mütter die Unterhaltspflichtigen) tragen müssen. Würde mir daher keinen Kopf machen.

Es ist ja logisch, dass die Kinder das Erbe ausschlagen werden, wenn es offensichtlich überschuldet ist. Und schon ist man raus aus der Sache.

Gruß
sl1977

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Aha und Danke fürs Antworten.

Grüsse:-)