Kontoauszüge bei Arbeitslosengeld?

Hallo,
ich habe hier schon öfters gelesen, wenn man einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellt, das man dann manchmal die Kontoauszüge der letzten 6 monate zum Antrag legen muss, ist das auch so beim ALG I ?
Und wie ist das, wenn man selbst ALG I beantragt und der Ehepatner ALG II, muss dann nur der wo ALG II beantragt die Kontoauszüge vorlegen?
Dnake schon mal für die Antworten
LG
Cooky

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mmmmhh.. egal wer was beantragt sind auch alle angaben vom EHEpartner notwenig, je nach amt auch die Kontoauszüge....

notmalerweise bekommst du mit dem antrag eine auflistung was du alles beilegen musst.


mfg

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Huhu!!

Bei ALGI brauchst Du keine Kontoauszüge. Es handelt sich hierbei ohnehin um eine Versicherungsleistung.
Bei ALG II werden sie teilweise verlangt. Es gibt allerdings Urteile von Sozialgerichten, die besgan, daß es die ARGEn nicht dürfen. Aber was nutz es Dir, wenn dann alles sehr sehr lange dauert. Im übrigen, wer nichts zu verbergen hat, kann sie doch bedenkenlos vorzeigen. Oder?

Gruß

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Hallo,
das ist schon richtig, ich habe auch kein Problem damit miene vorzulegen, es ging nur darum, das ich gerne schon alle Unterlagen soweit zusammenhabe und wissen wollte ob es sinnvoll ist, von mir und mienem Mann die auszüge rauszusuchen.
LG

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Beim Erstantrag ALG II müssen Kontoauszüge vorgelegt werden. Normal sind da 3-6 Monate. Beim Fortzahlungsantrag muss man sie nicht beilegen. Einige ARGEN verlangen die dann aber trotzdem. Es gibt zwar diverse Urteile die sagen, dass man sie nicht vorlegen muss, aber die gelten nur für die Personen die diese Urteile erwirkt haben. Man müsste erst selber Widerspruch einlegen und später dann notfalls klagen.

Beim ALG I sind Kontoauszüge nicht relevant. Weder vom Antragsteller noch die vom Lebenspartner. Da ist es auch egal ob der Partner Einkommen hat und wieviel.

Wenn einer ALG I beantragt und einer ALG II, dann müssen auch die Kontoauszüge desjenigen der ALG I bekommt vorgelegt werden. Denn wenn einer ALG II beantragt, dann bekommen beide ALG II und das ALG I des anderen wird auf den Bedarf mit angerechnet.