Hallo,
Mein Gyn hat mich ins BV geschickt. Kann mein Arbeitgeber dieses BV anfechten?
Liebe Grüße
Darf Arbeitgeber das BV des Gyns aufheben/ anfechten?
Hallo,
Dein AG kann das BV prüfen lassen, aber aufheben kann er es nicht. Aber sollte die Prüfung zu den Schluss kommen, dass das BV unberechtigt ist, dann kann er es formal anfechten.
Mein AG lässt alle BVs die von Ärzten ausgestellt werden überprüfen. Seitdem dies so ist gehen bei uns (Büro und Lehrtätigkeit) kaum noch Schwangere ins BV. Circa 95 Prozent der BV halten bei uns einer unabhängigen Überprüfung hier nicht stand. Mein AG schickt die Schwangeren die in Labor oder Lehrwerkstatt arbeiten entweder ins Teil BV oder an einen Mutterschutz gerechten Arbeitsplatz. Was zu sehr interessanten Aufgaben führen kann. Ich (Ingenieurin) durfte nicht mehr meine Stunden in der Werkstatt mache, somit musste ich die PC Räume, die für die Studis, offen sind beaufsichtigen, was sonst von Aushilfen gemacht wird.
Wenn dein BV medizinisch stichfest ist, dann hat dein AG keine Chance. Wenn es aber um die Arbeitsbedingungen oder aus Gefälligkeit ist dann kann es gekippt werden.
LG
Wobei das ja irgendwie auch schon fast nach Schikane klingt, nur ja kein BV
Naja, viele hatten obwohl sie einen mutterschutzkonformen Arbeitsplatz (auch Tätigkeiten unterhalb der Qualifikation) hatten, plötzlich ein BV. Bei uns gingen 80 % aller Schwangeren ins BV. Das war schon auffällig und störte den Ablauf.
Das lustige ist ja, dass der AG ja BV verteilte, wenn es nötig war. Ich durfte auch nicht mehr in die Werkstatt/Labor und musste dann Dinge machen, die unter meiner Qualifikation lagen.
Seit der AG diese Strategie (2022) fährt gehen ja trotzdem noch Schwangere ins BV. Aber nicht mehr 80 % der Schwangeren sondern nur noch 5-10%.
Ja, er kann es überprüfen lassen. Lässt mein AG für einen schmalen Taler standardmäßig beim Medizinischer Dienst der Krankenversicherung machen.
Bei einem nicht kleinen Teil der BV stellt der MDV die Unzulässigkeit fest (die Gründe erfahren wir nicht, da Datenschutz). Damit gilt das BV als aufgehoben und es gibt eine Meldung an die Umlagekasse. Wer dann nicht wieder zur Arbeit kommt oder sich krankschreiben lässt, gilt als unentschuldigt fehlend und die Gehaltszahlung wird eingestellt.
„ Lässt mein AG für einen schmalen Taler standardmäßig beim Medizinischer Dienst der Krankenversicherung machen.“
das ist allerdings Unsinn, weil das BV gilt erstmal und ich bin als Arbeitnehmer nicht verpflichtet hier eine Untersuchung durch den MDK vorzunehmen zu lassen. Der AG kann eine Neuuntersuchung verlangen auf seine Kosten, die freie Arztwahl bleibt aber immer noch beim Arbeitnehmer.
Zudem wird der MDK nicht auf Aufforderung eines Arbeitgebers tätig, sondern nur im Auftrag der Krankenkassen.
Ja, sollte der AG Zweifel haben am BV, was du ja vorlegen musst und es sehr genau formuliert sein sollte, darf er sogar deinen Arzt kontaktieren, das fällt dann nicht unter Datenschutz.
Auch darf er von dir eine Prüfung durch einen anderen Arzt verlangen und sollte der zu dem Schluss kommen, dass das BV nicht gerechtfertigt ist oder die Begründung deines Gyns nicht ausreichend formuliert sein, kann dein BV die Gültigkeit verlieren.
„ darf er sogar deinen Arzt kontaktieren, das fällt dann nicht unter Datenschutz.“
Kannst du mir mal die Rechtsgrundlage dafür nennen?
Dir wird das eh nicht reichen, aber ich versuchs mal:
"Der Arbeitgeber, der ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG anzweifelt, kann allerdings vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe verlangen, soweit diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat dem Arbeitgeber sodann mitzuteilen, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines Zeugnisses ausgegangen ist und ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat (Senat 9. Oktober 2002 – 5 AZR 443/01 – AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 23 = EzA MuSchG § 11 nF Nr. 23, zu I 6 der Gründe; 13. Februar 2002 – 5 AZR 588/00 – AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 22 = EzA MuSchG § 3 Nr. 8, zu I 6 der Gründe) . Legt die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor, ist der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttert. Nur wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Gründe des Beschäftigungsverbots kennt, kann er prüfen, ob er der Arbeitnehmerin andere zumutbare Arbeit zuweisen kann, die dem Beschäftigungsverbot nicht entgegensteht (vgl. dazu Senat 15. November 2000 – 5 AZR 365/99 – BAGE 96, 228, 230 f.; 21. April 1999 – 5 AZR 174/98 – AP MuSchG 1968 § 4 Nr. 5 = EzA MuSchG § 11 nF Nr. 18, zu A II 2 und B I der Gründe) .Das Mutterschutzgesetz hindert den Arbeitgeber auch nicht, Umstände darzulegen, die ungeachtet der medizinischen Bewertung den Schluss zulassen, dass ein Beschäftigungsverbot auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht (vgl. Senat 31. Juli 1996 – 5 AZR 474/95 – BAGE 84, 1, 5) . "
" Der AG hat ein Recht auf Auskunft des Arztes hinsichtlich derer Beschäftigungsbedingungen (unterliegen nicht der Schweigepflicht) die aus Sicht des Arztes das Verbot rechtfertigen. Er hat auch u. U. das Recht eine weitere Untersuchung zu verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 31.7.1996, Az. 5 AZR 474/95). Der AG muss zwar Umstände beweisen, die den Beweiswert des Beschäftigungsverbot erschüttern, ist das geschehen, muss der AN aber beweisen, dass das Beschäftigungsverbot zu Recht ausgesprochen worden ist (vgl.BAG, Urteil vom 13.2.2002, Az. 5 AZR 753/00)"