Kennt sich hier jemand aus?
Muss der Kindergarten bei einem Verdacht auf Keuchhusten alle Eltern informieren?
Viele Grüße
Keuchhusten Meldepflicht
Ich kenne es so, dass bei ansteckenden („normaler“ Magen Darm Virus) und auch bei meldepflichtigen Krankheiten (Läuse, Krätze, Masern, etc.) Aushänge sind. Diese befinden sich direkt am Eingang. Man muss den Kiga nicht betreten, um den Aushang sehen zu können.
Das ist bei uns auch so, zusätzlich gibt es immer eine Email da hier viele Kinder mit dem Bus fahren und die Eltern somit den Kiga überhaupt nicht zu Gesicht bekommen.
Aber die Frage ist eben ob es bei einen Verdacht auf Keuchhusten eben verpflichtend ist eine Mitteilung an die Eltern raus zu geben
Hallo Nadine,
Keuchhusten ist meldepflichtig, auch Verdachtsfälle.
Die Stadt Hamburg hat einen sehr informativen Leitfaden für Kindertagesstätten zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes:
https://www.hamburg.de/contentblob/12412942/9227c92ec616cf59ff27bc98ce556572/data/download-kita-gesundheitsleitfaden.pdf
Auf Seite 44-53 ist eine super Übersicht.
Viele Grüße
Mari
Oh, jetzt sehe ich erst, dass Du meinst, ob es Eltern gemeldet werden muss.
Das was ich meinte, ist eine Meldung an das Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt sagt dann eigendlich immer ganz klar, was zu tun ist, auch ob Eltern informiert werden müssen.
Ja genau, meine Frage ist eben ob es an die anderen Eltern weitergeben werden muss oder nicht.
Dass es grundsätzlich meldepflichtig ist weiß ich, wobei ich mir auch nicht sicher bin wer das ans Gesundheitsamt melden muss🤔
Die Kita-Leitung muss das melden.
Ich persönlich handhabe es so, dass ich das, was ans Gesundheitsamt gemelden werden muss, auch auf jeden Fall für die Eltern aushänge.
Bei Keuchhusten besteht Meldepflicht an das Gesundheitsamt.
Da ist jede KiTa Leitung gut beraten, dass auch an Eltern per Aushang zu melden.
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Pertussis.html
Dies ist in Paragraf 33 Absatz 8 IfSG geregelt. Das Gesundheitsamt kann der Leitung des Kindergartens gegenüber anordnen, dass ein Aushang erfolgt. Erfolgt diese Anordnung nicht, besteht nach dem IfSG auch keine Pflicht zur Mitteilung gegenüber den Eltern.