Hallo zusammen, vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Meine Mutter hatte sich vor einiger Zeit ein neues Handy gekauft, hat es einmal mit meinem Mann und mir zusammen ausprobiert (haben uns je einmal angerufen, eine Sms geschickt) und dann festgestellt, dass ihr ihr altes Handy doch lieber ist, das neue sei zu kompliziert.
Es lag nun die ganze Zeit in OVP bei mir im Wohnzimmerschrank. Da das Handy kein Wlan hat und für uns nicht in Frage kam, wollte meine Mama es schließlich nun verkaufen. Also habe ich es bei Ebay rein gesetzt. Habe dort beschrieben dass es quasi neu ist und nur einmal ausprobiert wurde. Außerdem die komplette Beschreibung des Herstellers dazu kopiert. Außerdem habe ich natürlich diesen Standartsatz mit dem Privatverkauf und Ausschluss von Rücknahme, Garantie usw. angefügt.
Es wurde dann für 40 Euro (weniger als die Hälfte vom Neupreis) verkauft und im Originalkarton verschickt.
Nun schreibt mir der Käufer eine Woche später das Handy sei kaputt, man könne nicht telefonieren weil das Micro nicht funktioniere und der Angerufene ihn nicht hört.
Ich bin darüber einigermaßen erstaunt, denn als wir das Handy ausprobiert hatten funktionierte es einwandfrei und es lag seitdem in OVP bei mir im Schrank.
Meine Frage: Bin ich verpflichtet es zurück zu nehmen und das Geld zu erstatten? Spielt es eine Rolle dass ich Rücknahme usw. ausgeschlossen hatte?
Danke für Hilfe,
Meer
Handy bei Ebay verkauft - Käufer sagt es ist kaputt, was tun?
Ausschluss des Rückgaberechtes von privaten Verkäufern 35 Tsd. 478 Bericht
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" Aufgrund des neuen EU-Rechtes verzichtet der Käufer auf jede Gewährleistung und Umtausch und Rücknahme sind ausgeschlossen ".
So oder so ähnlich findet man immer wieder in den meisten Auktionen die Wortlaute bzgl. des Ausschlusses von Gewährleistung und Rücknahme. Dies ist rechtlich gesehen allerdings völlig unzutreffend. Daher versuche ich hier ein mal ein wenig Aufklärung zu betreiben.
Das Märchen vom " neuen EU-Recht " welches hier auf Ebay kursiert ist eine Erfindung eines Ebayers und hat sich trotz des nicht stimmenden Inhaltes wie ein Lauffeuer verbreitet. Ein EU-Recht, wonach man als privater Verkäufer Garantie leisten muss gibt es nicht !
A. Garantie
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Anbieters. Der Anbieter garantiert eine bestimmte Beschaffenheit, Eignung oder Ähnliches für seinen Artikel. Auch wenn diese Leistung freiwillig ist, gilt sie mit Abschluss eines Kaufvertrages als vereinbart, wenn dies in der Artikelbeschreibung zugesagt wird. Sie ist dann verbindlicher Teil des Vertrages.
Bei einer Garantie spielt es keine Rolle, ob der Artikel neu oder gebraucht ist. Es ist auch egal, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt.
B. Gewährleistung
Es sei zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Gewährleistung nur privaten Käufern zusteht. Gewerblich handelnde Partner haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährleistung. Diese ist regelmäßig zwischen den Parteien ausgeschlossen.
Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht, bei dem der Verkäufer für die Mängelfreiheit einer Ware für einen bestimmten zeitraum haften muss. Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung kann nur in Ausnahmefällen per Vertrag ausgeschlossen werden. Selbst wenn in einer Ebay-Auktion ein Aussschluss vereinbart werden soll, ist diese Klausel zumeist ungültig und daher für den Vertrag vollkommen ohne Bedeutung.
1. Der Verkäufer betreibt ein Gewerbe
Ein gewerblicher Verkäufer muss einem privaten Käufer 2 Jahre Gewährleistung auf jede Neuware geben. Ausgeschlossen hiervon sind lediglich einige Güter wie z.B. Lebensmittel, Zeitungen etc.
Bei gebrauchten Waren beträgt die Frist auch 2 Jahre, aber sie kann durch den Verkäufer auf Minimum 1 Jahr verkürzt werden, sofern dies im Angebot deutlich vermerkt wird. Weist der Verkäufer nicht deutlich genug darauf hin oder wird versucht die Laufzeit noch kürzer zu gestalten oder gar aus zu schließen, dann ist die Klausel unwirksam und die Frist beträgt wieder 2 Jahre.
Der Verkäufer handelt als Privatperson
Bei Neuware muss auch ein privater Verkäufer Gewährleistung geben. Sie kann auch nicht per Vertrag ausgeschlossen werden und beträgt 2 Jahre. Jedoch kann ein privater Verkäufer die Gewährleistung bei neuen Gegenständen auf 1 Jahr verkürzen, wenn er darauf genau genug in der Beschreibung hinweist. Fehlt dieser Passus oder belehrt er falsch, beträgt die Frist wieder 2 Jahre.
Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistung 2 Jahre. Allerdings kann sie durch den privaten Verkäufer ganz ausgeschlossen werden. Dann liegt das Risiko allein beim Käufer. Dies gilt natürlich nur für Mängel, die nach dem Kauf der Ware eintreten.
Für Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden sind und die nicht in der Beschreibung erwähnt wurden, muss der Verkäufer dennoch haften!!!
C. Allgemeines
Es gibt bei Ebay viele Verkäufer, die sich als " privat " bezeichnen, obwohl sie gewerblich handeln. Dies geschieht teilweise aus Absicht, um die Gewährleistung ausschließen zu können, teilweise aber auch aus Unwissenheit ( siehe zur Unwissenheit unseren Ratgeber: Privat oder Gewerbliche Auktion ).
Lassen Sie sich durch die " Privat " Bezeichnung nicht täuschen! Aus den Bewertungen können Sie in der Regel erkennen, ob Jemand häufig die gleichen Artikel oder nur gelegentlich überflüssige Gegenstände verkauft.
Will man die Gewährleistung als privater Verkäufer ausschließen, dann ist es äußerst wichtig, eine Formulierung zu wählen, die vor Gericht Stand hält.
Die Formulierung könnte z.B. heißen: " Dies ist ein Privatverkauf von gebrauchter Ware. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluß jegweder Gewährleistung." Mit dieser Angabe sind Sie auf der sicheren Seite, wenn auch Ihre Beschreibung stimmt.
Aus rechtlichen Gründen weise ich darauf hin, dass meine Ausführungen keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit haben. Daher kann ich auch keine Haftung dafür übernehmen. Ich bin rechtlicher Laie und gebe nur das wieder, was mir aus öffentlich zugängigen Quellen ersichtbar ist. Im Zweifelsfalle holen Sie bitte unbedingt Rat bei einem Anwalt Ihres Vertrauens ein.
Hallo,
hast du dir die Seriennummer aufgeschrieben? Sollte man ja immer machen.
Womöglich will er dir sein altes defektes Gerät unterschieben oder der Schaden ist halt jetzt entstanden. Nur steckt man in Gebrauchtware eben nicht drin und deswegen schließt man ja eine Garantie/Gewährleistung aus
Eine Woche nach Erhalt würde ich gar nichts erstatten und darüber noch nicht mal nach denken. Am Tag, wo der Käufer das nachweislich erhalten hat, könnte man darüber reden.
Hallo
Nein, die haben wir dummerweise nicht aufgeschrieben. Da das Gerät neu war habe ich mit sowas irgendwie gar nicht gerechnet.
Ich bin eigentlich auch nicht gewillt, das Gerät kaputt zurück zu nehmen. Es lag zwar wie gesagt ein paar Wochen in meinem Schrank aber da kann ja eigentlich nicht einfach so das Micro kaputt gehen.
Danke für deine Antwort.
Hallo,
nach einer Woche kann mit einem Handy auch viel passiert sein.
Zeit zum überprüfen hatte er jedenfalls reichlich.
Viele Grüße
Hallo,
wenn es sich quasi um ein Neugerät handelt, gibt es noch eine Herstellergarantie für das Gerät. In so einem Fall schicke ich immer die Originalrechnung etc. mit.
Wenn Du das noch nicht getan hast, schick dem Käufer die Rechnung bzw. Garantieunterlagen, er soll das Gerät dann direkt reklamieren.
LG, Cinderella
So wie ich es verstanden habe lange es länger im Schrank
In einer Antwort hat die TE etwas davon geschrieben, dass das Handy ein paar Wochen im Schrank lag. Kann natürlich sein, dass es vorher bei ihrer Mutter schon rumlag und es älter als 2 Jahre ist.
LG, Cinderella
Hallo,
wenn das Gerät doch erst ein paar Wochen alt ist, kann der Käufer mit der Originalrechnung (die Ihr doch sicher mitgeschickt habt) das Gerät reklamieren.
LG Andrea
Dann ist doch alles klar. Ihr habt es ausprobiert, das heißt du hast Zeugen, dass es vor dem Versand ging. Fertig! Schreib ihm das so und fertig!
Im Schlimmsten Fall kassierst du ne negative Bewertung...schreibst dazu einen Kommentar und fertig.
lg
als Privatverkäufer überhaupt kein Thema, Gewährleistung ausgeschlossen. Aber eine schlechte Bewertung kann es werden bei Ebay.
ja, die würde ich aber riskieren und dazu kommentieren: "Handy hat nachweislich funktioniert!"
Fertig, solange es der Wahrheit entspricht...