Unterhaltsberechnung ab 18

Hallo,

Kennt sich jemand aus im Bereich Unterhaltsberechnung ab18?

Vor 1 Jahr wurde neu berechnet. KV zahlt entsprechend monatlich an KM.
Jetzt wird die Kleine 18.
Soweit ich weiß, fließt ab da das netto beider Elternteile in die Berechnung ein.

Dann werden erstmalig von der KM Unterlagen angefordert. Wird vom KV auch noch einmal angefordert? Oder erst nach den "üblichen" 2 Jahren?
Danke für Infos.

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Angefordert wird erstmal gar nichts. Sofern kein unbefristeter Titel vom JA vorliegt. Das ist mit Volljährigkeit nicht mehr zuständig. Vereinzelt kümmern sich das JA auch um volljährige Schüler. In jedem Fall muss das Kind selbst aktiv werden und sich die Nachweise beider Eltern geben lassen. Bei KV würden dann die letzten 12 Monate zählen.

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Titel liegt vor und Termin bei der Beistandschaft für junge Volljährige soll Anfang des Jahres vergeben werden (die Bearbeiterin wollte dann Terminvorschläge nennen).
Die Tochter kann/soll/will sich nicht allein drum kümmern.
Der KV verdient mittlerweile netto 30% mehr als vor 1 Jahr, aber die Tochter traut sich nicht das vorab zu melden/ anzusprechen.
KM arbeitet ebenfalls und möchte die Tochter in die Entscheidung, wie das künftig laufen soll einbeziehen- ob der Unterhalt an Tochter oder Mutter geht, ob Mutter das mit verwaltet/ oder Mutter das direkt für Miete mit nutzt oder oder oder.. Tochter geht noch zur Schule.

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"Die Tochter kann/soll/will sich nicht allein drum kümmern."
Kann nicht? Soll nicht?
Sie darf wählen, Auto fahren, heiraten und Kinder in die Welt setzen. Sorry, aber auch bei dem restlichen Beitrag bin ich raus.
Der KU muss direkt ans Kind überwiesen werden oder an die Beistandschaft, wenn Unzuverlässigkeit vorliegt. Dass die Mutter diesen erhält oder verwaltet ist per se ausgeschlossen.

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Also du hast ja einige Antworten erhalten. Das eine oder andere fehlt allerdings noch in den Ausführungen.

Zunächst ist es so, dass das Kind beide Eltern zum Unterhalt auffordern muss, wenn es denn etwas haben möchte. Beide Eltern müssen ihr Einkommen offenlegen und ebenso das Kind. Allen drei Parteien werden die Belege vorgelegt, damit jeder eine etwaige Berechnung prüfen lassen kann.

Sie kann sich beim Jugendamt beraten lassen. Allerdings wird das Jugendamt nicht mehr als Beistand fungieren, da das Kind volljährig ist und sich einen eigenen Rechtsbeistand suchen kann. Wichtig hierbei: Sollte die Mutter bereits einen Anwalt ausgesucht haben, dem sie das Mandat erteilt hatte, so darf dieser Anwalt nicht für die Tochter tätig werden.

Die Frage ist nun auch, was macht die Tochter aktuell? Schule? Arbeit? Ausbildung? Nebenjob? Studium oder auch gar nichts?

Je nachdem, was sie macht, müsste man prüfen, ob sie einen Anspruch auf Bafög, BAB oder dergleichen hat. All diese Leistungen sind vorrangig zu behandeln und zu beantragen, je nachdem, was auf sie zutrifft. Das Kindergeld wird in voller Höhe als Einkommen gewertet.

Ein Titel muss herausgegeben werden, auch wenn er unbefristet ist. Eine Pfändung ist ab dem 18. Lebensjahr des Kindes dann nicht mehr zulässig, da sich die Einkommensverhältnisse durch die Volljährigkeit der Tochter verändert haben. Wird aus diesem Titel dennoch gepfändet, kann der Vater eine Pfändungsabwehrklage einreichen, die er in aller Regel gewinnt. Die Kosten hätte dann das Kind zu tragen.

Es macht auch keinen Sinn, den Titel einzubehalten, denn wenn der Vater auf Herausgabe klagt, wird er am Ende recht bekommen und die Tochter hat ebenfalls diese Kosten zu tragen. Daher einfach den Titel herausgeben, sofern keine Unterhaltsschulden vorhanden sind.

Einen neuen Titel wird es nicht geben, sondern eher eine Unterhaltsvereinbarung. Mit 18 ist das Jugendamt eigentlich raus. Sollte das Jugendamt den Vater anschreiben, muss er denen nicht antworten. Die Gründe wurden ja bereits erläutert.