Rückgaberecht bei Privatverkauf?!

Hallo!

Ich habe über willhaben eine Anzeige geschaltet, in der ich meine Wii inkl. Spielen verkaufe.

Ein paar haben sich gemeldet. Eine Dame war dann bei mir zu Hause, mit ihrem Sohn. Sie haben eine Stunde lang alles durchprobiert inklusive den Spielen.

Gestern ruft sie mich an, dass eines der Spiele nicht funktioniert und sie will für das Spiel ihr Geld zurück. Wobei sie mich beim Preis schon um € 30,-- runtergedrückt hat.

Hat sie das Recht, Geld von mir einzufordern? Immerhin hat sie das Spiel neben mir probiert und es lief einwandfrei.

Danke für eure Antworten.

Lg, Romy

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Hallo

nein.
Gesehen wie gekauft.
Und ehrlich wenn sie es sogar bei dir ausprobiert hat.

Hast du noch mehr spiele?
( gerne link per pn ;-) )

LG

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das ist so nicht ganz richtig.

nur wenn er ihr bei dem kauf gesagt hat "gekauft wie gesehen", gilt dieser grundsatz auch.

am besten wäre es natürlich, wenn er es schriftlich hätte, dass alles gepasst hat. sonst steht er eher angeschmiert da.
wer "kaputte" (ich sage nicht dass es so ist!) sachen verkauft, haftet auch mit rücknahmeverpflichtung, wenn es kaputt ist.

jetzt sollte er erstmal warten, ob die dame auf "ihr recht" pocht. wenn nicht ist es egal. falls doch, sollte er es !keinesfalls! auf einen rechtstreit ankommen lassen. da kann er auch gut mal verlieren. dann werden aus 30 schnell 3000 euro!

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Der/Die Käufer/in MUSS aber beweisen, das es vor dem Kauf schon nicht lief. Da der oder die es aber bei der/dem TE ausprobiert haben und es dort lief.. würd ich sagen Pech gehabt...

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Nein

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Also wenn sie es bei dir probierte und es ging würde ich mich klar darauf berufen. Denn das es dann bei ihr auf einmal nicht geht finde ich seltsam. Vielleicht gefällts ihr nur einfach nicht mehr,.
Ela

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Zunächst setze ich voraus, dass Du die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hast.

Dann gilt, dass wenn ein Fehler des Spiels ZUM ZEITPUNKT DER ÜBERGABE vorlag die Käuferin dies mit Erfolg rügen kann.

Die Käuferin ist aber dafür beweispflichtig. Diesen Nachweis wird sie kaum führen können. Insofern würde ich das Begehren als unbegründet zurückweisen.

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das mit der beweislast der kaeuferin stimmt so nicht. in den ersten sechs monaten traegt die last des beweises, dass der fehler eben nicht vorlag, der verkaeufer. hier kann aber der sohn als zeuge dienen, dass das spiel getestet wurde und funktionierte. dann erst ist die kaeuferin beweispflichtig.

und bei einem solchen rechtsstreit wuerden kosten von insgesamt 400 euro nicht erreicht, es seo denn, es kaeme ein gutachten dazu. davon ist nicht auszugehen. daa risiko waere es mir wert.

pete

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Doch das stimmt.

"in den ersten sechs monaten traegt die last des beweises, dass der fehler eben nicht vorlag, der verkaeufer."

Das ist nicht korrekt.

Im vorliegenden Fall gibt es keine Beweislastumkehr (der Verkauf erfolgte privat).

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