Ehe vor dem Aus?

Scheidung: Welche Kosten kommen auf mich zu?

Steht deine Ehe vor dem Aus, aber du machst dir Sorgen wegen der Kosten einer Scheidung? Den Dingen ins Auge zu schauen kann diese vagen Ängste oft verringern. Lies hier, mit welchen Kosten du rechnen musst und was es mit angeblich kostensparenden Online-Scheidungen auf sich hat.

Autor: Petra Fleckenstein

Scheidungskosten: abhängig vom Nettoverdienst des Paares

Scheidung-Teaser
Foto: © Colourbox

„Was eine Scheidung kosten wird, lässt sich nicht pauschal vorhersagen, dafür spielen zu viele Faktoren eine Rolle", sagt Simone Krämer, Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Zum Beispiel das Einkommen der beiden Eheleute, ob Kinder da sind und ob es viele Streitpunkte gibt, die gerichtlich entschieden werden müssen. Gemeinsam ist aber allen Scheidungen, dass sowohl Gerichts- als auch Rechtsanwaltskosten entstehen. Und diese sind nicht für jeden gleich, sondern abhängig vom Einkommen des Paares. Auf Basis des monatlichen Netto-Einkommens wird der sogenannte Gegenstandswert (auch Verfahrenswert genannt) errechnet. Das geht ganz einfach, indem du deinen monatlichen Nettoverdienst mit dem deines Partners addierst und die Summe mit 3 multiplizierst. Verfügen dein Partner und du also zusammen über ein Netto-Einkommen von 3200 EUR im Monat, beträgt der Gegenstandswert 9600 EUR.

Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren gesetzlich geregelt

Diesen aus dem Nettoverdienst errechneten Gegenstandswert (früher hieß er Streitwert) der Scheidung darfst du allerdings nicht mit den Kosten selbst verwechseln. Er bildet nur die Grundlage, auf der die tatsächlichen Kosten der Scheidung errechnet werden. Dabei richten sich Rechtsanwalt und Gericht nach den jeweiligen gesetzlichen Gebührentabellen. Für Rechtsanwälte finden sie sich im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), für das Gericht im GKG (Gerichtskostengesetz). Die jeweiligen Tabellen kannst du im Internet einsehen (zum Beispiel hier ).

Dein Rechtsanwalt wird eine „Verfahrensgebühr" und eine „Terminsgebühr" erheben. Denn dazu ist er sogar gesetzlich verpflichtet. Das RVG schreibt sogar eine Mindestvergütung vor, unter der der Anwalt nicht bleiben darf.  Die Verfahrensgebühr hat mit dem Schriftverkehr, den der Anwalt tätigt, zu tun - zum Beispiel also mit dem Einreichen des Scheidungsantrages. Die Terminsgebühr entsteht durch die Vertretung durch den Anwalt vor Gericht. Denn hier gibt es Anwaltspflicht. Der Anwalt muss nicht nur schriftlich vorab, sondern dann auch vor Gericht persönlich die Scheidung beantragen. Beispielrechnungen für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten findest du zum Beispiel hier, nur für Rechtsanwaltskosten auch hier

Was die Scheidungskosten außerdem beeinflusst

Was viele nicht wissen: Jede weitere Angelegenheit, die im Zusammenhang mit der Scheidung gerichtlich geregelt werden muss, erhöht die Scheidungskosten. Und Versorgungsausgleich (also der Ausgleich der Rentenansprüche der beiden Partner), Unterhalt, Kinderaufenthaltsrecht, Zugewinnausgleichverfahren gelten rechtlich nicht als ein Fall, sondern als mehrere Fälle. Jeder einzelne dieser Fälle erhöht den Verfahrenswert, wenn sie wie häufig bei Scheidungsverfahren als Folgeverfahren geführt werden. Zum Beispiel erhöht jede „Kindschaftssache" wie z.B. die Klärung des Umgangsrecht oder Sorgerecht, die verhandelt werden muss, den Verfahrenswert (das sind nicht die Kosten!) um 3000 EUR. Wenn auch eine Unterhaltsforderung geklärt werden soll, erhöht das den Verfahrenswert um 12 mal die geforderte monatliche Unterhaltssumme. Aber: Verfahren zur Regelung des Trennungsunterhaltes oder Kindschaftssachen (z.B. Umgangs- oder Sorgerecht), die bereits oft direkt nach der Trennung (aber noch vor der Scheidung) durchgeführt werden, werden als eigene, von der Scheidung separate Angelegenheit (und nicht als Folgesache!) vor Gericht geführt. In diesem Fall erhöhen diese Verfahren erhöhen dann nicht den Streitwert der Scheidung, sondern werden als jeweils eigene Angelegenheit behandelt und auch jeweils so abgerechnet.

So kannst du Scheidungskosten sparen

Einfache Scheidung: Bei manchen Gerichten ist es möglich, den Verfahrenswert um 20 Prozent zu senken, wenn eine einvernehmliche und damit einfache Scheidung vorliegt und auch kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss.

Einvernehmliche Scheidung: Wenn möglichst wenig vor Gericht geregelt werden muss, reicht es, wenn nur einer einen Anwalt nimmt (der Partner, der die Scheidung einreicht). So lässt sich viel sparen, aber es wird auch nur einer vor Gericht durch den Anwalt vertreten. Denn, obwohl das viele glauben, einen gemeinsamen Anwalt kann man nicht haben. Simone Krämer empfiehlt auch Paaren, die möglichst viel außergerichtlich regeln wollen, sich trotzdem von einem Anwalt beraten zu lassen, um ihre jeweiligen Rechte zu kennen. Denn eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass sich die Partner über so heikle Fragen wie den Unterhalt im Rahmen so genannter Scheidungsfolgenvereinbarungen außergerichtlich einigen. „Eine solche Erstberatung, die 1-2 Stunden dauert, bekommen Sie für 190 EUR plus MWST". Kinder: Viele, aber nicht alle Gerichte verringern den Verfahrenswert pro Kind um je-weils 250 EUR Den Rechtsanwalt um einen Kostenvoranschlag bitten und vergleichen: „Bei einer einfachen Scheidung ohne Versorgungsausgleich mache ich immer einen mündlichen Kostenvoranschlag.", sagt Simone Krämer

Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden (sie gelten nicht als „Prozesskosten").

Geringverdiener: Auch wenn du wenig Geld hast, gilt ein Mindestgegenstandswert. Der liegt für eine Scheidung bei 3000 EUR. Wenn (wie meistens) ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, bei 4000 EUR. Wer wenig verdient, kann einen Beratungshilfeschein und Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Sind Online-Scheidungen billiger?

Nicht wirklich. Sparen kann man vor allem durch eine möglichst einvernehmliche Scheidung. „Online-Scheidung, das ist nur die Art der Kontaktaufnahme und Kommunikation mit dem Mandanten", erklärt Fachanwältin Krämer: „Bei mir finden Sie dann einen PDF-Fragebogen auf meiner Webseite, den der Mandant mir online ausfüllen oder per Post schicken kann. In diesem Fragebogen erteilt mir der Mandant dann schon eine Vollmacht. Es ist also direkt ein Scheidungsauftrag, ohne eine umfangreiche Erstberatung. Bei einfachen Scheidungen, zum Beispiel ohne Kinder, reicht das auch häufig aus."

Zum Weiterlesen: Auf der Seite scheidung.org gibt es einen übersichtlichen Ratgeber zum Thema vom Berufsverband der Rechtsjournalisten.