Wer kennt sich da mit der Rechtslage aus?
Ich habe vor einiger Zeit ein gebrauchtes Fahrrad verkauft, dass ich lange nicht genutzt hatte. Es stand im Keller nur rum. Gekauft hat es schließlich eine Teenagerin. Ihr Vater hat sich das Rad kurz angesehen, am nächsten Tag kam seine Tochter vorbei, ist kurz probegefahren und hat das Rad dann gekauft. Die Zahlung ist in bar erfolgt, einen Kaufvertrag gibt es nicht.
Nun habe ich heute eine Mail bekommen, dass wohl bei der ersten längeren Fahrt die Kette gerissen sei und die Gangschaltung auch nicht funktioniere. Der Vater will das von einer Werkstatt anschauen lassen und ggf. den Kauf rückgängig machen, wenn die Repartaturkosten ihm zu hoch sind.
Ich kann ihn schon verstehen, allerdings hatte ich keine Ahnung von den Mängeln, er wusste, dass ich sehr lange nicht gefahren bin und das Rad entsprechend lang nur im Keller stand und ich bin irgendwie auch nicht so recht bereit, das Rad in diesem Zustand zurück zu nehmen und den vollen Preis zurückzuzahlen.
So habe ich ihm das auch erstmal geschieben, aber ich weiß gar nicht, wie die Rechtslage da ist... Muss ich das Rad tatsächlich zurücknehmen und den vollen Preis erstatten?
Liebe Grüße
Sabine
gebrauchtes Rad verkauft, Käufer will evtl. Rücknahme wegen Mängeln
Hallo Sabine,
seit 01.01.2002 hat sich im BGB und damit in der Rechtsprechung etwas geändert. Ich kopier Dir mal was rein:
Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren). Dies wird sehr häufig bei Privatverkäufen (und auch Internetauktionen) übersehen und wer als Verkäufer vergißt, einen entsprechenden teilweisen oder vollständigen Gewährleistungsausschluß in den Kaufvertrag aufzunehmen, kann bei Lieferung mangelbehafteter Ware unter Umständen auch noch nach 2 Jahren Probleme bekommen.
Da Du keinen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen hat - ein mündlicher Kaufvertrag gilt ebenfalls - ist es in Deinem Fall eine Beweisfrage. Hast Du die Gewährleistung ausgeschlossen. Habt Ihr darüber geredet? In Deinem Fall handelt es sich um "versteckte Mängel", die jedoch auch unter die 2-jährige Verjährungsfrist fallen.
Ich bin kein Jurist, aber vielleicht meldet sich "Mork" hier bei Urbia ja auf Deine Frage, der ist m. E. Jurist.
Der weiß, ob Du in die Pflicht genommen werden kannst, das Fahrrad zurückzunehmen.
Ich würde das Fahrrad zurücknehmen und das Geld erstatten. Erspart Dir eine Menge Zeit und Ärger.
Liebe Grüsse
Marion
Hallo,
es ist richtig, dass auch ein privater Verkäufer für Sachmängel haftet. Sachmängelansprüche verjähren erst in zwei Jahren.
Als privater Verkäufer sollte man daher immer (nachweisbar) Sachmängelansprüche ausdrücklich ausschließen.
Um zu einem Sachmangelanspruch zu kommen muss das Fahrrad zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen haben.
Gem. § 434 BGB ist eine Sache unter anderem frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Bezüglich der Kette sehe ich keinen Sachmangel vorliegen, da
"..er wusste, dass ich sehr lange nicht gefahren bin und das Rad entsprechend lang nur im Keller stand..."
Bei der Gangschaltung würde ich darauf abstellen, ob diese defekt ist oder nur eingestellt werden muss.
Im ersteren Fall sehe ich wohl einen Sachmangel gegeben. Im letzteren Fall wohl eher nicht.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass obige Auslegungen das Ergebnis meiner Schlussfolgerungen sind.
Ein Gericht kann dies natürlich anders sehen.
Ein Urteil aus der Praxis ist mir aber nicht bekannt.
Sollte die Gangschaltung tatsächlich defekt sein würde ich mich an Deiner Stelle versuchen mit dem Käufer dahingehend zu einigen, dass Du dich an den (angemessenen) Rep.Kosten beteiligst, wenn dadurch aber alle wechselseitigen gegenwärtigen und zukünftigen Anspüche aus dem Kaufvertrag abgegolten sind.
mork