Guten Morgen.
Ich habe eine 2 jährige Tochter und bin 3 Jahre in Elternzeit. Das zweite Kind kommt im Januar, also noch in der Elternzeit meiner Tochter. Bekomme ich das selbe Mutterschaftsgeld beim zweiten Kind wie beim ersten? Ich habe in der Elternzeit nicht gearbeitet.
Und muss ich meine bisherige Elternzeit vorzeitig unterbrechen/beenden einen Tag bevor der neue Mutterschutz beginnt?
LG Julia
Mutterschaftsgeld
Du musst deine bisherige EZ zum neuen Mutterschutz hin beenden und dann bekommst du das Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind.
Alles Liebe ❤
Hi wie bei mir. Ich wäre bis 11.12. In Elternzeit, ET ist bei mir der 11.11.
Ich habe jetzt meiner Firma mitgeteilt das meine Elternzeit zum 29.9. Endet. Da mein Mutterschutz zum 30.9. Beginnt.
Somit erhalte ich Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeber Zuschuss.
Man bekommt nur Mutterschaftsgeld wenn man angestellt ist und eigen krankenversichert ist.
LG Sabrina
Danke.
Ich bin angestellt und selbst krankenversichert. Kann ich die Elternzeit schon zu einem früheren Zeitpunkt beenden. Also beispielsweise heute schon mitteilen, dass ich zum zb 30.11 meine Elternzeit beende oder erst am Tag vorher? Und muss ich die Elternzeit beenden oder unterbrechen?
Das hab ich von meiner Krankenkasse bekommen.
Was ist zu beachten, wenn sie in der Elternzeit erneut schwanger werden?
In diesem Fall besteht während der Schutzfrist ein regulärer Anspruch auf das MUG in Höhe von maximal 13 Euro. Der Zuschuss des Arbeitgebers entfällt allerdings.
Eine Besonderheit ergibt sich bei einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit.
Nach § 16 Abs. 3 BEEG kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 1 MuSchG und Abs. 2 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. In diesen Fällen bitte dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.
Entsprechend der Gesetzesbegründung besteht in diesem Fall neben dem Mutterschaftsgeld in Höhe von max. € 13 auch ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss ab dem Tag der neuen Schutzfrist (vgl. auch BAG-Urteil vom 22.08.2012 – 5 AZR 652/11).