Hallo,
Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Ich will dann zwei Jahre Elternzeit machen, danach will ich nicht mehr in meiner Stelle tätig sein.
Sollte ich es meinem obersten Chef so mitteilen oder ergeben sich für mich dadurch Nachteile?
Werde von meinem Chef und zwei Arbeitskollegen drangsaliert und würde es dem obersten Chef gerne mitteilen das dies für mich so nicht mehr weitergeht. Es haben schon zuviele geschwiegen und sind stillschweigend gegangen...
Lg, Martina
Unbefristet aber...
Kurze Frage: warum hast du bisher geschwiegen?? Gegen so etwas muss man sofort angehen!
Ich würde jetzt nichts sagen sondern kündigen, wenn ich was neues hätte
Hi, nicht kündigen...wenn du z.b. in der elternzeit erneut schwanger wirst, kannst du zum muschu die elternzeit beenden und bekommst wieder volles Mutterschutzgeld.
Von Misständen berichten kannst du ja davon unabhängig.
lg
Danke für die Antwort, kündigen würde ich sowieso nicht, das währe ja richtig dumm. Ich meinte ob ich sagen kann das ich nach der Elternzeit nicht mehr zurückkehre sondern mir etwas neues suche oder währe das blöd und ich hätte einen Nachteil?
Was ist denn eigentlich der Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Elterngeld?
mit Mutterschaftsgeld meine ich das geld, dass du im mutterschutz bekommst. das entspricht deinem gehalt. 6 wochen vor und 8 wochen nach geburt.
elterngeld gibts ja für 12 monate (-mutterschutz) und es liegt niedriger als das gehalt (je nach einkommen 67%).
Puh, sagen kannst du es schon, rechtliche nachteile hast du nicht...ob es "klug" ist...keine Ahnung. kommt auf den einzelfall an.
Liebe Ratsuchende,
grundsätzlich besteht deinerseits keine Pflicht, den Arbeitgeber vor Ablauf der beantragten Elternzeit über einen künftigen möglichen Kündigungswunsch zu informieren.
Zu beachten ist jedoch, dass zum Ende der Elternzeit eine dreimonatige Kündigungsfrist gemäß § 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht.
Inwieweit sich eine Kündigung nachteilhaft auf das Elterngeld auswirkt, kann im Rahmen des Expertenforums nicht beantwortet werden (siehe Hinweis über dem Forum vom urbia-Team).
Einen Elterngeldrechner und weitere Informationen findest du zum Beispiel auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums, außerdem findest du überall vor Ort Elterngeldstellen.
Liebe Grüße,
Alexandra
Hallo Frau Behrens,
gerade lese ich dass zum Ende der Elternzeit eine 3-monatige Kündigungsfrist besteht? . Das wäre ja viel länger als meine normale auf Arbeitnehmerseite.
Ich habe bei meinem Arbeitgeber 2 Jahre EZ angemeldet mit der Ankündigung, ab dem 2. Lebensjahr in Teilzeit zu arbeiten. Müsste am 26.10.2019 demnach wieder anfangen. Habe allerdings jetzt angefangen, etwas Neues zu suchen, suche quasi zum 1.11. und wollte entsprechend 4 Wochen vorher kündigen (wenn ich bis dahin überhaupt etwas gefunden habe, sonst komme ich erst wieder). Aber wenn ich nun 3 Monate vorher kündigen muss, wird das ja auf keinen Fall klappen.
Gilt die längere Kündigungsfrist denn auch wenn man in Elternzeit arbeitet? Das wäre ja ein riesiger Nachteil für mich.
Viele Grüße
Kathi
Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
§ 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) räumt dem Arbeitnehmer ein zusätzliches Kündigungsrecht (Sonderkündigungsrecht) zum Ende der Elternzeit ein, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis vollständig ruht oder ob in Teilzeit gearbeitet wird. Es soll im Wesentlichen der Verbesserung der Kündigungssituation von sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern dienen.
Bei Teilzeitbeschäftigten ist zu differenzieren: Arbeiten sie während der Elternzeit unter Herabsetzung der Arbeitszeit in einem Teilzeitarbeitsverhältnis gem. § 15 V 1 BEEG, besteht das Sonderkündigungsrecht. Setzt ein Teilzeitbeschäftigter hingegen lediglich eine schon vorher vereinbarte Teilzeittätigkeit während der Elternzeit in gleichem Umfang fort (vgl. § 15 V 4 BEEG), besteht das Sonderkündigungsrecht nicht.
Daneben gelten während der Elternzeit die allgemeinen, für das jeweilige Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfristen weiter. Somit kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit aus gesetzlichen, vertraglichen oder tarifvertraglichen Gründen unter Einhaltung der dort vereinbarten jeweiligen Frist – unabhängig davon, ob sie länger oder kürzer ist als die Dreimonatsfrist von § 19 BEEG – kündigen, soweit und solange nur zu einem Kündigungstermin gekündigt wird, der nicht mit dem Ende der Elternzeit übereinstimmt.
Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.
Liebe Grüße,
Alexandra