Hallo.
Ich habe im November 2018 meine Tochter zur Welt gebracht. Vorher war ich ab März im Beschäftigungsverbot, welches mir mein Arbeitgeber ausgestellt hat. Im November 2019 endet meine Elternzeit und ich müsste wieder arbeiten. Nun bin ich erneut schwanger. Muss ich die Elternzeit bis dahin laufen lassen, oder sollte ich meinem Arbeitgeber schon vorher von der Schwangerschaft erzählen, so dass ich evtl schon eher wieder ins Beschäftigungsverbot komme?
Viele Grüße!
Erneut schwanger
Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Grundsätzlich steht es dir frei, ob du deinen Arbeitgeber erst nach Ablauf der Elternzeit oder bereits während der laufenden Elternzeit von deiner erneuten Schwangerschaft in Kenntnis setzt.
Zu berücksichtige ist jedoch, dass du als Arbeitnehmerin die Elternzeit nicht einseitig vorzeitig beenden kannst. Hierzu bedarf es vielmehr der Zustimmung deines Arbeitgebers.
Abweichend davon hast du einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit, wenn innerhalb der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird (vgl. § 16 III 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)); eine Schwangerschaft allein vermag diesen Anspruch jedoch nicht zu begründen.
Ferner kann gemäß § 16 III 3 BEEG die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Allerdings muss auch in diesem Fall das weitere Kind bereits entbunden sein, damit überhaupt ein Recht auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit besteht (BAG Urteil v. 08.05.2018, Az. 9 AZR 8/18). Das bedeutet, dass die Elternzeit nicht schon zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfrist vor der Geburt des Kindes beendet werden kann.
Sofern es zu einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit kommt, hat dies jedoch nicht zur Folge, dass dein Anspruch auf den nicht verbrauchten Anteil (Restelternzeit) verfällt.
Nach dem Mutterschutz kann wieder Elternzeit genommen werden – entweder für das ältere oder für das jüngere Kind. In beiden Fällen muss die Elternzeit unter Berücksichtigung der geltenden Fristen (7 oder 13 Wochen gem. § 16 Abs. 1 BEEG) vor dem Beginn der Elternzeit schriftlich verlangt werden.
Die Restelternzeit kann gem. § 15 II 2 BEEG mit einem Anteil von bis zu 24 Monate auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.
Ich hoffe, deine Fragen verständlich beantwortet zu haben.
Liebe Grüße,
Alexandra