Arbeitsvertrag endet im Mutterschutz

Sehr geehrte Frau Behrens,

ich bin erneut schwanger. Der errechnete Mutterschutz würde Ende Mai 2020 enden. Mein Arbeitsvertrag läuft zum 30.04.2020 aus. Wie verhält es sich mit Mutterschaftsgeldzahlungen in dem Zeitraum vom 01.05. bis Ende Mai 2020?

Mein letztes Kind war eine Frühgeburt, dadurch der Mutterschutz verlängert. Wie würde sich meine Situation dann verändern, wenn der Mutterschutz z.B. bis Mitte Juni 2020 liefe, mein Vertrag jedoch zum 30.04.2020 endet?

Vielen Dank im Voraus!

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Bei mir war es damals so dass der Mutterschutz am 24.8. begann und mein Vertrag am 31.8. endete. Wichtig ist dass dein Mutterschutz beginnt während du noch angestellt bist. Dann bekommst du bis zum Ende der Vertragslaufzeit das Mutterschutzgeld von deinem Arbeitgeber und danach von deiner Krankenkasse, egal wie viel Wochen dann noch übrig sind. LG

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Danke dir für deine Nachricht!

Das heißt, die Krankenkasse zahlt dann die Differenz, die sonst erstmal der Arbeitgeber zahlen würde? Hab ich das richtig verstanden? Bin bei sowas immer leicht überfragt 🙈

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Die Krankenkasse zahlt dann das reguläre Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss. So war es zumindest damals bei mir.

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Für die Zeit der Schutzfristen vor (=sechs Wochen) und nach der Entbindung (=acht Wochen) sowie für den Entbindungstag erhält die Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist Mutterschaftsgeld (vgl. § 19 MuSchG, § 24 i SGB V). Berechnet wird das Mutterschaftsgeld aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. Es beträgt maximal 13 Euro je Kalendertag.

Vom Tage nach dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses an ist das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes zu zahlen (vgl. § 24 i Abs. 2 S. 5 SGB V), d.h. ab diesem Zeitpunkt (bei Ihnen ab dem 01.05.2020) erfolgt eine Neuberechnung des Mutterschaftsgeldes. Das Krankengeld wird in diesem Zusammenhang nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 47 und 47 b SGB V berechnet. Für eine genaue Berechnung wenden Sie sich daher bitte an ihre zuständige Krankenkasse.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra