Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Ab dem Tag, an dem du deinem Arbeitgeber mitteilst, dass du schwanger bist, gilt für dich das Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss dann die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Maßgabe einer Gefährdungsbeurteilung festlegen und einhalten (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG). Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat.
So hat der Arbeitgeber z.B. sicherzustellen, dass du die Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für dich erforderlich ist, kurz unterbrechen kannst. Während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen muss dann sichergestellt werden, dass du dich hinlegen, hinsetzen und ausruhen kannst (vgl. § 9 Abs. 3 MuSchG).
Weiterhin darf dich dein Arbeitgeber keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen du körperlichen Belastungen in einem Maß ausgesetzt bist oder sein kannst, die für dich oder dein Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. § 11 MuSchG regelt einen ausführlichen Katalog mit unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen.
Die Kenntnis einer Schwangerschaft führt demnach nicht automatisch zu einem Beschäftigungsverbot, sondern bedarf einer arbeitgeberseitigen Überprüfung der jeweiligen Tätigkeiten der Schwangeren. Dabei ist insbesondere die Rangfolge der Schutzmaßnahmen gem. § 13 MuSchG zu beachten.
Vorrangig sollen die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestaltet werden, die Beschäftigte soll möglichst auf ihrem gewohnten Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden. Ist das nicht möglich, ist ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen, der eine Beschäftigung ohne die entsprechende Gefährdung ermöglicht. Ist ein solcher Arbeitsplatz nicht vorhanden oder der Frau nicht zumutbar kommt letzthilfsweise das Beschäftigungsverbot in Betracht.
Für eine genaue Beurteilung kommt es entscheidend auf deinen individuellen Arbeitsalltag an. Dein Arbeitgeber hat dir ein Gespräch über die Anpassung deiner Arbeitsbedingungen anzubieten. Hier kann dann genau erörtert werden, wo Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen und welche Aufgaben du weiterhin gut übernehmen kannst.
Ggf. kann auch ein individuelles Beschäftigungsverbot durch ein ärztliches Zeugnis durchgesetzt werden. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau dann nicht beschäftigen, wenn nach einem ärztlichen Zeugnis die Gesundheit der Frau oder die des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Es liegt im Ermessen der Ärzte zu prüfen und zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG vorliegen.
Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.
Liebe Grüße,
Alexandra