Bekomme ich Beschäftigungsverbot?

Ich bin Busfahrerin (Linienbus) und habe positiv getestet. Und weis ich nicht wann ich es meiner Chefin sagen soll und ob ich überhaupt noch fahren darf? Wenn nicht, bekomme ich dann trotzdem noch Lohn?

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich solltest du deinem Arbeitgeber deine Schwangerschaft mitteilen, sobald du weißt, dass du schwanger bist (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Es handelt sich dabei zwar nicht um eine Pflicht, da die Entscheidung, ob und wann eine Schwangerschaft mitgeteilt wird deinem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht unterfällt. Dennoch handelt es sich aber um eine dringende gesetzliche Empfehlung. Denn die Schutzpflichten kann der Arbeitgeber nur bei Kenntnis erfüllen. Mit der Mitteilung schützt die Frau folglich sich und ihr Kind.

Der Arbeitgeber muss dann die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Maßgabe einer Gefährdungsbeurteilung festlegen und einhalten (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG). Er darf eine schwangere Frau dann nur die Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat. Dein Arbeitgeber hat z.B. sicherzustellen, dass du deine Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für dich erforderlich ist, kurz unterbrechen kannst. So werden dir Pausen und Arbeitsunterbrechungen eingeräumt, in denen du dich hinlegen oder hinsetzen und ausruhen kannst (vgl. § 9 Abs. 3 MuSchG).

Weiterhin darf dich dein Arbeitgeber keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen du körperlichen Belastungen in einem Maß ausgesetzt bist oder sein kannst, die für dich oder dein Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. § 11 MuSchG regelt einen ausführlichen Katalog mit unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen.

Zusammengefasst besteht also keine Pflicht die Schwangerschaft mitzuteilen, dennoch bietet eine Mitteilung an deinen Arbeitgeber den Vorteil, dass dein Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann und du davon profitieren kannst.

Für eine genaue Beurteilung kommt es entscheidend auf deinen individuellen Arbeitsalltag an. Dein Arbeitgeber hat dir ein Gespräch über die Anpassung deiner Arbeitsbedingungen anzubieten. Hier kann dann genau erörtert werden, wo Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen und welche Aufgaben du weiterhin gut übernehmen kannst.

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor (=6 Wochen) oder nach der Entbindung (=8 Wochen) nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn (vgl. § 18 S. 1 MuSchG). Als Mutterschutzlohn wird grundsätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt (vgl. § 18 S. 2 MuSchG).

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra