Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses endet mit Ablauf der Elternzeit, d.h. die Leistungspflichten leben in vollem Umfang wieder auf. Du musst folglich deine Arbeitsleistung wieder erbringen und dein Arbeitgeber muss dir regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen. Folglich bist du verpflichtet, ohne gesonderte Aufforderung durch den Arbeitgeber wieder in den Betrieb zurückzukehren.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf den alten Arbeitsplatz, selbst wenn dieser noch besteht. Du hast als Arbeitnehmerin lediglich einen Anspruch darauf, entsprechend den Abmachungen in deinem Arbeitsvertrag beschäftigt zu werden. Dein Arbeitgeber kann dich daher im Rahmen seines Direktionsrechts auf allen Arbeitsplätzen einsetzen, auf denen du die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung erbringen kannst.
Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.
Liebe Grüße,
Alexandra