Elternzeit/Rückkehr in den Job

Guten Morgen,

ich hätte eine Frage zum Thema Elternzeit:
Ich gehe im Oktober in Mutterschutz, die Geburt meines Kindes ist vermutlich im November. Ich möchte allerdings erst voraussichtlich im Februar 2021 in meinen Job zurückkehren.
Wie gestalte ich es in diesem Fall am sinnvollsten mit der Elternzeit? Ich würde gern vermeiden, dass ich zwischen dem Ende der Elternzeit und dem Arbeitsbeginn 3 Monate lang arbeitslos bin und dadurch auch aus der gesetzlichen KV rausfliege.
Soll ich also bei meinem AG 2 Jahre Elternzeit beantragen - und das zweite Jahr dann vorzeitig abbrechen? Oder ist es besser, quasi Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten? Von der Stundenzahl her wäre das kein Problem, ich arbeite ohnehin nur 13,5 Stunden/Woche. Macht es für den AG irgendeinen Unterschied, wenn ich beim Wiedereinstieg noch in Elternzeit bin?
Die Zuständige für das Personalwesen kann ich leider nicht fragen - sie ist eigentlich "nur" gelernte Buchhalterin und muss bei solchen Fragen selbst recherchieren..

Vielen Dank schon mal im Voraus! :-)

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wobei ein Anteil von bis zu 24 Monaten auch zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden kann (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 BEEG). D.h. jeder Elternteil hat einen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit.

Für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ist die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Dabei muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 BEEG). Für die ersten zwei Jahre ist die Elternzeit folglich verbindlich festzulegen, damit sich dein Arbeitgeber auf deine Abwesenheit einstellen und ggf. um eine Vertretung kümmern kann.

Wird die Elternzeit der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen, so wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG (= i.d.R. acht Wochen) auf den Zeitraum der Elternzeit angerechnet.

D.h. wenn du direkt nach der Entbindung im November deine Elternzeit in Anspruch nehmen möchtest, so musst du diese sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich von deinem Arbeitgeber verlangen. Du könntest also beispielsweise Elternzeit im Anschluss an die Geburt deines Kindes nehmen (Mutterschutzfrist wird in diesem Fall auf den Zeitraum der Elternzeit angerechnet) und diese Elternzeit bis Februar 2021 nehmen und danach wieder in deinen Job zurückkehren, wie du es geplant hast.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben.

Liebe Grüße,
Alexandra

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Hallo nochmal,

vielen Dank für die ausführliche Antwort! :-)
Ich dachte, man muss die Elternzeit in "Jahresblöcken" nehmen, ich müsste also entweder ein Jahr oder zwei Jahre anmelden - und bei zwei Jahren dementsprechend die Elternzeit vorzeitig abbrechen, wenn ich im Februar in den Job zurückkehren will.
Aber wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann ich auch einfach ein Datum angeben, zu dem ich die Elternzeit beenden will..? Und der Rest des 2. Jahres steht mir dann theoretisch nach dem 3. Lebensjahr des Kindes noch zur Verfügung..?
Das macht es ja wesentlich einfacher!
Es wäre nett, wenn Sie mir das nochmal bestätigen könnten, damit ich mir ganz sicher bin bei Antragstellung - und es ggf. auch der zuständigen Dame vom Personalwesen erklären kann.. :-)

Danke nochmal für Ihre Mühe!