Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Der Mutterschutzlohn ist gesetzlich in § 18 MuSchG geregelt. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate gezahlt. Grundsätzlich erhältst du bei einem Beschäftigungsverbot anlässlich einer erneuten Schwangerschaft dein aktuelles Gehalt, bei dir also das Teilzeitgehalt. Du bekommst folglich die vereinbarten Stunden während des Beschäftigungsverbots weiterbezahlt. Insofern gelten die gleichen Regeln wie bei einer ersten Schwangerschaft (hier wird im Beschäftigungsverbot auch das „normal“ vereinbarte Gehalt fällig).
Gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG kann die Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Im Fall der Beendigung der Elternzeit wird das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, welches während der Elternzeit erzielt wurde (Teilzeit in Elternzeit), bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG), sondern vielmehr mit dem Vollzeitgehalt gerechnet. Zur Inanspruchnahme der neuen Mutterschutzzeiten (=sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) kann die Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden (vgl. § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG).
Grundsätzlich lohnt es sich also hier zu schauen, ob es Sinn macht die Elternzeit (und damit auch Teilzeit in Elternzeit) zu beenden, weil dann die Berechnung der Ansprüche auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) und Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) anhand des Vollzeitgehaltes erfolgt.
Fragen rund um das Thema Elterngeld können im Rahmen dieses Forums nicht beantwortet werden (siehe angehängter Hinweis über den Diskussionen). Einen Elterngeldrechner und weitere Informationen findest du zum Beispiel auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums. Außerdem findest du überall vor Ort Elterngeldstellen.
Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.
Liebe Grüße,
Alexandra