Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Ab dem Tag, an dem du deinem Arbeitgeber mitteilst, dass du schwanger bist, gilt für dich das Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss dann die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Maßgabe einer Gefährdungsbeurteilung festlegen und einhalten (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 MuSchG). Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat.
Ein Beschäftigungsverbot kann dabei sowohl regeln, dass du gar nicht mehr beschäftigt werden darfst, als auch, dass du nur teilweise nicht beschäftigt werden darfst. Die Beurteilung, ob sich das Beschäftigungsverbot auch auf die geplante Weiterbildung auswirkt, richtet sich dabei nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Such dazu am besten das Gespräch mit deinem Arbeitgeber und kläre mit ihm, ob du trotz Schwangerschaft an der Weiterbildung teilnehmen kannst.
Mit dem Mutterschutz (Schutzfristen vor und nach der Entbindung, § 3 MuSchG) verhält es sich wie folgt: Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt (Absatz 1).
Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen (Absatz 2). Bei der Schutzfrist nach der Entbindung handelt es sich um ein absolutes Beschäftigungsverbot, in dieser Zeit wird die Teilnahme an der Weiterbildung folglich nicht möglich sein.
Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.
Liebe Grüße,
Alexandra