Anspruch auf Gehalt im Beschäftigungsverbotes

Guten Tag,

ich werde ab dem 01.01.2020 wieder in meinem Job anfangen. Nun bin ich wieder schwanger (noch nicht vom Gynäkologen bestätigt).

Meine Frage ist, ob ich auch wenn ich schon ab dem 01.01.2020 oder ggf. Mitte Januar ins Beschäftigungsverbot geschickt werde Anspruch auf Zahlung meines Gehaltes habe?
Die Summe der "Fortzahlung" des Gehaltes setzt sich ja eigentlich aus den letzten 3 Gehältern zusammen? Wie wäre das denn in meinem Fall?

Vielen Dank und Grüße,
Sunny

1

Liebe Ratsuchende,

um deine Frage ausführlich und richtig beantworten zu können, bräuchte ich noch einmal die Info, ob ich dich dahingehend richtig verstanden habe, dass du dich derzeit in Elternzeit befindest oder bist du derzeit anderweitig von deiner Arbeit freigestellt?

Besten Dank und liebe Grüße,
Alexandra

2

Hallo,

ja ich bin momentan in Elternzeit und beziehe seit August 2018 keine Elterngeld Zahlungen mehr.

Nun besteht die Möglichkeit die Elternzeit zum 31.12.2019 zu beenden oder in Teilzeit in Elternzeit ab dem 1.1.20 anzufangen.

Vielen Dank und Grüße

3

Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Der Arbeitgeber muss das Entgelt in vollem Umfang fortzahlen (sog. Mutterschutzlohn), wenn er dich außerhalb der Schutzfristen vor bzw. nach der Entbindung aufgrund eines ge-nerellen Beschäftigungsverbots nicht mehr beschäftigt.

Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechne-ten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt (siehe § 18 S. 1 und 2 MuSchG). D.h. die Berechnung orientiert sich nicht an den letzten drei Monaten vor Beginn der erneuten Mutterschutzfrist bzw. des Beschäftigungsverbots, in denen du aufgrund der Elternzeit kein Arbeitsentgelt erhalten hast.

Vielmehr wird das vorhergehende Entgelt, welches du vor der Elternzeit und dem Mutter-schutz des 1. Kindes erhalten hast, bei der Berechnung zugrunde gelegt. Die Tatsache, dass du nicht wieder angefangen hast zu arbeiten, bleibt dementsprechend unberücksichtigt.

Wichtig dafür ist, dass du deine Elternzeit durch schriftliche Mitteilung an deinen Arbeitge-ber beendest bevor die neue Mutterschutzfrist beginnt.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.

Liebe Grüße,
Alexandra

4

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Nur damit ich richtig verstehe, muss ich die Elternzeit also vor Beginn meines eigentlich Arbeitsstarts also zum 31.12 beenden oder vor dem Mutterschutz, der im Juni starten würde?

Vielen Dank und Grüße