Neuer Job im 5. Monat Schwangerschaft

Sehr geehrte Frau Behrens,

Ich bin schon seit 2 Monaten auf der Suche nach einem neuen Job, da Ende Dezember mein alter ausläuft.(Befristet)Bis jetzt war ich immer ehrlich bei Vorstellungsgesprächen und wie ich es geahnt habe, hat mich niemand eingestellt, trotz passenden Qualifikationen. Mittlerweile bin ich in der 19. SSW.

Meine Frage:
Ich habe demnächst ein Vorstellungsgespräch bei einem AG als Modeberaterin 40h/Woche.
Diesmal würde ich meine Schwangerschaft nicht mitteilen. Wenn es bis zu einer Vertragsunterzeichnung kommt, wie verhalte ich mich?
Unterschreiben und dann davon erzählen oder
sobald ich den Vertrag vor mir habe ( nicht unterschrieben ) den Arbeitgeber darüber informieren. Falls er mich dann nicht mehr einstellen will, ist dies ja eine Diskriminierung.

Es wäre auch ein Job mit 8h stehen und gehen, bekomme ich dann ein Beschäftigungsverbot ?
Wäre es dann Betrug, den Job anzunehmen, obwohl ich dann weiß das ich diesen nicht antreten kann?

Ich bin auf das Geld angewiesen, sonst fehlen mir zur Berechnung des Elterngeldes 5 Monate.

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Liebe Ratsuchende,

gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kannst du den Arbeitsvertrag, trotz des Umstandes, dass du schwanger bist, unterzeichnen. Während der Schwangerschaft bist du grundsätzlich umfassend durch das MuSchG (Mutterschutzgesetz) geschützt. Aufgrund der Schwangerschaft kann dein zukünfti-ger Arbeitgeber den geschlossenen Arbeitsvertrag nicht kündigen, denn eine Kündigung ge-genüber einer Frau ist während ihrer Schwangerschaft unzulässig gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG.

Insbesondere muss auch eine Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft nicht wahr-heitsgemäß beantwortet werden. Es besteht ein „Recht zur Lüge“. Die Frage nach einer Schwangerschaft vor der geplanten Einstellung einer Frau ist regelmäßig unzulässig (vgl. Urteil des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 06.02.2003 – Az.: 2 AZR 621/01). Nach Ansicht des BAG gilt dies sogar dann, wenn die Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit wegen ei-nes etwaigen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zu Beginn des Arbeitsverhält-nisses zunächst nicht aufnehmen kann.

D.h. du bist rechtlich nicht dazu verpflichtet, deinen zukünftigen Arbeitgeber auf eine beste-hende Schwangerschaft hinzuweisen.

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nur die Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat. So hat dein Arbeitgeber z.B. sicherzu-stellen, dass du deine Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für dich erforderlich ist, kurz un-terbrechen kannst. So werden dir Pausen und Arbeitsunterbrechungen eingeräumt, in denen du dich hinlegen oder hinsetzen und ausruhen kannst.

Für eine genaue Beurteilung, ob in deinem Fall ein Beschäftigungsverbot greifen würde, kommt es entscheidend auf deinen individuellen Arbeitsalltag an. Dein Arbeitgeber hat dir ein Gespräch über eine etwaige Anpassung deiner Arbeitsbedingungen anzubieten. Hier kann dann genau erörtert werden, ob und ggf. wo Schutzmaßnahmen ergriffen werden müs-sen und, welche Aufgaben du weiterhin gut übernehmen könntest oder ob ein Beschäfti-gungsverbot erfolgen muss.

Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.

Liebe Grüße,
Alexandra