Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Die Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots (Schutzfristen vor und nach der Entbindung, betriebliches und ärztliches Beschäftigungsverbot) regelt § 25 MuSchG. Danach hat eine Frau mit dem Ende des Beschäftigungsverbots das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.
Da ein Beschäftigungsverbot den bestehenden Vertrag weder abändert noch beendet, sondern lediglich die Leistungspflicht der Beschäftigten zeitweilig suspendiert, werden mit Ablauf des Beschäftigungsverbots die ursprünglichen Vertragspflichten wieder aktualisiert.
Die Beschäftigungsverbote dürfen weder Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses noch auf dessen Inhalt haben, damit Frauen durch die zwingenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften keine Nachteile im Erwerbsleben erleiden.
Allerdings ist die Frau nicht zwingend wieder auf ihrem alten Arbeitsplatz mit ihrer bisherigen Tätigkeit zu beschäftigen. Sie ist gemäß § 25 MuSchG jedoch nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen zu beschäftigen, sodass der Arbeitsvertragsinhalt vorgibt, welche Tätigkeit der Frau nach ihrer Rückkehr mittels des Weisungsrechts des Arbeitgebers zugewiesen werden kann. Ob eine andere als die zuvor ausgeübte Tätigkeit zugewiesen werden kann, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages und den bestehenden Weisungsrechten ab.
Weist der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin nach Rückkehr aus den Mutterschutzzeiten nach dem MuSchG allerdings einen Arbeitsplatz zu, der dem vorherigen Arbeitsplatz nicht gleichwertig ist (und damit die Zuweisung nicht von seinem Weisungsrecht gedeckt ist), wäre die darin liegende arbeitsvertragliche Versetzung unwirksam.
Dir steht folglich ein Rückkehrrecht auf den bisherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu den früheren Bedingungen zu, sodass dich dein Arbeitgeber nicht nach Belieben auf einen Arbeitsplatz mit einer niedrigeren Gehaltsstufe versetzen kann.
Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.
Liebe Grüße,
Alexandra