Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (vgl. § 24 MuSchG).
Bei den Mutterschutzfristen im Sinne des § 3 MuSchG (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) handelt es sich um ein Beschäftigungsverbot (vgl. § 2 Abs. 3 MuSchG). Für die Zeit des Mutterschutzes besteht folglich ein Urlaubsanspruch. Für Mutterschutzzeiten kann der Urlaubsanspruch folglich nicht gekürzt werden. Der Mutterschutz ändert folglich nichts an deinem Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen.
Ob und in welcher Höhe der Anspruch auf die Sonderzahlung (z.B. 13. Gehalt/Weihnachtsgeld) besteht, richtet sich nach dem Zweck und den Anspruchsvoraussetzungen der zugrunde liegenden Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung).
Da sich im Rahmen des Forums eine Beurteilung etwaiger betrieblicher und/oder individueller Vereinbarungen ausschließt, lege ich dir ans Herz, dass du dich diesbezüglich an deine*n Vorgesetzte*n oder die Personalabteilung wendest. Hier kannst du nach Maßgabe deines konkreten Einzelfalles dazu beraten werden, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht.
Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.
Liebe Grüße,
Alexandra