Liebe Ratsuchende,
gerne möchte ich deine Frage aufgrund deiner Angaben wie folgt beantworten:
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor (=6 Wochen) oder nach der Entbindung (=8 Wochen) nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn (vgl. § 18 S. 1 MuSchG). Als Mutterschutzlohn wird grundsätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt (vgl. § 18 S. 2 MuSchG).
Nun soll – wie von dir geschildert – eine Erhöhung deiner Arbeitszeit (von Teilzeit auf Vollzeit) und dementsprechend eine Änderung der Arbeitsentgelthöhe (Teilzeitgehalt auf Vollzeitgehalt) erfolgen. Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den Mutterschutzlohn zugrunde zu legen, und zwar ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird (vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG). Von einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist auszugehen, wenn diese wenigstens drei Kalendermonate andauert.
Ab dem Zeitpunkt, wo du aufgrund der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit (ab 01.01.2020) eine Änderung der Arbeitsentgelthöhe erzielst, ist also dieses Arbeitsentgelt (aus der Vollzeittätigkeit) bei der Berechnung für den Mutterschutzlohn zugrunde zu legen. Die Monate davor erfolgt die Berechnung aufgrund des Arbeitsentgelts, welches du bei der Teilzeit erzielt hast.
Hintergrund ist, dass Frauen, die wegen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten ganz oder teilweise der Arbeit aussetzen, hinsichtlich des Entgeltanspruchs weder besser noch schlechter gestellt werden dürfen als wenn sie gearbeitet hätten.
Ich hoffe, deine Frage verständlich beantwortet zu haben und wünsche für die Zukunft alles Gute.
Liebe Grüße,
Alexandra