Anspruch auf Notbetreuung

Hallo. Welche Berufsgruppen haben demnächst Anspruch auf Notbetreuung in Sachsen Anhalt?

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Hallo,

Ich kann nur von Hessen berichten, hier sind nur die Alleinerziehenden dazu gekommen, egal welchen Beruf sie haben.

Alles Gute
Sunny

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@sunnyo: das stimmt nicht ganz.

ln Nr. 15 bis 17 werden ange­fügt (Sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona­VirusVom 16. April 2020)

„15. hauptberufliche Mitarbeite­rinnen und Mitarbeiter vonPresse, Rundfunk, Fern­sehen und anderen Tele­medien, soweit vom Ar­beitgeber der Nachweiserbracht wird, dass ihreTätigkeit vor Ort am Ar­beitsplatz zur Aufrechter­haltung des Kernbetriebszwingend erforderlich ist,

16. Soldatinnen und Soldatennach § 1 des Gesetzesüber die Rechtsstellungvon Soldaten vom 30. Mai2005 (BGBl. I S. 1482),zuletzt geändert durch Ge­setz vom 20. November2019 (BGBl. I S. 1626),sowie Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter der Bun­deswehr, die zur Sicher­stellung der Einsatzbereit­schaft und der laufendenEinsätze der Bundeswehrerforderlich sind,

17. berufstätige Alleinerzie­hende im Sinne des § 21Abs. 3 des Zweiten Bu­ches Sozialgesetzbuch.“

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/gvbl_2020_nr_19_002.pdf

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Ok, wir haben noch keine neue Fassung bekommen, die Schule hat uns nur informiert dass die Alleinerziehenden dazu gekommen sind.

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Guten Morgen
Hier in RLP (Raum KH) gilt folgendes...
Notbetreuung für alle Berufsgruppe.
Nachweis vom AG ist erforderlich und nur die zu arbeitenden Stunden „darf“ das Kind zur Notbetreuung kommen (+Arbeitgeber).
LG

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Sorry - (+Arbeitsweg) meinte ich.

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Lehrer und Verkäufer sind dazu gekommen, guck mal hier.
Ich hoffe in Sachsen wird die Notbetreuung auch bald erweitert.

https://www.google.de/amp/s/www.rnd.de/politik/kitas-wahrend-corona-erste-bundeslander-weiten-notbetreuung-aus-HMK7XAF2W3W7HTF2M5HAEUC524.html%3foutputType=amp

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Rechtsverordnung: https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/16_04_2020/16_04_2020_VO_Vierte_SARS-Co-2.pdf

betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebens­jahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach Ab­satz 3 gehört; diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienan­gehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewähr­leistet werden kann.

(3) Kritische Infrastruktur im Sinne von Absatz 2 Nr. 4 sind insbesondere die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisver­ordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 5. 1903), bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernäh­rung, Informationstechnik und Telekommunikation, Ge­sundheit, Finanz-und Versicherungswesen, Transport und Verkehr:

1. ­die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinär­medizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z. B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Ver­waltung), des Justiz-, Maßregel-und Abschiebungshaft­vollzugs, derAltenpflege, derambulanten Pflegedienste, der Kinder-und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesund­§ 16 heit in § 6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht; Teilweise Öffnung der Hochschulen

2. ­Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Behörden des Arbeits-, Gesundheits-und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Stra­ßen betriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr [(freiwillige) Feuerwehr und Katastro­phenschutz, Rettungsdienst], soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden;

3. ­notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsver­sorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Post-und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrecht­erhaltung der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas-und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen-und Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtrans­fers), OPNV, Schienenpersonenverkehr, Entsorgung), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß-und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik;

4. ­Personal von Bildungs-und Kinderbetreuungseinrich­tungen, Beratungspersonal der Schwangerschaftskon­fliktberatung, des Frauen-und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;

5. Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.