Hallo. Welche Berufsgruppen haben demnächst Anspruch auf Notbetreuung in Sachsen Anhalt?
Anspruch auf Notbetreuung
Hallo,
Ich kann nur von Hessen berichten, hier sind nur die Alleinerziehenden dazu gekommen, egal welchen Beruf sie haben.
Alles Gute
Sunny
@sunnyo: das stimmt nicht ganz.
ln Nr. 15 bis 17 werden angefügt (Sechste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des CoronaVirusVom 16. April 2020)
„15. hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vonPresse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien, soweit vom Arbeitgeber der Nachweiserbracht wird, dass ihreTätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebszwingend erforderlich ist,
16. Soldatinnen und Soldatennach § 1 des Gesetzesüber die Rechtsstellungvon Soldaten vom 30. Mai2005 (BGBl. I S. 1482),zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November2019 (BGBl. I S. 1626),sowie Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufendenEinsätze der Bundeswehrerforderlich sind,
17. berufstätige Alleinerziehende im Sinne des § 21Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.“
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/gvbl_2020_nr_19_002.pdf
Ok, wir haben noch keine neue Fassung bekommen, die Schule hat uns nur informiert dass die Alleinerziehenden dazu gekommen sind.
Lehrer und Verkäufer sind dazu gekommen, guck mal hier.
Ich hoffe in Sachsen wird die Notbetreuung auch bald erweitert.
https://www.google.de/amp/s/www.rnd.de/politik/kitas-wahrend-corona-erste-bundeslander-weiten-notbetreuung-aus-HMK7XAF2W3W7HTF2M5HAEUC524.html%3foutputType=amp
Rechtsverordnung: https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/16_04_2020/16_04_2020_VO_Vierte_SARS-Co-2.pdf
betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach Absatz 3 gehört; diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.
(3) Kritische Infrastruktur im Sinne von Absatz 2 Nr. 4 sind insbesondere die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 5. 1903), bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz-und Versicherungswesen, Transport und Verkehr:
1. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche (z. B. Reinigung, Essensversorgung, Labore und Verwaltung), des Justiz-, Maßregel-und Abschiebungshaftvollzugs, derAltenpflege, derambulanten Pflegedienste, der Kinder-und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesund§ 16 heit in § 6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht; Teilweise Öffnung der Hochschulen
2. Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz (einschließlich Rechtsanwälte und Notare), Regierung und Verwaltung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, Behörden des Arbeits-, Gesundheits-und Verbraucherschutzes, der Straßenmeistereien und Straßen betriebe sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr [(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, Rettungsdienst], soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden;
3. notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsversorge zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse, Post-und Telekommunikationsdienste (insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas-und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen-und Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), OPNV, Schienenpersonenverkehr, Entsorgung), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß-und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik;
4. Personal von Bildungs-und Kinderbetreuungseinrichtungen, Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, des Frauen-und Kinderschutzes sowie sozialer Kriseninterventionseinrichtungen;
5. Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.