Einrichtungsbezogene Impfpflicht auch für Schwangere oberhalb des ersten Schwangerschaftsdrittels?

Guten Abend ihr Lieben.

Ich arbeitete vor meinem BV vergangenen Juli 2021 bei einem ambulanten Pflegedienst und befinde ich mich momentan in Elternzeit. Durch mein Fernbleiben der Einrichtung durch die Elternzeit dachte ich diese Verpflichtung sich gegen das Covid19-Virus impfen zu lassen wäre noch ganz weit weg von mir ... falsch gedacht.
Am Samstag kam ein Brief vom Gesundheitsamt ins Haus geflattert, in dem ich gebeten werde bis zum 22.07.2022 den erforderlichen Nachweis der vollständigen Covid19-Impfung, für die Ausübung des Berufes zu erbringen, einen Genesenheitsnachweis oder ein ärztliches Zeugnis das ich mich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinde oder ob ein anderer gesundheitlicher Grund vorliegt, weswegen eine Impfung nicht erfolgen sollte.

Vergangenen Freitag habe ich einen Schwangerschaftstest gemacht ... positiv. Nun konnte ich am 20.07.2022 noch einen Termin bei meiner Frauenärztin zur Schwangerschaftsfeststellung ergattern, damit ich diese Bescheinigung noch rechtzeitig einreichen kann, ohne das Konsequenzen drohen.

Nun beschäftigt mich die Frage ob das Gesundheitsamt von mir verlangen kann, dass wenn ich über das im Schreiben erwähnte erste Schwangerschaftsdrittel hinaus bin, mich impfen lassen zu müssen. Vielleicht ist ja eine Schwangere nicht Geimpfte unter euch, die ebenso angeschrieben wurde.

Bitte keine unnötige Impfdiskussion. Ich bin kein Impfgegner und sehe auch ein das man sich gewissen Regelungen für die Ausübung des Pflegeberufes unterwerfen muss. Die Art und Weise in die Ecke gedrängt zu werden, obwohl man mit pflegebedürftiger Kundschaft im Moment gar keinen Kontakt hat, weil man der Einrichtung fern bleibt, missfällt mir nur ein Bisschen. :-)

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ich hätte vor dem kommenden Herbst viel mehr Angst mich schwanger anzustecken, wie vor der Impfung

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Es gibt auch Alternativen zur Impfung sich zu schützen. :-)

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Genau den von dir beschriebenen Fall hatte eine Bekannte, die im KH arbeitet. Sie musste bis Mitte März den Nachweis über eine Impfung erbringen. Sie war da im 2. Trimester und musste sich, ich glaube sogar 2mal, impfen lassen.

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Ach, aber du bist ja in Elternzeit. Dann gilt das mWn nicht. Erkundige dich mal :)

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Die Elternzeit oder ein BV spielen dafür keine Rolle.

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Doch, nämlich insofern, dass der Nachweis dann erst danach erbracht werden muss. Gerade mal geschaut :)

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Die Einrichtungsbezogene Impfflicht läuft Anfang nächsten Jahres erstmal aus.

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Zitat:"Nun beschäftigt mich die Frage ob das Gesundheitsamt von mir verlangen kann, dass wenn ich über das im Schreiben erwähnte erste Schwangerschaftsdrittel hinaus bin, mich impfen lassen zu müssen."

Ja, dies ist gängige Praxis.

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Gängige Praxis? Was?

Mir fehlt das Verständnis um diese Art des Druckmachens nachzuvollziehen. Weshalb ist diese Covidimpfung für jemanden der momantan gar nicht Arbeitet so wichtig. Meine Hepatistisimpfungen müssten mittlerweile auch aufgefrischt werden und sind Pflicht für die Ausübung des Berufes. Deswegen schreibt mich doch auch niemand an.

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Gängige praxis 🙈

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Wie lang bist du denn noch in Elternzeit?
Denn in Elternzeit musst du den Nachweis nicht erbringen, erst danach.

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Meine jetzige Elternzeit, also die bereits Beantragte endet zum 31. Juli 2023. Erster Arbeitstag wäre der 01.08.2023.

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Da dein Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit ruht, müsstest du von der Verpflichtung aktuell befreit sein. Unabhängig von einer Schwangerschaft.

Ein Beschäftigungsverbot ist rechtlich meines Wissens nach, kein ruhendes Beschäftigungsverhältnis.

Da würde ich nochmal nachfragen.

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Das Bundesministerium für Gesundheit hats schön erklärt:
"Was gilt, wenn sich die betroffene Person beim Ablauf der Vorlagefrist im Mutterschutz bzw. Elternzeit befindet, bzw. einem Beschäftigungsverbot unterliegt?

Die Vorschrift des § 20a IfSG bezieht sich auf eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen. Da eine Tätigkeit insofern nicht gleichbedeutend mit einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, und es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auf die Ausübung dieser Tätigkeit und nicht auf das bloße Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ankommt, sind Personen, die sich beim Ablauf der Frist im Mutterschutz, Elternzeit oder in vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit befinden oder einem Beschäftigungsverbot unterliegen, erst bei Rückkehr vorlagepflichtig. Das gleiche gilt für Sonderurlaub, Krankschreibung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderung.

Stand: 22.03.2022 "

Aber das muss man erstmal wissen.

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#danke

Vielen Dank ihr Lieben, habe die Gesetzesausnahme gefunden und mich gleich mal per E-Mail dem Gesundheitsamt gegenüber geäußert. :-)

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:-)Falls jemanden interessiert wie die Geschichte ausging:
Nach meiner Mail bekam ich ziemlich flott einen Anruf von einem netten Mitarbeiter des Gesundheitsamtes.
Dieser gab mir Recht und bat mich darum meinem Arbeitgeber Bescheid zu geben mich von der Liste der zu meldenen Personen zu nehmen und erst kurz vor Wiederaufnahme der Tätigkeit kommendes Jahr meinen Impfstand zu melden. Als Randbemerkung sagte er: "... wenn bis dahin noch eine Impfpflicht besteht und eine Meldug notwendig ist..."

Nochmals #danke für eure Zuschriften