Trennung, ALG II,Renovierungskosten und Erstausstattung

Hallo,

ich habe folgendes Problem, ich trenne mich gerade von meinem Mann und habe mir bereits Wohnungen angeschaut. Renoviert, allerdings kein Fussboden drin. Kann ich dort vielleicht eine Unterstützung bekommen?
Die Miete ist preislich angemessen.

Ich habe nächste Woche einen Termin bei der Arge, möchte nur gerne vorher schon Bescheid wissen.

Durch die Trennung sind meine finanziellen Mittel sehr beschränkt, ich werde auch einige Dinge nicht mitnehmen können bzw. nach dem Umzug nicht haben.

z.B keinen Kühlschrank und keine Waschmaschine. Meine beiden Geräte sind nach dem zusammenziehen und der Hochzeit entsorgt worden, weil sie defekt waren.

Und nun? Keine Waschmaschine und kein Kühlschrank mit Kind ist nicht so toll.

Grüsse
Wie geht es weiter?

1

ich konnte damals so ein erstantrag stellen dass mir das amt bei der einrichtung etwas unterstützt.

sie sagten zu mir damals aber, dass sie nich das geld für den fußbodenbelag nehmen und auch keine waschmaschine, sofern ich kein kind habe.

ich denke, wenn du etwas vom amt abhängig bist, könntest oder würdest du auch etwas unterstützung bekommen.


aber so genau weiß ich das auch nicht mehr.

viel glück

lg steffi

2

Mit Kind hast du den Anspruch auf die Waschmaschine und Kühlschrank den ihr beiden hattet!

Wenn sogar noch Krabbelkind kannst einen Teppich beantragen.

Wohnungserstausstattung kannst du auch beantragen!

Seid ihr verheiratet gewesen oder seid es noch?

Dann such dir einen Anwalt und zieht es durch das du den Kühlschrank, die Waschmaschine bekommst.

Wollte mich auch trennen (bin verheiratet) und der Anwalt sagte ICH als Mutter habe den Anspruch auf die Waschmaschine und den Kühlschrank wenn das Kind bei mir lebt dann!


LG mum21

3

Du könntest auch zur Caritas gehen und da fragen falls die Arge dir keine Unterstützung bewilligt.

LG

4


Hab dir mal den entsprechenden Gesetzestext aus dem SGB II rausgesucht. Auf der Seite der Arbeitsagentur steht nur kurz

"Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für

•die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
•die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
•mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen."

im SGB ist es ein bisschen genauer erläutert. Wenn einmal der Bedarf festgestellt und die Leistung genehmigt ist musst du das meines Wissens nach auch nicht mehr explizit nachweisen, was du dafür gekauft hast. Studiere bei der Agentur für arbeit. Mit SGB II haben wir uns leider bisher noch nicht so intensiv auseinander gesetzt. Aber trotzdem bin ich der Ansicht, dass du keine Probleme haben solltest.

SGB II:
"§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Leistungen für
1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte."

Viel Glück wübsch ich dir

5

Eienn Kühlschrank wirst du bekommen wenn du keinen hast. Waschmaschine nur wenn es keinen Waschkeller in der neuen Wohnung gibt wo du waschen könntest auch wenn es Geld kostet.

Dazu bräuchtest du vom Vermieter eine Bestätigung das es keinen Waschkeller gibt.

Bodenbelag bekommst du im Höchstfalle nur wenn du ein Krabbelkind hast. Falls überhaupt..

Wohnungserstausstattung ist nur gegeben wenn es die 1. eigene Wohnung überhaupt ist.

Dafür wurden die Sätze generell angehoben davon kannst du 6 Monate lang sparen um dir dann die Dinge zu kaufen die du gern hättest.

Trotz Dringlichkeitsschein musste ich meine doppelte Miete sowie Renovierungskosten für die alte und die neue Wohnung und den gesamten Umzug selber tragen.

So fand der Umzug eben mit Sackkarre zu Fuß statt.. hat nur Mühe und Kraft gekostet aber kein Geld.

2 Jahre brauchte ich bis die neue Wohnung überall Farbe und Tapete hatte.

Nun bin ich schwanger und bekam 120 Euro für Umstandskleidung und 200 Euro für alles was man für ein Baby braucht. Wenn man damit nicht auskommt hat man Pech gehabt.

Aufregen bringt nichts man wird auf Flohmärkte, Ebay und ähnliches verwiesen.

Nachzahlungen die man leisten muss (Strom, Wasser) bekommt man immer als Darlehen das wird einem dann monatlich abgezogen.

Hausrat und Hapfpflichtversicherungsbeiträge werden dir erstattet wenn du sie vor der Bedürftigkeit schon hattest.

Mehr gibts nicht. Man soll ja auch nicht gemütlichst auf Kosten der Gesellschaft leben sondern seine Wünsche haben damit man sich selbst Arbeit sucht, weils einfach nicht langt für den Standard den man gerne hätte.

Es soll einfach nur zum Sterben zuviel sein und das ist es auch. Verhungern tut man nicht, aber schick leben ist eben auch nicht drin.

Lieben Gruß
Doreen