mutterschutz für das 2. Kind in Elternzeit vom 1. Kind????

Hallo zusammen,

weiß einer von Euch, wie ich das mit dem Mutterschutz für mein 2. Kind regel???
Ich bin noch in Elternzeit für unseren 1. Sohn und nun in der 11. Woche mit unserem 2. Kind schwanger.
Theoretisch wäre ich ab Juni wieder im Mutterschutz, bin da aber auch noch in Elternzeit.

Kann/ Muss ich die Elternzeit dann vorher kündigen???

Ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr eine Antwort geben könntet.

Vielen Dank und liebe Grüße,
Eva

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Hi bei mir war es so bei meiner ersten Tochter endte die elternzeit vor dem neuen Mutterschutz, bin dann 3 Woche arbeiten gegangen und hab das volle muschgeld bekommen. Jetzt hab ich noch elternzeit und bin wieder schwanger und wetd nur das Geld von der Krankenkasse bekommen. Was Abe gut ist Mann kann sich die restliche eltrtzrit bei meinem Sohn noch 5 Monate aufheben lassen. Das muss du aber beantragen. Ich Fan das gut du kannst es entweder hinten dran hängen oder nochmal für die einschulung aufheben. Für mich ist es gut weil ich nebenberuflich selbstständig bin und dann noch länger versichert! Alles gute lg

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War bei mir auch so. Das geht nahtlos ineinander über. Künigen brauchste die Elternzeit nicht extra. Aber wenn ich mich recht erinnere, habe ich beim 2.Kind dann kein Mutterschaftsgeld bekommen.

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kein mutterschaftsgeld? echt nicht? meine schwester hat geld bekommen,hoffentlich nicht nur weil sie beamtin ist. das wäre ja blöde.

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Also die 8 wochen danach auf keinen Fall, da hab ich diesen MINDESSATZ von 300,00 Euro bekommen (lächerlich) und da wird da MuGeld gleich drauf angerechnet.
Wenn ich mich nicht irre...

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bin auch noch in elternzeit wenn unser sohn geboren wird.mein mutterschutz beginnt am 19.2. und meine elternzeit würde aber bis zum 17.4. gehen.

ich habe bei meinem arbeitgeber schriftlich bekanntgegeben das ich schwanger bin,wann das baby kommen soll und das ich zum 19.2. meinen mutterschutz antrete und damit meine elternzeit dann beende. das haben sie mir auch schon schriftlich bestätigt.

das einzige was ich nicht weiß ist ob ich die 2 monate irgendwann noch nachnehmen kann,habe ja jetzt meinen arbeitgeber nur bescheidgegeben das ich meine elternzeit beende, und nicht das ich die 2 monate später noch nehmen möchte.
vielleicht kennt hier jemand die antwort dadrauf.

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Pitti, echt, das hat Dir Dein Arbeitgeber sogar schriftlich bestätigt? Geil! Entweder er ist mega, mega lieb oder uninformiert.

Richtig wäre gewesen: Mutterschutz ab 19.2. ist ok, aber Du bist zu dem Zeitpunkt noch in Elternzeit. Die Elternzeit darfst Du nicht vorzeitig beenden, um wieder Mutterschaftsgeldzuschuss zu bekommen. Bei Bedarf kann ich mal auf die Suche gehen, wo das geregelt ist. .... Also Du würdest vom 19.2. - 17.4. je Kalendertag nur die 13 € Mutterschftsgeld von der Krankenkasse bekommen. In der Zeit vom 18.4. - 28.5. würdest Du zu den 13 € je Kalendertag wieder den Arbeitgeberzuschuss erhalten. Auch nur für diesen Zeitraum bekommt Dein Arbeitgeber den Zuschuss von Deiner Krankenkasse erstattet. Er hat ja bereits der Krankenkasse das Ende Deiner Elternzeit mitgeteilt. Deinen Zuschuss vom 19.2. - 17.4. zahlt er somit aus eigener Tasche.

Wenn Du bereits beantragte Elternzeit vorzeitig beendest, verfällt normalerweise die beantragte aber dann doch nicht genommene Elternzeit. Dass man das 3 Jahr Elternzeit (oder Teile davon) später nehmen möchte, muss man beim Arbeitgeber beantragen.

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hallo,

bin bei der geburt unseres zweiten auch noch in elternzeit mit dem ersten...

der mutterschutz fürs zweite beginnt genauso wie beim ersten die 6 wochen vorher, die elternzeit fürs erste endet damit und der rest dieser elternzeit verfällt... bist ja dann in elternzeit mim zweiten... bekomme laut arbeitgeber aber trotzdem das normale mutterschaftsgeld von der krankenkasse...

lg

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Hallo Eva,

nein, Du darfst die Elternzeit nicht zu Beginn des Mutterschutzes kündigen/beenden. Du darfst aber mit Zustimmung Deines Arbeitgebers die Elternzeit eher beenden, wenn Du wieder arbeiten gehen möchtest. Sonst würde sich die Mutterschaftszeit an die Elternzeit anschliessen, falls sich die Elternzeit nicht über die gesamte Mutterschaftszeit erstreckt.

LG