bv urlaub

hallo,

als ob ich im moment nichts besseres im kopf hätte, hatte ich gestern eine email von meinem AG drin. Ich möchte doch bitte meine 16 Resturalubstage noch vor Beginn meines Mutterschutzes nehmen #schock
Ich dann natürlich in unserer Personalabteilung angerufen, dass ich ja ein BV habe und das ein wenig merkwürdig finde.
Der Kommentar ich könne ja dennoch in den Urlaub fahren denn ich bin ja nicht krank geschrieben (ich habe einen Bürojob...).
Hm naja ich also erst mal bei so ner Anwalt Hotline angerufen und die mir gesagt ich solle den Urlaub einfach nach dem Mutterschutz angeben denn theoretisch könnte ich da ja arbeiten gehen und er sehe keinen Grund, dass ich den Urlaub einfach so nehmen muss.
Nun hat mir aber mein AG nen nettes Gerichtsurteil von 2008 zukommen lassen, mit folgendem Satz drinnen:

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Tja... tolle Sache ist das jetzt.

Jetzt stehe ich hier und muss mir erst mal wieder nen Kopf machen. Will ja auch nicht irgendwie zuviel Ärger haben. Ist zwar ein großes Unternehmen aber trotzdem. Wären es nur ein paar Tage hätte ich gesagt mein Gott aber so 16!!!! Tage...

Alles irgendwie doof

#schmoll

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"Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen."

trifft doch zu.

ich würde lediglich kontern mit

§ 17 MuschuG

Erholungsurlaub.

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Deine Personalabteilung hat keien Ahnung oder?

dein Urlaub bleibt dir nach Muschu bzw. elternzeit erhalten und ist def. übertragbar.

LG sabwitt

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Schick ihm doch einfach das Mutterschutzgesetz. Du bist im BV und musst die Urlaubstage nicht nehmen.

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Also dieses urteil bezieht sich bestimmt nicht auf eine frau die in mutterschutz geht... Im Paragraph 17 des MuSchG steht ganz klar drin das man den urlaub nicht vorher nehmen muss... Guck dir den Paragraphen einfach mal an. :)

alles gute

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der unterschied bei dir is aber das du nen bv wegen schwanger hast und somit deinen Urlaub mit hinüber nehmen muss, sofern der AG es dir nicht auszahlen will.

Das Urteil was du da hast ist schon richtig, aber für den RegelAN und nicht für dich zutreffend.

LG

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Doch, natürlich trifft das zu und das BV ist einer dieser Gründe.

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Ich habe auch ein BV. Ich habe nachgefragt. Der Urlaub bleibt bestehen, bis ich wieder arbeiten komme. Ich habe natürlich auch die Alternative, dass ich ihn mir aus bezahlen lassen kann. Wenn ich also, nach dem Mutterschutz noch ein Jahr zu Hause bleibe und erst wieder 2014 arbeiten gehen, dann kann ich den Urlaub aus 2012 noch nehmen.

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UNd das sogar bis zum 31.12.2015 wenn du 2014 wieder arbeiten gehst!

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Nicht ganz. Ich müßte den Urlaub bis zum 30.4.2015 genommen haben.

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DAnn legst du dem AG einfach das MuSchG vor ;)
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__17.html: Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Damit daarfst du den auf jeden Fall nach dem Mutterschutz geben und damit tritt das BEEG in Kraft:
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Und damit interessiert dich das Urteil gar nicht ;)

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doch im gerichtsurteil steht ja sogar drin, dass

"ein ärztliches Beschäftigungsverbot für eine Arbeitnehmerin allein stellt noch keinen in der Person der Mitarbeiterin liegenden Übertragungsgrund nach §7 Abs 3 BUrlG dar.
In der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe müssen den Urlaubszweck, die Freizeitgewährung zum Zwecke der Erholung unmöglich machen. Da die Arbeitnehmerin während der Zeit des ärztlichen BV nicht arbeitsunfähig ist, kann der Arbeitgeber in dieser Zeit auch Urlaub anordnen"

bin jetzt bisschen verzweifelt :-(

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Mal davon abgesehen, dass das Gesetz ja neuer als das Urteil ist, also das außer Kraft setzt, greift natürlich erst das Gesetz und das ist eindeutig, dass du den Urlaub nicht nehmen kannst!

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das verstehe ich jetzt nicht - dazu müsste man sich den Sachverhalt aus 2008 anschauen - aber grdsätzli. gilt MuschuG! Kann mir nur vorstellen, das da noch andere Hintergründe gegeben hat.

Auch zum Urlaub übertragen bei BV gibt es eine eindeutige Rechtssprechung nur mal auf die schnelle gegoogelt : Az: 11 Sa 547/08 vom LAg Rheinland Pfalz vom 29.01.2009 -
aber das ist natürl. keine rechtsverbindliche Auskunft!!!!! Am Besten mit einem Anwalt reden, der soll dir ein entsprechendes Schreiben aufsetzen und gut ist - im Zweifel ab zum Gericht - bin mir sicher, dass Du da Recht bekommst.

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Das BV stellt einen dieser Gründe dar!
Wenn der Anwalt Dir geraten hat, im Anschluß an den 8wöchtigen Mutterschutz nach der Geburt den Urlaub zu nehmen, war das ein ganz schlechter Rat, da Du damit Elterngeld einbüßt!

LG,

W