Doppelname als Familienname möglich?

Guten Morgen alle zusammen.

Ich stöber nun schon den ganzen Morgen nach Hinweisen die mich eventuell schlauer machen könnten.
Ich bin huete 20+5 und der errechnete Entbindungstermin ist der 22.02.2013.

Langsam aber sicher macht man sich auch Gedanken über Sachen die eigentlcih noch so fern sind. Die Vornamne für unser Baby stehen schon lange fest. Ein Bub namens Milan oder eine kleine Prinzessin namens Giuliana. Doch was ist mit dem Nachnamen? Wir sind nicht verheiratet aber wollen dies auhc in der Zukunft noch nachholen. Da ich keine deutsche Staatsangehörigkeit habe bekomme ich nach dem italienischen Recht so oder so einen Doppelnachnamen. Kann ich von vornherien auhc einen Nachnamen aus beiden Familiennamne für das Kind wählen oder muss es der Name der Mutter oder des Vaters sein??? Kennt sich jemand damit aus?
LG <3 <3 <3

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diese frage stell ich mir auch gerade. aber ich glaube kinder dürfen keine doppelnamen haben

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schau mal habe das hier gefunden:

http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/eherecht/content_02_01.html

musst etwas nach unten scrollen dann findest das passende...

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Name des Kindes

Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Er kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem allein die Personensorge zusteht, u.U. neu bestimmt werden. Die Vornamensgebung steht ebenfalls den oder dem Personensorgeberechtigten zu.
Beschreibung

''Ehelich'' geborene Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen.

Es ist aber auch möglich, dass jeder Ehegatte seinen vor der Hochzeit geführten Namen behalten hat (das Ehepaar also ''Frau Maier'' und ''Herr Schmidt'' heißt). In diesem Fall bestimmen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, ob das Kind den Geburtsnamen ''Maier'' oder ''Schmidt'' erhalten soll. Ein Doppelname aus den Namen beider Eltern darf nicht gebildet werden. Die Erklärung kann mit der Anmeldung der Geburt verbunden werden. Die Eltern können aber auch den Namen binnen eines Monats nach der Geburt durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen. Eine für das erste Kind getroffene Namensbestimmung gilt auch für weitere Kinder (es darf also nicht ein Kind ''Maier'' und das nächste ''Schmidt'' heißen).

Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Namensbestimmung, verständigt das Standesamt das Familiengericht. Dieses hat das Recht der Namensbestimmung dann einem Elternteil zu übertragen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und steht die elterliche Sorge der Mutter zu, so erhält das Kind deren Namen zum Zeitpunkt der Geburt. Allerdings kann die Mutter dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen, wenn dieser einwilligt. Die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten müssen öffentlich beglaubigt werden.

Sind die nicht miteinander verheirateten Eltern bereits zum Zeitpunkt der Geburt gemeinsam sorgeberechtigt, weil sie vorgeburtliche Sorgeerklärungen abgegeben haben, gilt: Sie können sowohl den Namen der Mutter als auch den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Hierfür gelten dieselben Regeln wie bei Eheleuten ohne gemeinsamen Ehenamen.

Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt begründet - durch Heirat oder Sorgeerklärungen -, können sie binnen drei Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen (der von der Mutter abgeleitete Name ''Maier'' kann demnach in ''Schmidt'' umgeändert werden).

Ein wichtiger Fall der nachträglichen Namensänderung des Kindes ist die sog. Einbenennung: Hat sich Frau Schmidt von Herrn Schmidt scheiden lassen und heiratet Herrn Huber, kann die Mutter einem Kind aus erster Ehe, das mit ihr bei dem neuen Ehegatten wohnt, den nunmehr geführten Ehenamen ''Huber'' erteilen (das Kind kann aber in diesem Fall auch den Namen ''Schmidt-Huber'' oder ''Huber-Schmidt'' erhalten, wenn es bisher "Schmidt" hieß, bzw. den Namen "Maier-Huber" oder "Huber-Maier", wenn es bisher "Maier" hieß.). Selbstverständlich muss der neue Ehemann (''Stiefvater'') hiermit einverstanden sein. Notwendig ist aber auch die Einwilligung des leiblichen Vaters, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht oder das Kind bisher seinen Namen führte. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung ''zum Wohl des Kindes erforderlich ist''. Hierfür legen die Familiengerichte allerdings strenge Maßstäbe an.

Das Recht zur Bestimmung eines Vornamens beruht auf der elterlichen Sorge. Den Eltern steht hierbei ein weiter Spielraum zu. Allerdings muß der Vorname das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Bei fremdartigen oder geschlechtsneutralen Vornamen muß gegebenenfalls ein insoweit eindeutiger weiterer Vorname gewählt werden. Unzulässig sind willkürliche, anstößige, unverständliche, ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihres Trägers ungeeignete Bezeichnungen. Jedenfalls drei Vornamen sind nach der Rechtsprechung ohne weiteres zulässig.

Lehnt der Standesbeamte die Eintragung eines Vornamens mit einer der vorgenannten Begründungen ab, können die Eltern das Amtsgericht anrufen. Dieses kann nach rechtlicher Prüfung den Standesbeamten anweisen, den oder die gewünschten Vornamen einzutragen.

*Vielleicht hilft das weiter*

LG Little

mit 3 Kids fest an der Hand ( 18,12,2) , 2 #stern im #herzlich und einem #baby inside (18. SSW) #verliebt

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Guten Morgen!

Wenn Ihr nicht verheiratet seid, dann kann das Baby nur Deinen oder den Nachnamen Deines Freundes annehmen. So ist das leider. Aber meines Wissens geht das mit dem Doppel-Nachnamen, wenn Ihr verheiratet wärt, denn ein Freund von uns hat einen Doppelnachnamen. Er ist zwar Mitte 30, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das damals erlaubt war, aber heute nicht mehr #kratz

GLG Marion

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Doch, das haben sie vor ca. 18 Jahren geändert. Meine 20-jährige Nichte durfte nämlich auch noch einen Doppel-Nachnamen haben, mein 17-jähriger Neffe aber nicht mehr. Zum Glück konnten sie dann den Nachnamen meiner Nichte auch noch so ändern, dass zumindest alle Kinder den gleichen Nachnamen haben.
Grüße JUJO

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Hihi, gute Beschreibung meiner Vorschreiberin:-D
Aber kurz gesagt, nein, das Kind darf keinen Doppelnamen haben, man muss sich für einen der beiden Nachnamen entscheiden. Wenn ihr nicht verheiratet seid, darfst Du bestimmen, wie das Kind heißen soll.

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Hallo,

wie schon oben ausgeführt, funktioniert nach deutschem Namensrecht ein Doppelname für die Kinder nicht!
Als Italienerin kannst du abr das italienische Recht geltend machen, wenn dort Doppelnamen möglich sind, geht das natürlich auch in Deutschland.

Wenn ihr aber vorher in Deutschaland heiratet, gilt für eure Kinder auch das deutsche Namensrecht.

So habe ich es zumindest bei deutsch-französischen (unehelichen) Kinder erlebt, die problemlos einen doppelten Familiennamen mit Bindestrich bekommen haben.

LG
Kyrilla

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Hallo!
Kinder dürfen leider seit ca. 18 Jahren keinen Doppelnamen mehr als Nachnamen haben. Ihr müsst euch also entscheiden ;-).
Grüße JUJO

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Hallo,

ähm informier dich bitte mal auf dem Standesamt :-)

Ich bin portugiesin mein Ehemann stammt aus Polen, unsere Kinder sind deutsche Staatsbürger.

Bei uns in Portugal ist es üblich das die Kinder einen Nachnamen der Mutter und einen des Vater bekommt.

Wir haben 2004 geheiratet und ich habe meinen Namen behalten und den meines Ehemannes dazu genommen.

Unsere Kinder haben nun einen Nachnamen von mir bekommen und den vom Papa #winke

Also ich habe drei Nachnamen im Ausweis stehen und meine Kinder zwei ;-)

Wie gesagt es ist MÖGLICH :-D

Ich weiß nur nicht wie es ist wenn man nicht Verheiratet ist.
Ruf einfach mal auf eurem zuständigem Standesamt an #aha

LG

Ana+Raul (15.9.04) und Hendryk (16.11.06)

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Wir waren letzte Wochen für die Vaterschaftsanerkennung und Namensregelung auf dem Standesamt.

Uns wurde das o erklärt, dass wen ein Elternteil eine andere Staatsbürgerschaft hat kann gewählt werden welches Namensrecht in Kraft tritt - dein Kind kann dann auch die Italienische Staatsbürgerschaft erhalten anstelle der deutschen.

Aber da du jetzt ja selbst keinen Doppelnamen führst kann dein Kind soweit ich weiß auch keinen bekommen, wenn du vor Geburt noch heiratest und den Doppelnamen annimmst, dann kann dein Kind diesen erhalten. Wie es bei der späteren Hochzeit ist weiß ch leider nicht.