erneuter mutterschutz/vorzeitige beendigung der elternzeit

huhu ihr,

vl könnt ihr mir ja helfen. und zwar möchte ich meine elternzeit vorzeitig beenden (6 wochen vor et) damit ich den vollen ag zuschuss zum mutterschaftsgeld bekomme. soll ja hier nach gehen:

http://www.sns-anwaelte.de/recht/arbeitsrecht/mutterschaftsgeld-vorzeitig-ende-elternzeit-eugh.html

weiß einer dann wie es berechnet wird, da ich in der elternzeit 3 monate arbeiten war (natürlich nur teilzeit vorher vollzeit) bekomme ich dann den zuschuss i.h.v. dem was ich vor der elternzeit bekommen habe oder was ich in den 3 monaten verdient habe.

hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.

lg bommel

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Sorry, verstehe die Frage nicht ganz. Bin (glaube ich ) in einer ähnlichen Situation. Gehts jetzt um Elterngeld oder um Mutterschaftsgeld und bist du aktuell während der Elternzeit am Arbeiten?

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hi,
es geht um das mutterschaftsgeld.
da ich meine elternzeit vorzeitig beenden werde, steht mir ja auch der zuschuss vom ag zu. aber wonach wird der jetzt berechent. nachdem was ich in der elternzeit verdient habe (da war ich nur knapp 3 monate teilzeit am arbeiten=weniger geld) oder was ich vor der elternzeit (vollzeit)verdient habe.
lg

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Hallo

Ich glaube jetzt verstehe ich es. Ist bei mir ähnlich. Ich habe während der Elternzeit gearbeitet (in Teilzeit) und gehe noch während der letzten Wochen Elternzeit wieder in Mutterschutz. Ich habe bei der KK nachgefragt, die zahlen den Standardsatz pro Tag wie immer, der Rest kommt vom AG und richtet sich nach dem aktuellen Gehalt (leider die Teilzeit). Ich denke, dass ist bei dir auch so.

Gruß

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Hab grad noch was gefunden:

A) Bisherige Handhabung, welche den derzeit geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht

Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit:
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 €/kalendertäglich)
Keinen Zuschuss vom Arbeitgeber, solange die Mutterschutzfrist in die Elternzeit fällt und die Mutter nicht berufstätig ist
Einen Zuschuss vom Arbeitgeber bei Teilzeittätigkeit der Mutter während der Elternzeit (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist)
Endet die Elternzeit während der neuen Mutterschutzfrist:
Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich)
Vom Arbeitgeber einen Zuschuss für den nach dem Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre)

B) Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums (in den derzeit geltenden Gesetzestext hat diese Auffassung allerdings noch nicht Eingang gefunden)
Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 20.09.2007 (Az. C-116/06) und des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18.03.2010 (Az. 5 K 1084/09.GI). Das deutsche Gesetzesrecht (§ 16 Art. III BEEG) verstößt hiergegen. Eine ausführliche Erläuterung finden Sie in unserem Beitrag Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterElternzeit. Nach Auffassung der Richter und des Bundesfamilienministeriums würde sich als Konsequenz hieraus folgender Anspruch ergeben:

Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit:
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 €/kalendertäglich)
Zuschuss vom Arbeitgeber (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre)
Endet die Elternzeit während der neuen Mutterschutzfrist:
Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich)
Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre)

Was tun?
Wenn Sie sich dieser Rechtsauffassung anschließen und sie für sich umgesetzt haben möchten, stehen Ihnen zum Beispiel folgende Möglichkeiten offen:

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse auf diese Rechtsauffassung hin. Lassen Sie sich von Ihrer Elterngeldstelle (berät auch zum Thema Elternzeit) sowie dem Servicetelefon des BMFSFJ (Tel. 0180-1907050) beraten. Im Einvernehmen aller ist eine Umsetzung in die Praxis möglich. Verweigert Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Krankenkasse die Zustimmung, bedenken Sie, dies entspricht den derzeit geltenden Gesetzen.

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Hallo zusammen,

bin in der gleichen Situation wie Ihr und wüßte gern, ob das bei der KK und dem AG bei Euch geklappt hat, oder ob sich KK und AG quergestellt haben????

@everybodysdarling: kannst Du mir sagen, woher Du die Infos hast (um meinen AG und die KK auf eine konkrete Quelle verweisen zu können)

GLG ´Dinah

Vielen Dank im Voraus....