Kündigungsschutz Elternzeit Vater

Hallo Ihr Lieben,

mein Mann möchte gern im 3. Lebensmonat und im 11. Lebensmonat Elternzeit nehmen.
Er beantragt den ersten Monat 7 Wochen vor Beginn.
Wie ist das denn mit dem zweiten, beantrage ich den auch gleich im Erstschreiben, oder kann ich das auch später machen.

Denn wenn ja, wäre das ja schwierig mit dem Kündigungsschutz. Der greift ja dann nicht zwischen dem 4 und 10. Monat oder sehe ich das falsch?

Über Eure Hilfe wäre ich dankbar.

LG Karo#winke

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Leider weiß ich die Antwort nicht, aber dieselbe Frage kam bei uns auch schon auf...

Mal schauen, ob jemand das weiß #hicks

lg, loobs

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Er muss alle Monate die er innerhalb der nächsten 2 Monate nehmen will gemeinsam anmelden (nicht beantragen), aber zwischen den Monaten besteht kein Kündigungsschutz!

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Dankeschön, so habe ich mir das fast gedacht.

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§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll......

Das bedeutet, du kannst auch schon vorher den Zeitraum der geplanten Elternzeitabschnitte bekannt geben. Wichtig ist nur, dass du dem Arbeitgeber auch schon die Zeiten, in denen du in Elternzeit gehen willst bekannt gibst. Man muss sich für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren festlegen. Also du kannst nicht aus der Elternzeit zurückkommen und dann sagen "äähhmm in 3 Monaten geh ich wieder in Elternzeit" ! Das geht natürlich nicht! Änderungen sind - mit Einverständnis des Arbeitgebers - immer möglich. -> " Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich" <-

§ 18 Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. .......

Das bedeutet, man kann 8 Wochen und 1 Tag, bevor die Elternzeit beginnt, noch gekündigt werden (vorausgesetzt die gesetzlichen Kündigungsfristen und gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsrecht werden eingehalten)! Danach und während der Elternzeit darf nicht gekündigt werden.

Zwischen dem ersten Teil und dem zweiten Teil der Elternzeit gibt es keinen Kündigungsschutz. Dieser greift auch bei der zweiten Teilung erst 8 Wochen vor Beginn

der zweiten Elternzeit.

Und man kann eine Kündigung IN der Elternzeit erhalten, die sofort mach der Elternzeit greift, z.b.

Elternzeit bis 30.11
Kündigung zum 30.11 ... da ja mit Ende der Elternzeit der Kündigungsschutz greift.

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"Und man kann eine Kündigung IN der Elternzeit erhalten, die sofort mach der Elternzeit greift, z.b. Elternzeit bis 30.11 Kündigung zum 30.11 ... da ja mit Ende der Elternzeit der Kündigungsschutz greift. "

Was für ein Unsinn.

IN der Elternzeit darf man keine Kündigung erhalten, erst am ersten Tag nach der Elternzeit oder auch an ersten Tag der Pause zwischen den Abschnitten.

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Danke für die Mühe, aber das war gar nicht meine Frage