Hallo,
bei den Arbeitsfragen hier ist bei mir nun auch ne Frage aufgekommen. Und zwar:
ich hab aktuell meinen Arbeitsvertrag auf Teilzeit runtergestuft bis 31.12. Im Februar 2015 soll mein Baby kommen, ab Mitte Januar beginnt mein MuSchu. Ist es rechtens wenn ich meinen Teilzeitvertrag nicht verlänger, sondern angebe, dass ich ab 1.1. wieder Vollzeit arbeiten will? Bekäme dadurch ja quasi dann auch volles Mutterschutzgeld oder nicht? Da ich in einem sehr grossen Konzern arbeite wäre es von den Finanzen her für die Firma ja egal - bei ner kleinen Firma würde ich es wohl aus Rücksicht auf den Chef und so nicht machen und "so arschig" sein.
Ginge meine Rechnung auf oder nicht?
nach Teilzeit vor MuSchu kurz Vollzeit arbeiten? geht das?
Ja, das ist rechtens und ja, du erhältst dann volles Mutterschaftsgeld, da es wie eine Gehaltserhöhung im Mutterschutz dann ja auch zu betrachten ist.
Ist bei mir ähnlich, bis 31.7. ist mein Vertrag auf 50% runtergestuft, bis Mitte September erhalte ich Mutterschaftsgeld und das für August und die Tage im September dann eben für Vollzeit.
Das Mutterschaftsgeld berechnet sich doch aus irgendeinem Durchschnitt. Ich glaube nicht, dass es da viel ausmacht weil du in dem monat wo du gehst das volle Gehalt hattest.
Falsch, in dem Falle einer Gehaltserhöhung oder einer Vertragsänderung, wie hier, wird dann das neue Gehalt gezahlt.
§14, Absatz 1 MuSchG:
"Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen."
Und genau das ist hier dann der Fall!
Ja schon klar, dass es einbezogen wird, das streite ich ja gar nicht ab. Aber ich glaube nicht, dass man 11 monate wenig Gehalt hatte und einen viel und dann das VollzeitMutterschutzgeld kriegt. Sondern eben einen Durchschnitt.
Ich würde es nicht machen. Es wird der Durchschnitt der letzten drei Monate gerechnet. Und bloß, weil Du zwei Wochen Vollzeit arbeitest, wird sich nicht großartig etwas ändern.
Davon mal abgesehen, weißt du nicht, wie es dir dann gehen wird.
Falsch, in dem Falle einer Gehaltserhöhung oder einer Vertragsänderung, wie hier, wird dann das neue Gehalt gezahlt.
§14, Absatz 1 MuSchG:
"Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen."
Und genau das ist hier dann der Fall!
Es wird nicht das neue Gehalt bezahlt, es wird einbezogen!!!!!! Richtig lesen.