Vorsorgeuntersuchung in der Arbeitszeit

Hallo Ihr lieben, #winke

Ich hab folgendes Problem... Und brauche euren Rat.

Normalerweise lege ich meine Termine beim FA immer außerhalb meiner Arbeitszeit und dies wäre immer Donnerstag Nachmittag, da wir da immer Frühschicht haben und der Betrieb ( Praxis ) auch geschlossen hat.

So und nun hat unsere Chefin kurzfristig beschlossen den nächsten Donnerstag lang zu machen und stattdessen mit dem Freitag zu tauschen ( sprich Freitag dafür früh )

An sich ne tolle Sache da wir ein verlängertes WE haben aber leider habe ich an dem Donnerstag das erste Screnning #schwitz#aerger

Nun zu meiner Frage ohne den Termin ewig weit nach hinten zu verschieben da meine FA SSW Vorsorgeuntersuchungen immer nur Donnerstags Nachmittag macht.
Kann Sie mich für das einmal weil das so blöd gelaufen ist für den Termin freistellen?

Lieben Dank Anja + Krümel 11 ssw

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Warum nimmst du dir nicht einfach Urlaub? Oder einfacher noch - du sagst, du hast n Arzttermin, den du so kurzfristig nicht mehr verschieben kannst?

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Hallo, deine Chefin MUSS dich zu jedem Vorsorgetermin inklusive Fahrzeit bezahlt freistellen.

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Urlaub kann ich mir nicht nehmen, weil der Urlaub mit der Praxis gekoppelt ist.

sprich immer wenn die Praxis dicht macht.

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Deine Chefin weiß, dass du schwanger bist oder noch nicht?

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Ja das weiß Sie schon seit 4 Wochen. Musste es früh bekannt geben bzgl. Röntgen etc.

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Hallo Anja,

ich glaube auch, dass sie dich für den Termin freistellen muss. Du hattest ihn zunächst ja außerhalb der Arbeitszeit vereinbart. Zudem kommt, dass deine FÄin nur an diesem einen Nachmittag Vorsorgeuntersuchungen durchführt. Dein Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass du dir einen anderen Arzt suchst, also muss er dich, weil es ein dringender Fall ist, freistellen.

LG
Yvonne

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Danke Yvonne #winke

Okay dann versuche ich Ihr das Montag zu erzählen und hoffe das es gut geht.

es ist halt nur der eine Donnerstag, mehr verlange ich ja nicht. Mal schauen, bin da mal gespannt was draus wird. Würde sogar die Zeit natürlich nachholen, das wäre das geringste Problem. Mir ist nur der Termin sehr wichtig, da der letzte schon 3 Wochen her ist

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Gerne :-). Genau, es betrifft ja nur diesen einen Tag. Wird schon gutgehen ... Ich drück dir die Daumen #winke !

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Deine Chefin muss dich frei stellen für arzttermine,schaue mal ins MuSchu.
Er darf Dir dafür keine Überstunden oder Urlaub abziehen.

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Danke euch lieben für die schnellen und informativen Antworten#winke

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Keine sorge deine Chefin muss dich für die Vorsorge bezahlt frei stellen

Liebe grüße

Mama Yvonne (die endlich mal ein paar vernünftige wehen hatte) und noch bauchbewohnerin Eva (der die wehen herzlich egal sind und die deshalb in den wehenpausen fröhlich vor sich hin turnt)
37+1

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Vorsicht, mit der Pflicht zur Freistellung. Es ist nicht ganz so eindeutig. Wenn die Vorsorgetermine an einem ohnehin freien Tag/Nachmittag wahrgenommen werden können, dann kann die Schwangere keine bezahlte Freistellung während der Arbeitszeit verlangen. Wenn eine Beschäftigte die Termine beim Arzt nur zur regulären Arbeitszeit wahrnehmen kann, dann muss der AG sie dafür (bezahlt) freistellen. Wenn es fexible Gleitzeiten gibt, (und man ohnehin sogar noch Überstunden hat), kann die Schwangere nicht verlangen, dass die Zeit, die für die Vorsorgeuntersuchtung nötig ist, vom AG bezahlt wird.

Bitte diese Großzügigkeit des MuSchG nicht überspannen. Alles mit Augenmaß und Fairness machen, das zahlt sich letztlich im Zeugnis und im Betriebsklima wieder aus.

Im vorliegenden Fall ist es doch ganz einfach ein Kommunikationsproblem. Die Chefin weiß nichts von dem Vorsorgetermin, also muss man es ihr sagen. - Fertig.

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Wo bitte soll denn diese Einschränkung stehen, diese gibt es nach dem MuSchG genau nicht!

Also Vorsicht mit den Hinweisen!

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Man kann nicht bezahlt freigestellt werden, wenn man ohnehin schon frei hat.

Daher war mindestens ein Kommentar nicht zu treffend „Hallo, deine Chefin MUSS dich zu jedem Vorsorgetermin inklusive Fahrzeit bezahlt freistellen.“ Das betrifft nicht Vorsorgetermine, die an freien Tagen oder Nachmittagen oder außerhalb der regulären Arbeitszeit wahrgenommen werden können.

Das MuSchG regelt das Grundsätzliche, die Details kann dazu in den Rechtskommentaren nachlesen (z.B. Rancke, Zmarzlik), die sich auf Grundsatzurteile beziehen.

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