Hallo ihr lieben,
Ich hatte vor ein paar tagen im Internet gelesen das eine schwangere ab dem 4.Monat nur noch sechs stunden und ab dem 6.Monat nur noch 4 stunden arbeiten darf.
Jetzt meldet sich bei mir mein Arbeitgeber und meint das es so nicht richtig wäre lwider finde ich die Seite nicht mehr um ihm dies zu zeigen.
Kennt ihr euch vielleicht damit aus?
Im 4.ssw Monat nur noch sechs stunden arbeiten?
Hi!
Ich glaub du verwechselst da was. Glaube es bezieht sich nur aufs Stehen. Du musst nach 4 Stunden die Möglichkeit haben dich zu setzen!
Bin fast SSW 20 und geh normal 8 Stunden am Tag arbeiten!
Hallo Du,
das ist so auch nicht richtig. Du darfst - sofern dich kein Beschäftigungsverbot trifft - deinen Job ganz normal weiter ausüben -auch hinsichtlich der Stundenzahl. Du solltest nur die täglichen Arbeitszeiten einhalten und darfst abends nach 20.00 Uhr nicht mehr arbeiten, soweit ich weiß. Eine generelle oder gesetzlich festgelegte Verkürzung der Arbeitszeit gibt es nicht. Ggf. könnte aber in einem Tarifvertrag etwas anderes geregelt sein. Da müsstest du wissen, ob ihr im Unternehmen einen Tarifvertrag habt ...
was hast du denn für einen Job? Dieses Gesetz ist für Frauen die permanent auf einer Stelle stehen müssen...z.b. Fliesbandarbeit.
Wie ggesagt das bezieht sich aufs permanene stehen...nicht aufs arbeiten generell.
Lg
Hey
Bin als bäckereifachverkäuferin angestellt
Hi du,
das wäre ja schön, ist aber leider Quatsch.
Grundsätzlich:
Du darfst täglich nicht mehr als 8,5 Std. arbeieten und als Schwangere nicht zwischen 20:00 und 6:00 Uhr beschäftigt werden.
Anders sieht es natürlich bei ärztlichem Attest, Beschäftigungsverbot usw. aus....
lg
Das gilt nur bei stehenden Arbeitszeit und ab dem 6. Monat (vollendeten 5.), das nicht mehr als 4 Stunden dann gearbeitet werden darf
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/BJNR000690952.html
Unter §4 findest du das
Huhu, schau mal, ganz genau steht es im Mutterschutzgesetz.
Mein AG hat mir mitgeteilt, nicht mehr als 8,5 Stunden täglich. Und ein Auszug aus dem Mutterschutzgesetz hatte ich auch dabei. Von 6 oder 4 Stunden ist mir auch von vorhergehenden Schwangerschaften nichts bekannt.
LG
Mutterschutzgesetz § 8
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
1.
von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
2.
von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
1.
in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
2.
in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3.
als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, +ie werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.
Du kannst ein eingeschränktes Berufsverbot (oder so ähnlich) bekommen. Das wird aber individuell festgelegt und gilt nicht für alle Schwangeren.
Ich hatte die letzten Wochen meiner letzten Schwangerschaft einen etwas zu kurzen GBH und habe nur noch 4 statt 8 Stunden gearbeitet.
Je nachdem, was Du beruflich machst, könntest Du mit deinem FA darüber sprechen, ob das so ok ist oder ob es die Möglichkeit gibt, weniger zu arbeiten.
file:///C:/Users/Danielle/Downloads/Mutterschutzgesetz%20(MuSchG)%20-%2017.3.2009.pdf
§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und
nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der
Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im
Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen
Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von
Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, +ie werdende oder stillende Mütter sind, darf
Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der
werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter
voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann.
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein
Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
zulassen.
§ 16 Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen
der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist.
Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein
Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. werdende oder stillende Mutter
Das Beschäftigungsverbot gilt für die werdende oder stillende Mutter, die in einem
Arbeitsverhältnis steht, unabhängig von deren individuellen, gesundheitlichen und
sozialen Verhältnissen. Es wird in ein generelles bzw. in ein individuelles Beschäftigungsverbot
nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und nach der Verordnung
zum Schutz der Mütter bei der Arbeit (MuSchArbV) unterteilt.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, im folgenden nur Arbeitgeber genannt, muss
rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der die werdende oder stillende Mutter gefährdet
sein kann, die Art, das Ausmaß und die Dauer der Gefährdung beurteilen. Dem Arbeitgeber
ist anzuraten, seinen Betriebsarzt zu konsultieren.
1. Generelles Beschäftigungsverbot
nach § 3 Abs. 2, §§ 4 und 8 MuSchG sowie im § 4 MuSchArbV
Der Arbeitgeber ist nach Bekanntgabe der Schwangerschaft zur sofortigen Umsetzung
des Beschäftigungsverbotes verpflichtet.
Ein Beschäftigungsverbot besteht:
- bei schwerer körperlicher Arbeit,
- bei Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden
Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist,
- bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder
gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel
von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden,
- nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen
sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden ü-
berschreitet;
- mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder
bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss,
- bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,
insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
- mit dem Schälen von Holz,
- mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Ma-
ße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder
bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte
Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
- nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
- mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr
auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt ist,
- 1 -
- für Akkord- und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo,
- in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr), an Sonn- und Feiertagen und für Mehrarbeit,
Abweichungen von diesen Verboten sind in den ersten 4 Monaten der
Schwangerschaft und in der Stillzeit für bestimmte Beschäftigungsbereiche erlaubt,
- in den letzten sechs Wochen vor und im Normalfall acht Wochen nach der
Entbindung.
2. Individuelles Beschäftigungsverbot
nach § 3 Abs. 1 MuSchG sowie § 5 MuSchArbV
Das individuelle Beschäftigungsverbot berücksichtigt die persönlichen Beschwerden
der werdenden Mutter, welche durch das generelle Beschäftigungsverbot nicht erfasst
werden können.
Die Entscheidung des Beschäftigungsverbotes, ob die werdende Mutter arbeitsunfä-
hig krank ist oder – ohne dass eine Krankheit vorliegt – ein Schutz des Lebens oder
der Gesundheit von Mutter oder Kind notwendig ist, wird nur von einer Ärztin oder
einem Arzt getroffen.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
- Fortdauer der Beschäftigung ist für die Mutter oder das Kind gesundheitsgefährdend
(die konkrete Arbeit oder der Arbeitsplatz ist an sich nicht gesundheitsgefährdend),
- die individuellen Verhältnisse der Schwangeren z.B.: Konstitution, Gesundheitszustand,
- Auftreten von körperlichen Beschwerden, beispielsweise bei einer Risikoschwangerschaft,
Neigung zur Früh- oder Fehlgeburt, drohender Eklampsie,
Übelkeit, Erbrechen, Rückenschmerzen usw.,
- Auftreten von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, beispielsweise Auseinandersetzungen
mit dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen.
Im Rahmen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes kann die Arbeit teilweise oder
ganz untersagt werden. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird mit Vorlage beim
Arbeitgeber wirksam. Es ist sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerin
bindend.
Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage (§ 3 Abs.
1 MuSchG) berücksichtigen. Folgendes ist zu attestieren:
- Art, Umfang und Dauer des Beschäftigungsverbots bzw. Beschäftigungsbeschränkungen.
Es besteht die Möglichkeit, ein totales (jede Tätigkeit ist untersagt)
oder ein partielles (nur bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäftigungsverbot
auszusprechen.
Beispiele für ein partielles Beschäftigungsverbot sind eine Verkürzung der täglichen
Arbeitszeit oder eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.
- 2 -
- Die Art der Gefährdung muss möglichst genau angegeben werden, z.B.: Die
Schwangere reagiert überempfindlich auf bestimmte Gerüche.
Ein Beschäftigungsverbot ohne Einschränkungen umfasst stets die zuletzt ausgeübte
Beschäftigung der werdenden Mutter und dauert grundsätzlich bis zum Beginn der
vorgeburtlichen Schutzfrist.
Die Kosten für das Attest trägt die Arbeitnehmerin.
Es ist wichtig, dass klar zwischen dem individuellen Beschäftigungsverbot und der
Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden ist. Nur dann hat das ärztliche Zeugnis einen
hohen Beweiswert. Bei Zweifel an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber
(unter Beachtung des Rechts der Schwangeren auf freie Arztwahl) eine Nachuntersuchung
durch eine andere Ärztin / einen anderen Arzt verlangen. Die Kosten der
Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber. Bis zur Vorlage des zweiten Attestes muss
die Arbeitnehmerin entsprechend dem ursprünglichen Attest beschäftigt werden.