Elterngeld- selbstständige Tätigkeit verschweigen?

Hallo,

mal eine etwas andere Frage zum Thema Elterngeld.

Ich bin Beamtin und möchte Elterngeld beantragen. Nebenbei habe ich relativ geringe Einkünfte aus einer Vertretertätigkeit, die ordnungsgemäß angemeldet ist.

Nun habe ich grob überschlagen und denke, dass es mtl auf max 50€ an Mehr beim Elterngeld ankäme, wenn ich das angebe, wenn überhaupt, aber es sind auf keinen Fall Negativeinkünfte. Allerdings scheue ich den Aufwand.

Zudem werde ich dieser Tätigkeit innerhalb des Elterngeldbezuges nicht nachgehen.

Würde ich die selbstständigen Einkünfte also nicht angeben, wäre das nur zu meinem (geringen) Nachteil. Aber dazu bin ich ja dennoch verpflichtet?!

Habe, bzw welche Konsequenzen hätte ich bei Bekanntwerden zu befürchten?

LG

1

Gib es an! Das wäre Betrug und du müsstest mindestens das komplette elterngeld zurückzahlen.

Wie unverschämt ich die Frage finde behalte ich jetzt mal für mich.

2

Was ist denn daran unverschämt, wenn ich keine Angaben zu etwas machen möchte, was für die Kommune, nicht für mich, von finanziellem Vorteil ist?

4

Sorry falsch verstanden! Schande über mich.... ne dann ist es natürlich dir selbst überlassen!

weitere Kommentare laden
3

Ich stand vor der gleichen Entscheidung... Habe zur Beratung beim Familien Ministerium angerufen und die sagen da es sich um einen anderen ermessenszeitraum handelt ist man verpflichtet... Aber so viel mehr Arbeit ist es nicjz wenn du in der elternzeit nicht arbeitest... Du musst nur die Anlage für selbstständige zusätzlich ausfüllen, das geht schnell...

Du musst halt nicht die 12 Monate vor der Geburt einreichen sondern das letzte Kalenderjahr vor Geburt (mein Kind ist Nov 15 geboren musste also 2014 einreichen... Gehaltsabrechnungen und Steuererklärung wegen der selbstständigkeit) plus 1 Abrechnung wo man den AG Anteil am Mutterschaftsgeld sieht

5

Danke.

Dass es sich um das vorangegangene Kalenderjahr handelt, habe ich gesehen.
Das zweite Kind kommt in den nächsten Wochen, daher ist der Steuerbescheid 2015 natürlich noch nicht vorhanden. Den vorangegangenen anzugeben wäre blöd, da ich dort wg der Gründung tatsächlich Negativeinkünfte hatte (wie wirken sich die theoretisch aus? Würde das Elterngeld gekürzt?).

Die Einnahmen/Ausgaben Aufstellung kann ich ohne Steuerberater nicht richtig aufstellen, da lohnt sich der Nutzen wieder nicht gg die Beraterkosten...

Dämlich alles...

12

Frag wegen dem Steuer Bescheid einfach bei der zuständigen elterngeld stelle nach... Die waren bei mir wirklich hilfreich...

weiteren Kommentar laden
6

Huhu,

selbst wenn du den bürokratischen Aufwand fürchtest, würde ich es mit angeben. Sollte das auf welchen Wegen auch immer ans Licht kommen, hast du dann noch viel mehr Aufwand. Dann müsstest du dich erklären, den Antrag vermutlich nochmal neu ausfüllen usw. Und dann hast du aber auch ein Baby zu versorgen. Jetzt hast du vermutlich noch mehr Zeit dazu.

Was an der Frage unverschämt sein soll, kann ich nicht nachvollziehen (siehe erster Kommentar). Du würdest ja dich selbst um einen Teil deines Elterngeldes bringen und dem Staat sozusagen was schenken, was eigentlich dir zusteht. Und wenn es nur 50€ sind. Die scheinst du ja fürs tägliche Leben während der Elternzeit nicht dringend zu benötigen. Dann leg dem Zwerg ein Sparkonto an und hau die 50€ da monatlich drauf.

LG

9

Ich glaube, ich erkundige mich mal, ob ich einfach ein Schreiben beilegen kann, in dem ich die Situation erläutere und den Antrag bei erfolgter aufgestellter regulärer Steuerklärung nachreiche. Ich meine, das geht. Dann wird es eben nachvergütet. Zumal der Zeitverzug ja nicht soooo groß ist.

Die andere Userin hat sich verlesen und es schon aufgeklärt.

LG

10

Negativeinkünfte werden nicht berücksichtigt das wäre ja auch arg benachteiligend.
Es zählen nur die positiven Einkünfte.

siehe http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2d.html

Liegt der Steuerbescheid nicht vor kannst du die Gewinnermittlung selber aufstellen siehe BEEG §2d (obiger Link Absatz(3)). Dazu reicht ersatzweise eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung, der Steuerbescheid kann dann nachgereicht werden.
siehe auch http://www.elterngeld.net/selbststaendige.html

Wann hat dein Mutterschutz begonnen? Bereits in 2015? Wenn ja dann ist der letzte abgeschlossene Zeitraum eh 2014 (vorausgesetzt dein Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr)....
-> http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2b.html

Weglassen kannst du die Tatsache das du eine Selbstständige Tätigkeit hast nicht, da greift ggf http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__14.html

11

Waaas? Der Mutterschutz ist erheblich?
Das wäre der 29.12.15

Dann ist 2014 erheblich? Dann ist das ja richtig blöd. Ich rufe gleich nochmal dort an:-(

13

Ich nochmal,

ich lese mich gerade durch deine Links. Vielen Dank erstmal für deine Mühe. Gehe ich recht in der Annahme, dass du dich da etwas detaillierter auskennst? Ich würde dich dann gerne nochmal etwas fragen.

Nach deinem Beratungslink falle ich demnach unter Mischeinkünfte. Das bedeutet, dass mein Bemessungszeitraum auch für meine nichtselbstständigen Einkünfte das vorige Kalenderjahr betreffen und nicht die zwölf Monate davor. Das bedeutet schonmal einen geringen Nachteil für mich.

Nun steht dort überall, dass es um das Kalebderjahr VOR GEBURT, nicht vor Mutterschutzfrist geht. Also wäre das doch 2015. bzgl der Mutterschutzfrist habe ich nur etwas gefunden, was den Bezug von Mutterschaftsgeld betrifft. Als Beamtin betrifft mich das ja nicht?! Würde dennoch das Kalenderjahr 2014 herangezogen werden, hätte ich schon deutlichere Nachteile bei der gesamten Elterngeldberechnung.

Das widerum würde mich zu der Idee führen, doch nur den 300€ Mindestsatz zu besntragen, der es mir ermöglichen würde, ohne finanzielle Nachteile innerhalb des Elterngeldbezuges dazuzuverdienen???
Oder bin ich da auf dem Holzweg?

LG

weitere Kommentare laden
15

Du MUSST es angeben da das Elterngeld nämlich dann auf Basis des letzten Kalenderjahr und nicht der letzten 12 Monate vor der Geburt errechnet wird. Alles andere wäre Betrug.

16

Du bist verpflichtet das anzugeben, denn ob das von Vorteil oder Nachteil ist, wird sich dann erst zeigen, es gilt ja dann ein ganz anderer Bemessungszeitraum als ohne selbstständige Tätigkeit!

Und ja, es ist und bleibt Betrug, denn du unterschreibst auf fast allen Anträgen, dass du vollständige Angaben machst.

Und ja, es kann eben sich auch negativ auf den Elterngeldbezug auswirken.

20

Ja, natürlich habe ich mich nun dazu entschieden, dass nun anzugeben, der volle Umfang war mir bislang überhaupt nicht bekannt.

Was ich nun übers Ausklammern gelesen habe, wird da bei Mischeinkünften nicht weiter nach vorn geschoben, sondern wieder nach hinten. Aber ob das nun richtig ist, weiß ich nicht.

Wobei fürs Elterngeld nach vorne viel besser wäre, dann würde ich vor die erste Geburt rutschen, da bestand aber noch gar keine Selbstständigkeit. Also bleibt doch eigentlich nur 2015 trotz der Mutterschutzfrist ab 29.12.15.

Bitte korrigier mich, wenn du weißt, wie es richtig wäre.

Dass das alles so kompliziert sein muss... Und ärgerlich ist es auch. Natürlich ist es geltende Rechtslage, aber wer macht sich denn ggf jahrelang vor Beantragung rechtlich vollumfänglich schlau? Ich behaupte, die Wenigsten. Und bei bestehebder Schwangerschaft kann dann ggf bereits lange das Kind in den Brunnen gefallen sein.

LG

21

"Was ich nun übers Ausklammern gelesen habe, wird da bei Mischeinkünften nicht weiter nach vorn geschoben, sondern wieder nach hinten. Aber ob das nun richtig ist, weiß ich nicht."
Nein, das ist definitiv Unsinn, es wird nur in eine Richtung verschoben!

"Wobei fürs Elterngeld nach vorne viel besser wäre, dann würde ich vor die erste Geburt rutschen, da bestand aber noch gar keine Selbstständigkeit. Also bleibt doch eigentlich nur 2015 trotz der Mutterschutzfrist ab 29.12.15."
Ob da die Selbstständigkeit schon bestand, ist nicht relevant. Das war es früher mal, inzwischen interessiert es nicht mehr.
Aber du bekommst doch als Beamtin kein Mutterschaftsgeld, sondern volle Bezüge, dann gibt es eh keinen Grund zu verschieben und es zählt 2015.

"Dass das alles so kompliziert sein muss... Und ärgerlich ist es auch. Natürlich ist es geltende Rechtslage, aber wer macht sich denn ggf jahrelang vor Beantragung rechtlich vollumfänglich schlau? Ich behaupte, die Wenigsten. Und bei bestehebder Schwangerschaft kann dann ggf bereits lange das Kind in den Brunnen gefallen sein."
Und es nützt dir evtl. auch nichts, weil dann das Gesetz geändert wird. Beispiel bei mir, sie ziehen mir keine Sozialversicherungsbeträge ab, da ich in dem Bemessungsjahr Beamtin auf Widerruf war, vor der Geburt toll. Danach war ich dann aber angestellt und bei den Einkünften nach der Geburt werden die nun auch nicht abgezogen, obwohl ich sie bezahlen musste und somit viel viel mehr angerechnet wird an Einkommen, als ich jemals hatte!

Anderes Beispiel: Eine Bekannte hat 50 Euro mit der Selbstständigkeit erwirtschaftet, somit zählt das Kalenderjahr davor, blöd nur, dass sie da noch in Elternzeit war (ohne Elterngeldbezug) und somit viel weniger angerechnet wird, als wenn sie nicht selbstständig wäre.

weitere Kommentare laden