Hallo an alle Beamtinnen,
ich bin gerade dabei den Antrag auf Elternzeit auszufüllen, den ich vom Schulamt erhalten habe.
Dabei muss ich auf der Rückseite angeben, ob ich während der Elternzeit arbeiten werde und wenn ja, ab wann.
Da ich zum ersten Mal Mutter werde, habe ich noch überhaupt keine Idee, wann ich wieder arbeiten will/kann. Kommt natürlich auch auf die Stundenplangestaltung an und darauf, wie mein Kind so sein wird.
Bin ich denn verpflichtet das jetzt schon anzugeben?
Kann ich eigentlich als Lehrerin gezwungen werden nach der Elternzeit wieder zu arbeiten?
Und kann ich einen Teilzeitantrag stellen, mit der Voraussetzung keinen Nachmittagsunterricht geben zu müssen?
Auf diese Fragen hab ich bislang irgendwie noch keine Antworten gefunden. Vielleicht kennt sich von Euch jemand aus?!
L. G.
Beamtin und Elternzeit
Hey! Also, ich (auch verbeamtete Lehrerin) bin nach einem Jahr wieder arbeiten gegangen mit 19 Stunden. Das war echt gut machbar. Ob du Teilzeit mit Ansprüchen verbinden kannst, hängt glaube ich sehr von der Schule ab. Bei uns ist es so: entweder ein freier Tag ODER Wünsche bezüglich der Stunden (erst zur 2./kein Nachmittag,...). Frag doch mal deinen Konrektor bzw. die Person, die bei euch für den Stundenplan verantwortlich ist.
In wie fern man sich entscheiden kann, nach der Elternzeit doch nicht arbeiten zu gehen, weiß ich nicht. Jedoch ist es ja so, dass du doch bezüglich des Elterngeldes schon jetzt festlegen musst, ob du es ein Jahr beziehst oder auf mehrere Jahre verteilst. Wenn du dann danach entscheidest, nicht zu arbeiten, ist das sicher keine Elternzeit sondern eher eine Freistellung und dann ohne Bezüge natürlich.
Bei der Frage, ob du während der Elternzeit arbeiten möchtest, geht es wirklich um den beantragten Zeitraum, bei mir also innerhalb des Elternjahres. Du hast die Möglichkeit ein paar Stunden zu arbeiten, obwohl du in Elternzeit bist. Das wird dann aber mit dem Elterngeld verrechnet. Hoffe, ich konnte dir etwas helfen.
Hi,
danke für die schnelle Antwort. Also, so viel ich weiß, kann es passieren, dass ich nicht mehr in die selbe Schule komme. Ich werde hald innerhalb des Landkreises, wo Bedarf ist eingesetzt. Und das werde ich ja erst erfahren, nachdem ich den Antrag schon gestellt habe. Leider hatte ich, seit ich Lehrerin bin 11-Stunden-Tage, viele Freistunden und war mind. 3 x pro Woche von 8 - 16 Uhr in der Schule. Das geht mit Kleinkind definitiv nicht. Daher würde ich das Schulamt gerne festnageln, bevor ich mich entscheide ob und wie viel Std ich wieder arbeite.
Jetzt bin ich irgendwie verwirrt. Ich dachte Elternzeit hat mit Elterngeld nichts zu tun. Elterngeld möchte ich nur 1 Jahr beziehen. Elternzeit nehme ich drei Jahre. Dass ich danach keine Bezüge mehr erhalte, ist mir schon klar. Es wäre für mich nur interessant, ob man mich wegen Lehrermangel (und der liegt bei uns vor) nach der Elternzeit zum Dienst verpflichten kann.
"Jetzt bin ich irgendwie verwirrt. Ich dachte Elternzeit hat mit Elterngeld nichts zu tun>"
Hast du richtig verstanden, da ist hier jemand anderes verwirrt oder nicht richtig informiert, denn weder musst du dich endgültig mit dem Elterngeld festlegen, noch hat das was mit der Elternzeit zu tun, die du natürlich auch ohne Elterngeld haben kannst!
"Kann ich eigentlich als Lehrerin gezwungen werden nach der Elternzeit wieder zu arbeiten?"
Ja, wenn du dich nicht ohne Bezüge beurlauben lässt, schon.
Ob du das wirklich jetzt schon ausfüllen musst ist Landessache (Beamtenrecht ist Landesrecht), aber in der Regel orientieren die sich am BEEG und danach musst du das erst 7 Wochen vorher mitteilen und auch mit dem Teilzeitantrag musst du da gucken, hier ginge auch das, weil AG und AN sich auf die Verteilung einigen müssen, sorich sage ich nein, dann geht die Verteilung so nicht ;)
Aber selbst als Angestellte hat bei mir die Personalstelle erzählt, ich müsste das gleich festlegen. Nee, muss ich nicht, mache ich nicht und sie mussten es schlucken ;)
Aus welchem Bundesland kommst du denn? Hier in NRW muss man das alles 6 Wochen vor Beginn der Elternzeit angeben. Das bedeutet, 2 Wochen nach der Geburt, da man ja 8 Wochen Mutterschutz hat!
Rufe im Zweifelsfall doch mal die Personalrätin beim Schulamt an, die kann dir sicher Auskunft geben!
LG und alles Gute
"Hier in NRW muss man das alles 6 Wochen vor Beginn der Elternzeit angeben. Das bedeutet, 2 Wochen nach der Geburt, da man ja 8 Wochen Mutterschutz hat!"
Was heißt denn alles, auch in NRW muss man Teilzeitarbeit nach der Verordnung erst 8 Wochen vorher anmelden.
InI
Hi,
Schau mal im BEEG nach, da steht drin, zu welchem Zeitpunkt Du melden mußt, wenn Du während der Elternzeit in Teilzeit wieder arbeiten möchtest.
Elternzeit ist Bundesrecht, da kann ein Land nicht einfach was ändern.
Du hast kein Recht, bestimmte Wünsche zu äußern bzw. dass darauf eingegangen wird. Du kannst aber - wenn ich es recht weiß - mit 7 Wochen Vorlauf wieder die Teilzeit auf 0 Stunden reduzieren. D. h. wenn der Stundenplan für Dich nicht in Frage kommt (z. B. auch wegen der Betreuung), dann kannst Du das wieder rückgängig machen.
Nach der Elternzeit kannst Du - je nach Landesrecht - Urlaub ohne Bezüge nehmen. Bei uns in BW ist das so, daß die Voraussetzung ist, daß keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. "Dienstliche Gründe" ist ja ein dehnbarer Begriff. Aber ich sag mir: Wenn das Land 25000 Lehrer hat, dann kann das Wohlergehen der Schulbildung meines Bundeslandes ja kaum von mir abhängen.....
Bei uns muss man den Antrag auf UoB 6 Monate vor Beginn stellen, d. h. nach 2,5 Jahren Elternzeit.
Elternzeit muss man 7 Wochen vor Beginn anmelden, d. h. 1 Woche nach der Geburt. Auch wenn Euer "Antrag" anders lautet. Das ist eben Bundesrecht BEEG.
Elterngeld bekommst Du für 1 Jahr, auch wenn Du es auf 2 Jahre auszahlen lässt. Das, was Du dann nach dem 1. Jahr verdienst wird nicht auf die Auszahlung im 2. Jahr angerechnet.
Liebe Grüße aus BW,
Pureheart
Beamten sind keine Arbeitnehmer und damit gilt das BEEG nicht und Beamtenrecht ist in dem Falle Landesrecht, da kann und muss jedes Bundesland sein eigenes Recht machen.
Und natürlich muss man sich nach dem BEEG auf Arbeitszeiten einigen und der AN hat das Vorschlagsrecht, also hat man demnach Anspruch auf Wünsche.
Hallo,
nur für mich zum Verständnis:
>>Beamten sind keine Arbeitnehmer und damit gilt das BEEG nicht...<<
>>...nach dem BEEG auf Arbeitszeiten einigen und der AN hat das Vorschlagsrecht, also hat man demnach Anspruch auf Wünsche.<<
Aber wenn der Beamter kein AN ist, dann hat er also kein Vorschlagsrecht, also demnach auch keinen Anspruch auf Wünsche, oder?
Das ist wirklich rein Interessehalber gefragt.