Hallo!
Ich weiß nicht, ob ich hier so ganz richtig bin, aber ich brauche dringend mal einen Rat.....
Folgende Sachlage: Mein Mann hat eine Tochter aus seiner letzten Beziehung bevor wir uns kennenlernten. Diese Tochter ist im Oktober 18 Jahre geworden. Weil der Unterhalt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt war hat die Mutter uns entsprechende Formulare geschickt, damit der Unterhalt neu berechnet werden kann. Bei dieser Gelegenheit haben wir dann auch erfahren, dass die Tochter bereits im September eine Lehre begonnen hat - also schon eigenes Einkommen hatte. Sonst hätte man es wohl nicht für nötig gehalten, meinen Mann überhaupt zu informieren. Dabei gilt die Informationspflicht bei Unterhaltsfragen doch wohl für beide Seiten!?
Ich muss dazu sagen, dass mein Mann sich von der Mutter getrennt hat, als das Mädchen 1 Jahr alt war und er seither keinen Kontakt mehr haben durfte. Angeblich wollte die Tochter das nicht. Naja, damit hat er sich dann irgendwann abgefunden. Er hat aber immer den entsprechenden Unterhalt gezahlt - auch wenn es uns nicht gut ging (finanziell gesehen).
Naja, jedenfalls hat die Tochter dann auch noch die Lehrstelle gewechselt - natürlich wieder ohne Info in unsere Richtung.
Wir haben erst im März die neue Unterhaltsberechnung vom Jugendamt bekommen, wodurch wir dann so ganz nebenbei vom Lehrstellenwechsel erfahren haben.
Uns lässt das Gefühl nicht los, nur "abgezockt" zu werden. Und das mit Unterstützung vom Jugendamt. Bei der Berechnung wurde z.B. nicht beachtet, das die unterhaltspflichtigen Eltern zwei getrennte Haushalte haben.
1. Muss der Unterhalt für die Zeit neu berechnet werden, als die Tochter bereits eigenes Einkommen hatte, ohne dass mein Mann das wußte? Kann er das Geld dann zurückverlangen bzw. verrechnen?
2. Wie kann man sicher gehen, dass die Tochter die Lehre überhaupt noch weitermacht? Sie ist ja bereits 2mal Ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen! Kann man Zeugnisse zur Kontrolle verlangen? Das Jugendamt will sich da nicht "einmischen"!
3. Da es keinen Unterhaltsbescheid von November bis März gab, hat mein Mann auch keinen Unterhalt bezahlt. Diesen will er erst nachzahlen, wenn alles geklärt ist. Das Jugendamt verlangt nun die Unterschrift auf einen neuen Titel. Was soll er tun?
4. Bekanntlich ist Lehrlingsgeld nach Lehrjahren gestaffelt. Das Jugendamt behauptet, der Unterhalt für das 2. Lehrjahr kann jetzt noch nicht berechnet werden - dabei liegt doch der Ausbildungsvertrag vor!? Wir müssen ja wieder davon ausgehen, dass die Berechnung einige Monate dauert und wir folglich mehr zahlen als ihr zusteht. Das Problem: zuviel gezahlter Unterhalt kann nicht zurückgefordert werden
Da wir den Unterhalt auch nicht vom Gericht festlegen lassen wollen (soll so 700-800€ kosten) sind wir momentan hin- und hergerissen. Andererseits haben wir auch ein gemeinsames Kind, was immer verzichten muss, weil wir so viel Unterhalt zahlen mussten. Jetzt soll doch auch mal etwas mehr für sie übrig bleiben!
Wer kennt solche Situation und evtl. eine vernünftige Lösung?
butterfly72
Wer hat Erfahrung mit Unterhalt für Volljährige?
Hallo
Vielleicht hilft dir das
Unterhalt für volljährige Kinder:
wann hat ein volljähriges Kind einen Unterhaltsanspruch?
wie hoch ist der Unterhaltsanspruch?
welcher Elternteil muss wieviel zahlen?
Allgemein heisst es in § 1601 BGB: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."
§ 1602 Absatz 1 BGB bestimmt: "Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten."
Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten können.
a) Schüler:
Schüler haben jedenfalls dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (Hauptschule, Realschule oder Gymnasium). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kind im Laufe seines Schullebens auch ein oder zwei mal "sitzen bleiben" kann, so dass sich die Unterhaltspflicht also entsprechend verlängert.
Stellt sich aber z.B. bei einem Gymnasiasten heraus, dass er überfordert ist (z.B. wenn er zweimal hintereinander sitzenbleibt), so kann man von ihm verlangen, dass er von der Schule abgeht und eine Lehre anfängt.
b) Lehrlinge:
Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Deshalb hat auch ein Lehrling Anspruch auf Unterhalt, auf den er sich aber seine Ausbildungsvergütung anrechnen lassen muss.
Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.
Von diesem Grundsatz, dass nur eine Ausbildung geschuldet wird, gibt es folgende Ausnahmen:
wenn das Kind die erste Lehre abbricht, weil sie nicht seinen Fähigkeiten entspricht. Ebenso wie man z.B. einem Gymnasiasten zugesteht, einmal "sitzen zu bleiben", so muss man auch bei einem Lehrling mit der Möglichkeit rechnen, dass er die Ausbildung nicht schafft. Wenn er dann die Lehre abbricht und eine andere Lehre anfängt, behält er deshalb grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch.
Wenn das Kind nach der Lehre eine weitere (Schul-) Ausbildung aufnehmen will, so gilt folgendes:
Die Rechtsprechung bejaht in der Regel einen weiteren Unterhaltsanspruch in den sogenannten "Abitur-Lehre-Studium"-Fällen. Es handelt sich dabei um den häufigen Ausbildungsgang eines Kindes, das erst Abitur macht, dann eine Lehre und anschließend studiert. Obwohl eigentlich ja bereits eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der BGH in diesen Fällen einen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht und zeitlich kurz nach der Lehre aufgenommen wird. Deshalb besteht z.B. ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach dem Abitur zunächst eine Banklehre macht und dann z.B. Betriebswirtschaft studiert. Gegenbeispiel: wenn das Kind zunächst eine Bäckerlehre macht und dann Medizin studieren will, fehlt der inhaltliche Zusammenhang, so dass für das Studium kein Unterhalt verlangt werden kann. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn das Kind nach der Lehre so schnell wie möglich mit dem Studium anfängt. Dabei kann der Zeitraum auch ein Jahr betragen, wenn z.B. zu dem Datum., als das Kind seine Lehre beendete, die Frist für die Einschreibung an der Hochschule bereits abgelaufen war und der betreffende Studiengang nur einmal jährlich angeboten wird.
Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Ausbildung betreibt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Eltern die Begabung ihres Kindes unterschätzt haben und es deshalb nicht von vornherein aufs Gymnasium schickten.
Bianca
Nun, diesen ganzen Paragraphenschmus habe ich auch schon mal gelesen. Das bringt mich aber im speziellen nicht wirklich weiter.
Es ist ja schon so, dass wir der Meinung sind, sie soll das bekommen was ihr zusteht. Aber das von der anderen Seite gar nix kommt, soll sie eben auch nicht mehr bekommen als ihr zusteht. Wie gesagt, es gibt da noch ein zweites Kind, das ja auch Rechte hat.
Übrigens O-Ton Jugendamt: Wenn das zweite Kind den gleichen Unterhalt bekommen soll, verklagen Sie doch Ihren Mann auf Unterhalt. Die sind doch echt toll drauf, oder?
das ja hannover hat da eine totsale klatsche! abgesehen davon ist die mutter bei erreichen des 18 lebensjahres ganausio barunterhaltspflichtig wie der vater was zahlt sie denn? ausserdem muss natürlich auch der unterhalt des 2 ten kindes gewährleistet sein und das lehrgeld wird auch angerechnet je nach lehrjahr das MUSS im vertrag stehen danach wird gestaffelt. nehmt einen guten anwalt
Hallo Butterfly!
Wir stecken in einer ähnlichen Situation wie Ihr. Mein (fast)Mann hat einen Sohn aus erster Ehe und nun haben wir noch eine gemeinsame Tochter.
Zu Punkt 1 hast Du Dir die Antwort schon selbst gegeben. Zuviel gezahlter Unterhalt kann nicht zurück gefordert werden. Das wissen wir aus eigener Erfahrung.
Zu Punkt 2: Gar nicht. Ihr müsst Euch leider auf das verlassen was Euch gesagt wird. Soweit ich weiß. Bin ja auch kein Anwalt.
Zu Punkt 3: Ich würde keinen Titel mehr unterschreiben. Müssen tut er es jedenfalls nicht. Er will ja zahlen. Aber auf diese Tour würde ich nicht eingehen. Wir haben damit sehr schlechte Erfahrungen gemacht.
Zu Punkt 4: Berechnet wird doch nach meinem Wissen nach dem letzten Jahr - oder? Dann wird das schon so sein.
Ich hoffe es wird bei Euch alles gut werden. Ich drücke Euch auf jeden Fall die Daumen und hoffe Ihr lasst Euch nicht unterbuttern.
LG Babysun
Hallo Babysun,
ich bin nun schon wieder einiges schlauer. Ich habe einfach mal das Jugendamt bei uns angerufen. Es gibt für jedes Bundesland Unterhaltsleitlinien vom OLG (Oberlandesgericht). Da ist schon mal das meiste ganz genau festgelegt. Es wird z.B. zum Lehrlingsgehalt das volle Kindergeld mit angerechnet, dann wird eine Pauschale von 90,-€ für Ausgaben (Fahrkosten, Arbeitsmittel, ...) abgezogen. Dann hat man schon mal das bereinigte Einkommen des Azubis. Dann wird des Gehalt (Durchschnitt des letzten Jahres) beider Elternteile zusammengerechnet und man kann den Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Bei getrennten Haushalten ist dann je nach Bundesland evtl. eine Stufe herabzugehen mit dem Bedarf.
Da hat sich das Jugendamt bei der Berechnung irgendwie total verhauen. Ich habe denen das jetzt noch mal genau vorgerechnet und um Neuberechnung gebeten.
Den Titel werden wir nicht unterschreiben. Wenn sie weiter darauf bestehen, sollen sie's halt über einen Anwalt einklagen. Da sehe ich aber keinen Sinn drin, weil mein Mann ja sowieso zahlt und sich zum zweiten der Anspruch im 2. + 3. Lehrjahr auch wieder ändert.
Nach Auskunft von unserem Jugendamt kann mein Mann regelmäßig Lochabrechnungen in Kopie verlangen. Die würden dann ja als Nachweis genügen.
So, und nun bitte weiter Daumen drücken
LG butterfly72
Hallo, ich kann dir nur sagen, wie es bei mir war (was allerdings ein paar Jahre her ist und sich geändert haben kann)
Ich mußte ab meinem 18ten Geb. Tag meinen Unterhalt selbst. einfordern, hieß, Anwalt nehmen. Mein Verdienst von der Ausbildung wurde gegen gerechnet, im zweiten und dritten Jahr hab ich keinen Unterhalt mehr bekommen, da mein Verdienst zu hoch war...
Dazu kam, wenn ich von mir aus die Ausbildung abgebrochen hätte, hätte mein Erzeuger keinen Unterhalt mehr zahlen müssen, bei Kündigung sieht das anders aus...
Mein Erzeuger ist auch neu verheiratet und hat (glaube ich) zwei Kinder mit der neuen Frau.
Ich würde an eurer Stelle GARNICHTS unterschreiben und mir einen Anwalt für Familienrecht nehmen. Der kann dann ausrechnen, was ihr (dein Mann) zahlen muß.
Viel Glück
Ich habe jetzt noch mal ans Jugendamt geschrieben in der Hoffnung, dass ich endlich mal klare Antworten auf meine Fragen bekomme.
Wer hat damals eigentlich die Kosten für den Anwalt gezahlt?
Gruß
butterfly72
Hallo,
Also ich würde mich an Eurer Stelle da mal informieren und wenn es nur ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt ist. Uns wurde mal gesagt,daß von den volljährigen Kindern das Lehrgeld mit eingerechnet wird. Und die Mutter muß dann auch für den Unterhalt aufkommen.Außerdem stehen dann die jüngeren Kinder an erster Stelle,da diese ja noch nicht arbeiten gehen können.Unterschreibt erst mal nicht diese Urkunde
Viel Glück und haltet uns bitte mal auf dem laufenden.
Hallo Butterfly,
lies dir mal den folgenden Artikel durch:
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php
dort ist genau beschrieben, wie die Ausbildungsvergütung anzurechnen ist bzw. wie der Unterhalt auf beide Elternteile aufgeteilt wird.
LG