Unterhalt wenn Ex noch mit in der Wohnung wohnt???

Hallo,

muss hier nun mal um Rat fragen.

Hab folgendes problem: Mein ex und ich haben uns während der SS getrennt. Er ist Arbeitslos und sucht schon eine eigene Wohnung die er vom Amt bezahlt bekommt. In derzeit wohnt er noch hier mit mir in unserer 3 Zimmer Wohnung, habe ihm das Büro als sein Zimmer angeboten und ich schlaf nun im Babyzimmer.

Jetzt zu meiner Frage, wie ist das wenn die kleine im Mai zur welt kommt und mein Ex noch hier bei mir wohnt? Steht mir bzw der kleinen dann Unterhalt zu oder erst wenn er ausgezogen ist? kenne mich da gar nicht aus.

Hoffe ihr könnt mir ein paar Tipps geben.

Lg Lexa mit Bauchmaus Aurora noch 32. Woche

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Hallo.

Wovon lebt Ihr denn derzeit?
Wenn Ihr Alg II bekommt, werdet Ihr aufgrund des Kindes als Bedarfsgemeinschaft gewertet werden und dadurch kommt dann eh alles an Geld in einen Topf (so dass Geld, dass er an Dich als Unterhalt zahlt, eh wieder vom Alg II abgezogen wird) ... erst wenn Dein Ex ausgezogen ist, bildet Ihr jeweils eine BG und dann ist er auch Dir und dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

Allerdings wird er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit eh nicht zahlungsfähig sein, so dass Du Unterhaltsvorschuß beantragen musst, den Du auch erst bekommst, wenn er ausgezogen ist.

Gruß von der Hedda

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Zum 1. Er muss auch nach der Trennung Unterhalt für das Kind zahlen, selbst wenn ihr gemeinsam in einer Wohnung lebt. Dafür mußt du zum Jugendamt und eine Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss beantragen aufgrund der momentanen Arbeitslosigkeit! Somit kommen wir zu zweiten problem: Für die Höhe des Unterhalts werden für minderjährige Kinder drei Altersstufen unterschieden, nämlich 0 bis 6, 6 bis 12 und 12 bis 18 Jahre. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts in der entsprechenden Altersstufe nach dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Tabellenbeträge können den jeweiligen Werten der geltenden Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts entnommen werden, welches für den Wohnort des Kindes zuständig ist.

Diese Leitlinien enthalten auch die Selbstbehaltsätze. So beträgt der Selbstbehalt nach der Leitlinie des OLG Naumburg, Stand 01.07.2007 gegenüber einem minderjährigen Kind für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 820,00 EUR monatlich.

Allein die Tatsache, dass ein Unterhaltsschuldner dieses Einkommen nicht erzielt, führt jedoch nicht automatisch zum Wegfall oder zur Herabsetzung seiner Unterhalts-verpflichtung.
Der Regelbedarf eines minderjährigen Kindes bestimmt sich nach § 1612a Abs. 1 BGB. Derzeit betragen die Mindestunterhaltssätze für Kinder mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern für die 1. Altersstufe (0 bis 6 Jahre) 186,00 EUR, für die 2. Altersstufe (6 bis 12 Jahre) 226,00 EUR und für die 3. Altersstufe (12 bis 18 Jahre) 267,00 EUR.
Einen Unterhaltspflichtigen trifft gegenüber seinem minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er ist deshalb verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen anzustellen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben, mit welcher er für den Mindest-unterhalt aufkommen kann.

Der Unterhaltspflichtige muss in einem Unterhaltsprozess darlegen und beweisen, dass er diese Anstrengungen unternommen hat und keine seinen Fähigkeiten und seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit finden konnte. Das Oberlandesgericht Naumburg verlangt von einem Erwerbslosen 20 ernsthafte Erwerbsbemühungen pro Monat, welche grundsätzlich bundesweit anzustellen sind.

Bei Verletzung der Erwerbsobliegenheiten wird dem Unterhaltsverpflichteten ein fiktives Einkommen zugerechnet, welches seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht. Es wird angenommen, dass er dieses Einkommen erzielt und zur Basis der Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtung gemacht.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass einem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, wenn er es unterlässt, eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine reale Beschäftigungschance ist jedoch Voraussetzung für eine Einkommensfiktion. Der Unterhaltspflichtige muss jedoch darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er eine reale Beschäftigungschance nicht hat.

Es ist daher allen Beziehern von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II zu empfehlen, intensiv Erwerbsbemühungen sowohl in ihrem Ausbildungsberuf als auch bezüglich anderer Tätigkeiten anzustellen. Die gesteigerte Erwerbobliegenheit umfasst auch die Pflicht zur Übernahme nichtstandesgemäßer Arbeit. Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit muss ein Unterhaltsverpflichteter also auch Tätigkeiten annehmen, die unterhalb seines Ausbildungsstandes liegen.

Die Erwerbsbemühungen müssen dokumentiert werden. Es sollte deshalb möglichst tabellarisch festgehalten werden, wann die Bewerbung erfolgte, woher das Stellenangebot stammte und welches Ergebnis die Bewerbung hatte. Die Bewerbungs- und Ablehnungsschreiben sollten aufbewahrt werden. Über Telefongespräche sollten Gesprächsnotizen angefertigt werden, mit welchen Datum, Uhrzeit, Name des Ge-sprächspartners und Inhalt des Gesprächs erfasst werden.

Ist ein Unterhaltspflichtiger gegenüber mehreren minderjährigen Kindern unter-haltsverpflichtet, so sind die zu zahlenden Unterhaltsbeträge proportional unter den Mindestunterhalt zu kürzen, wenn bei geringem Einkommen unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts bezüglich des Mindestunterhalts der Kinder keine volle Leistungsfähigkeit besteht.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass zur Sicherung des Mindestbedarfs eines minderjährigen Kindes auch die Obliegenheit zu einer maßvoll belastenden Nebentätigkeit besteht, wenn die Erwerbseinkünfte oder auch ein Einkommen aus Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II nicht ausreichen, um den Mindestunterhalt zu gewährleisten.

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@ Felix Mama,

stimme Dir voll zu, außführlicher könnte kein Anwalt antworten.
Nur in einem Punkt hast Du unrecht.
Es stimmt nicht, dass der Vater unterhalt bezahlen muss, solange man zusammen lebt. Bin im Moment selbst in dieser Situation.

LG

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Bezüglich Deiner Person stellt sich zunächst die Frage nach Deiner Bedürftigkeit?

Erhältst Du Lohn/Mutterschutzgeld/Krankengeld oder dergleichen? hast Du ein großes Vermögen?

Erst wenn Du bedürftig bist können Unterhaltsansprüche von Dir entstehen.