Hallo ihr lieben !
um kurz meine Situation zu schildern, ich bin alleinerziehend, mein sohn ist 7 jahre und geht in die zweite klasse und ich bin vom vater meines sohnes geschieden.
dennoch haben wir gemeinsames sorgerecht ich habe lediglich die gesundheitsfürsorge und das aufenthaltsbestimmungsrecht allein.
ich denke darüber nach, in die schweiz zu gehen um dort arbeiten zu können (hier ALG2 empfängerin)
meine frage ist wie das mit dem sorgerecht läuft, kann ich denoch auswandern? wenn der vater zustimmt und wir das sorgerecht geteilt haben, kann ich dann trotzdem allein entscheiden in der schweiz ????
ich bin für alle tipps und anregungen dankbar !!!
liebe grüße
tristania
Auswandern und geteiltes Sorgerecht
Hallo,
wenn der Vater einverstanden ist darfst du auswandern, musst ihn aber weiterhin wegen allem wichtigen fragen.
Ist er nicht einverstanden, darfst du trotzdem auswandern, dein Sohn muss aber hier bleiben. Dann muss dein Ex-Mann dich wegen allem fragen.
Er kann aber freiwillig das Sorgerecht abgeben bzw du, was in dem Fall aufgrund der Entfernung sinnvoll wäre.
Lg Elli
<<<Er kann aber freiwillig das Sorgerecht abgeben bzw du, was in dem Fall aufgrund der Entfernung sinnvoll wäre. <<<<
Wozu? Das alleinige Sorgerecht braucht man nun in ganz wenigen Fällen und das kann man dann auch notfals von Timbuktu aus regeln
Klar kann man ne OP oder ne Kontoeröffnung notfalls auch aus Timbuktu regeln. Ebenso die Schulanmeldung oder ähnliches.
Man kann sich das aber auch leichter machen indem man es bei solchen Entfernungen abgibt.
Hallo,
da du das ABR hast und durch den Wegzug deine Bedürftigigkeit beendest, sollte einem Umzug nicht viel im Wege stehen. Klar, kann er versuchen, das zu verhindern, aber wahrscheinlich mit mäßigem Erfolg.
Es sollte aber eine großzügige Umgangsregelung getroffen werden und du wirst dich auch fairerweise an den erhöhten Umgangskosten beteiligen müssen.
Das gem. SR betrifft nur Entscheidungen von erheblicher Bedeutung, du musst also nicht wegen jeder Kleinigkeit fragen, jedoch ist es sinnvoll den Vater in die Erziehung einzubeziehen und über alle wichtigen Dinge zu unterrichten.
Liebe Grüße
Mariella
und durch den Wegzug deine Bedürftigigkeit beendest, sollte einem Umzug nicht viel im Wege stehen.
Das Argument kommt oft, kann aber alleine nicht so stehen bleiben, da die KM in diesem Fall nachweisen muß, das sie auf unbestimmte Zeit in Deutschland keine Arbeit findet. Dieser Nachweis dürfte schwerfallen.
Dieser Nachweis muß z.B. auch erbracht werden, wenn die Mutter wegen Arbeit in eine andere Stadt zieht und der Vater gegen den Umzug klagt.
Der erfolgte Umzug des Kindes kann per einstweiliger Anordnung binnen weniger Tage Rückabgewickelt werden, wenn der KV das Kind in seinen Haushalt aufnehmen will.
Selbst bei Einwilligung des Vaters hat sich die KM nicht nur fairerweise an dem Umgangskosten zu beteidigen, sondern sie hat diese komplett zu tragen.
Und ein alleiniges SG wird kein Richter der Mutter zubilligen - vor allen Dingen nicht da sie die Gründe für das AS ( die Entfernung) selbst geschaffen hat. In Zeiten modernster Kommunikationsmedien ist das gemeinsamme Sorgerecht auch auf großen Distanzen praktikabel.
Und last but not least: Die Gerichte urteilen immer Väterfreundlicher
Ute
Liebe Ute,
sie hat ja bereits das ABR, kann also alleine über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden. Dies müsste dann zunächst gerichtlich angefochten werden und zu einem gemeinsamen ABR umgewandelt werden. Danach wäre eine weitere Entscheidung nötig, in der die Wegzugsgründe geprüft würden. Bei einer ALGII-Empfängerin aus einer strukturarmen Gegend, die durch Wegzug komplett finanziell abgesichert wäre und dies mit Arbeitsvertrag nachweisen kann, ist es sehr wohl möglich, dass das Gericht zustimmt.
Jede familiengerichtl. Entscheidung ist ein Einzelfall, auch die über die Beteiligung an den Umgangskosten oder deren Übernahme. Da gibt es auch ganz andere Urteile. Von daher kannst du das so pauschal nicht sagen. Auch eine AE-Mutter hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie ein Vater, nämlich das auf freie Wahl des Wohnorts. Dieses Grundrecht darf nur sehr vorsichtig angetastet werden.
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass niemand einfach seine Heimat verlässt um in die Schweiz zu gehen, wenn es möglich wäre, daheim einen existenzsichernden Job zu bekommen. Deutsche sind in der Schweiz nur als zahlende Touristen willkommen, als Gastarbeiter sind sie beliebt wie Fußpilz. Das tut sich keiner ohne Not an.
Aber es gibt dort eine große Nachfrage nach Personal, z. B. für die Gastronomie und im Pflegebereich. Die Bezahlung ist sehr gut, die Arbeitsbedingungen auch. Eine Mutter ist ja nicht nur "Mutti" sondern auch Mensch mit einem Recht auf Arbeit und selbstbestimmtes Leben.
Dies alles berücksichtigen und würdigen Gerichte im Einzelfall.
Falls der Vater noch nachehelichen Unterhalt zahlt (Scheidung vor 2008), würde ihn die Arbeitsaufnahme enorm entlasten. Falls er keinen KU zahlt oder Mangelfall ist, wäre es völlig ungerecht, der Frau und dem Kind eine Verbesserung ihres Lebensstandards zu verbieten.
Von einer Beendigung des gemeinsamen Sorgerechtes habe ich nichts geschrieben, das sollte und muss so bleiben wie es ist.
Ich empfehle ihr, es zu versuchen: Erst mit dem Vater sprechen und es gütlich regeln. Wenn er unbedingt vor Gericht ziehen will, dann hat sie aber durchaus eine Aussicht auf Erfolg.
LG
Mariella