Unterhalt für Mutter von unehelichem Kind??

Hallöchen,
keine Ahnung ob meine Frage hier schon irgendwo beantwortet steht, aber ich hab keine Zeit jetzt hier das ellenlange Archiv zu studieren...

Vielleicht könnt ihr mir kurz helfen...

Klassische Situation...nach einer kurzen Romanze ist ein Kind unterwegs...Mutter im 6. Monat...Vater distanziert sich...

Frage:

Wie ist das mit dem Unterhalt wenn das Baby da ist?
Mutter ist momentan auch noch arbeitslos. Wird dann natürlich die Erziehungszeit nutzen.

Muss der Kindsvater nur fürs Kind Unterhalt zahlen, oder die ersten 3 Jahre auch für die Mutter, die ja dann auch erstmal nicht arbeiten kann?

Ich hab sehr unterschiedliche Meinungen gehört. Einmal heißt es, er müsse das nur, wenn man in einer unehelichen Lebensgemeinschaft leben würde oder gelebt hätte...andere sagen....ne, der muss die Mutter grundsätzlich unterstützen. Egal ob zusammen gelebt oder nicht.
Wie ist das nun richtig? Helft mir doch bitte.

1

Hallo,

als Mutter hat man gegenüber des Vaters einen Unterhaltsanspruch für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes.

Viele Grüße
awk

P.S. bei pro familia gibts dazu tolle Broschüren

2

Hallöchen auch.

Ja,da solltest Du Dich am Besten beim JA vielleicht mal erkundigen.

Soweit ich weiß besteht auch für die Mutter ein Anspruch auf Unterhalt.
Der Unterhaltsanspruch kann bis zu dem 6 sten Lebensjahr des Kindes bestehen,
wenn die Kindesmutter bis dahin nicht arbeitet,
sprich also kein eigenes Einkommen hat und auf Kosten des Staates leben muss oder selbst wenn sie auch nur ein Teil vom Staat bekommt.

So war es Jedenfalls bei Uns.
Da hat sich das Sozialamt vor knapp 1 1/2 Jahren gemeldet und wollte den Ersatzanspruch wegen dem monatlichen Unterhaltes,bezüglich der Ex-Freundin meines Mannes geltend machen.
Sie hat einen Teil vom Sozialamt bekommen und den wollten sich das Amt wiederholen.

Da mein Mann aber nicht genug verdient hat (damals bei der BW),brauchte er nicht zu zahlen.

Informiere Dich beim Amt.
Wie gesagt bei Uns ist es so gewesen,kann aber jetzt schon wieder anders aussehen und in jedem Bundesland anders geregelt sein !

Alles Gute,
Nine #sonne

3

Guten Morgen

also ich stecke selbst in der situation , war zwar keine kurze romanze aber beide väter wollten auf einmal nichts mit den kindern zu tun haben .

Nach der Geburt solltest Du auf Jugendamt gehen und eine Beistandschaft fürs Kind beantragen , die regeln alles finanzielle für dein kind gegenüber des KV !

Dann mußt Du Unterhaltsvorschuß beantragen , sind in Berlin 127€ ! Dann bekommst Du auch auf Antrag Kindergeld 154€ ! Naja und erziehungsgeld weißte ja mußt du auch beantragen . wenn du arbeitslos bist wird dir dort ein alleinerziehenden betrag berechnet noch , leider wird das Kindergeld und unterhaltsvorschuß mit berechnet aber das erziehungsgeld nciht !!
bin zwar im arbeitsverhältnis aber in meiner erziehungszeit agte mir die diakonie muß ich auch ALG 2 beantragen und was dort berechnet wird sagten sie mir gleich , daher weiß ich das !

Alles Liebe für dich und trotzdem einen schönen valentinstag !

4

Grundsätzlich hast du einen Anspruch, aber praktisch richtig sich das nach seinem Einkommen.
Egal ob übers Jugendamt oder RA. Es wird geprüft ob er Leistungfähig ist, andere Verpflichtungen hat und dann wird entschieden wieviel er zu zahlen hat.

5

Die Mutter hat mindestens die ersten 3 Jahre Anspruch auf eigenen Unterhalt.

Es gab ein Präzedenzurteil, dass Müttern auch nach Ablauf der 3 Jahre Unterhalt zugestanden hat. Dieses wurde jetzt wieder infrage gestellt.

Mein Rat: nach Ablauf der 3 Jahre klagen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert.

Gruß

Manavgat

8

Dank euch erstmal für eure Antworten.

Muss euch vielleicht kurz drüber aufklären, dass es nicht um mich persönlich geht. Aber das ist ziemlich egal.

___________________________________________

Ich kopiere mal nen BGB-Auszug...

§ 1615 I BGB bestimmt in seinem Absatz 2, dass der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegenüber dem nichtehelichen Vater grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes beschränkt ist. Nichtehelich ist ein Kind immer dann, wenn Vater und Mutter ohne Ehe nur in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. In Ausnahmefällen auch, wenn innerhalb von 302 Tagen nach der Auflösung der Ehe geboren wurde (BGH NJW 1998, 1065, 1065). Die Unterhaltspflicht kann über die drei Jahre sonst nur dann länger bestehen, wenn es insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf der Frist zu versagen. In der Regel kommt das nur bei behinderten Kindern in Frage.
____________________________________________

darin heißt es doch ganz eindeutig, dass Unterhalt für die Mutter nur zustünde, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hätte...oder seh ich das jetzt falsch.

Der Vater hat sich bereits darauf berufen und verkündet, dass er für die Mama keinen Unterhalt zahlen wird.
Ihr erzählt hier nun genau das Gegenteil...obwohl mir eure Aussagen durchaus logisch erscheinen...denn zum Kind gehören nun mal 2...und die Mama kann ja schlecht arbeiten gehen, direkt nach der Geburt. Außerdem glaube ich ja nicht, dass die Ämter für die Mutter zahlen, wenn es der Vater vom Einkommen her könnte...
Das ist ziemlich verwirrend find ich...#augen

10

Ich steckte mal in der gleichen Situation und habe mir kompetenten Rechtsbeistand gesucht, um mich umfassend über meine Rechte und Pflichten aufklären zu lassen.

Grundsätzlich sagte mir meine Anwältin damals (vor drei Jahren), dass der KV auch für mich zu zahlen hätte.

Da sowohl der KV als auch ich selbstständig sind, haben wir uns außergerichtlich auf eine bestimmte Abfindungssumme geeinigt. Also ich denke, Deine Bekannte sollte sich in dem Punkt mal eingehend beraten lassen.

Ob man wirklich die gesamten drei Jahre Erziehungszeit braucht, steht auf einem anderen Blatt. Ich denke, es ist durchaus möglich, wieder frühzeitig in den Job einzusteigen, vorausgesetzt, Mutter und Kind sind gesund. Zwar gehören zum Kindermachen immer zwei, aber eine Kurz-Romanze volle drei Jahre "bluten" zu lassen, finde ich nicht so ganz fair. Ist aber meine persönliche Ansicht und hängt sicherlich vom individuellen Fall ab.

Viele Grüße
Frida

12

Sie hat Anspruch auf die 3 Jahre nach der Geburt des Kindes. So steht es übrigens auch im Gesetzestext, den du kopiert hast. Dort steht genauer, dass sich der Anspruch auf die ersten 3 Jahre beschränkt. ;-)
Allerdings sind noch vor ihr eine ganze Menge anderer Personen berechtigt, etwas zu bekommen. Zunächst kommt es auf das Einkommen des KV an. Dann ist er natürlich als erstes seinen Kindern (vielleicht auch aus anderen Beziehungen) verpflichtet. Wenn dann noch Geld übrig bleibt, kommt der aktuelle Lebenspartner oder eine Ehefrau. Und ganz am Ende käme deine Freundin.
Also - falls er nicht ziemlich gut verdient, muss er nichts zahlen. Es ist definitiv ohne Belang, ob er mit ihr zusammengelebt hat, oder nicht. Aber bevor sie einen Anwalt einschaltet, sollte sie sich erst einmal mit dem JA in Verbindung setzen und sich über die Einkünfte de KV informieren.